13.05.2020 -​ Er­stat­tung zu viel ein­be­hal­te­ner Kran­ken­ver­si­che­rungs­be­trä­ge in­fol­ge des GKV-​Be­triebs­ren­ten­frei­be­trags­ge­set­zes

Seit dem 01. Januar 2020 ist das GKV – Betriebsrentenfreibetragsgesetz in Kraft. Die Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner, die in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner versichert sind, werden durch die Einführung eines dynamischen Freibetrages (2020: 159,25 Euro) bei den Krankenversicherungsbeiträgen ab dem 01. Januar 2020 entlastet.

Liegt die Betriebsrente über diesem Freibetrag, sind nur Krankenversicherungsbeiträge für den übersteigenden Betrag zu zahlen.

Für die Beiträge zur Pflegeversicherung gilt die bisherige Regelung weiter.

Zwischenzeitlich wurden die technischen Voraussetzungen für die Umsetzung des  Freibetrages für die Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner geschaffen, die nur eine Betriebsrente beziehen.

Ab dem 11. Mai 2020 erhalten alle Rentnerinnen und Rentner, die eine Betriebsrente laufend beziehen, eine Mitteilung über die Neuberechnung der Betriebsrente hinsichtlich der Festsetzung der Krankenversicherungsbeiträge. Die seit Jahresbeginn zu viel gezahlten Beiträge werden erstattet.

Bei Rentnerinnen und Rentnern, die mehrere Betriebsrenten beziehen, ist der Freibetrag nur einmal zu berücksichtigen. Bei welchem Versorgungsträger und in welcher Höhe der Freibetrag berücksichtigt wird, legt die Krankenkasse fest.

Für diese Fälle muss das bisherige Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen und den Zahlstellen noch angepasst werden. Nach erfolgter Umsetzung werden auch diese Betriebsrenten rückwirkend ab dem 01. Januar 2020 überprüft und ggf. die zu viel gezahlten Krankenversicherungsbeiträge erstattet.