Die be­trieb­li­che Al­ters­vor­sor­ge -​ In­fos für Ver­si­cher­te

Al­les zur Pflicht­ver­si­che­rung und zu den Leis­tun­gen

Das wünschen sich die meisten Menschen: Im Alter finanziell sorgenfrei leben. Das gelingt, wenn wir rechtzeitig für das Alter vorsorgen.

Mit der Renten-Zusatzversicherung genießen Sie neben der Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung eine umfassende Versorgung im Alter, aber auch bei Erwerbsminderung. Im Todesfall schützt die Renten-Zusatzversicherung Ihre Hinterbliebenen.

Mutterschutzzeiten, Elternzeiten und Zeiten der Erwerbsminderung - diese Zeiten werden Ihnen ebenso für Ihre Betriebsrente angerechnet. Aus Ihrer Bezügemitteilung Ihres Arbeitgebers können Sie die Höhe Ihrer Aufwendungen entnehmen.

Vier ältere Personen sitzen zusammen.

Wir sichern mit starken Leistungen Ihren Lebensstandard im Alter 

Wis­sens­wer­tes zu Ih­rer Ren­ten-​Zu­satz­ver­si­che­rung

Wenn aus ei­ner Pflicht ein Vor­teil wird: Die Pflicht­ver­si­che­rung in der Ren­ten-​Zu­satz­ver­si­che­rung

Wa­rum sind Sie in der Ren­ten-​Zu­satz­ver­si­che­rung ver­si­che­rungs­pflich­tig?

Ihr Arbeitgeber ist beteiligt bei der Renten-Zusatzversicherung und ermöglicht Ihnen damit eine betriebliche Altersvorsorge. Nicht jeder Arbeitgeber kann Ihnen das bieten. Mit Ihrer Unterschrift unter dem Arbeitsvertrag sind Sie versicherungspflichtig und sorgen finanziell für Ihr Alter vor.

Wel­che Vor­aus­set­zun­gen müs­sen für die Pflicht­ver­si­che­rung vor­lie­gen?

Sie müssen das 17. Lebensjahr vollendet haben. Und: Sie müssen die Wartezeit von 60 Kalendermonaten bis zum gesetzlich festgelegten Alter zum Erreichen einer Regelaltersrente erfüllen können.

Wenn Sie diese beiden Voraussetzungen erfüllen, sind Sie in der Renten-Zusatzversicherung pflichtversichert und sichern sich so Ihre betriebliche Altersversorgung.

Gehen Sie lediglich einer kurzfristigen Beschäftigung nach, sind Sie nicht pflichtversichert.

Hinweis: Mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 wurde im Betriebsrentengesetz die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist von Betriebsrentenansprüchen von fünf auf drei Jahre verkürzt. Diese Regelung tritt zum 1. Januar 2018 in Kraft.

Dies kann sich auf die Versicherungspflicht von älteren Beschäftigten auswirken, die bei Neueinstellung die satzungsrechtliche Wartezeit von 60 Kalendermonaten bis zum festgelegten Alter zum Erreichen einer Regelaltersrente nicht mehr erreichen können.

Beispiel:

Das Arbeitsverhältnis beginnt zum 01.10.2017. Ein Anspruch auf eine abschlagsfreie Regelaltersgrenze besteht ab dem  01.03.2021. 

  • Die satzungsrechtliche Wartezeit von 60 Kalendermonaten wird nicht erfüllt, da vom 01.10.2017 bis 01.03.2021 nur 41 Beitrags-/Umlagemonate zurückgelegt werden können.
  • Jedoch kann die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist von drei Jahren nach dem Betriebsrentengesetz vom 01.01.2018 bis zur abschlagsfreien Regelaltersrente erfüllt werden.

Die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung sind somit gegeben. 

Haben Sie herzu Fragen?
Wir beraten Sie gerne!

Wer prüft, ob Sie die Vor­aus­set­zun­gen für die Pflicht­ver­si­che­rung er­fül­len?

Ihr Arbeitgeber kümmert sich um alles: Er prüft, ob Sie die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllen und meldet Sie bei der Renten-Zusatzversicherung an.

Wann be­ginnt die Pflicht­ver­si­che­rung?

Die Pflichtversicherung startet in der Regel mit dem Beginn Ihrer Beschäftigung.

Was pas­siert mit er­wor­be­nen An­wart­schaf­ten, wenn Ih­re Pflicht­ver­si­che­rung en­det?

Wenn Ihre Pflichtversicherung in der Renten-Zusatzversicherung endet, weil Sie zum Beispiel aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden, bleiben alle bis dahin erworbenen Anwartschaften bestehen. Die eingezahlten Beiträge sind also nicht „verloren“. Wir nennen das „beitragsfreie Versicherung“.

Die beitragsfreie Versicherung endet spätestens dann, wenn Sie einen Anspruch auf Betriebsrente haben oder wenn Sie (bei nicht erfüllter Wartezeit) Ihr 69. Lebensjahr vollendet haben.

Was soll­ten Sie wis­sen, wenn Sie bei der Deut­schen Bahn AG be­schäf­tigt sind?

Sie sind nur dann in der Renten-Zusatzversicherung pflichtversichert, wenn Sie vor dem 5. Januar 1994 bei der damaligen Deutschen Bundesbahn beschäftigt waren.  

Ansonsten könnte gegebenenfalls ein Anspruch auf Betriebsrente nach dem Zusatzversorgungstarifvertrag der Deutschen Bahn AG bestehen. Weitere Informationen hierzu gibt die

Deutsche Bahn AG

Service Center Personal Betriebliche Altersversorgung

Postfach 040853

10064 Berlin

Tel: 030-297 58 444

Der Versicherungsnachweis 

Einmal im Jahr informieren wir Pflichtversicherte über

  • den Versicherungszeitraum,
  • die Höhe des von ihrem Arbeitgeber im Versicherungszeitraum gemeldeten Entgelts,
  • die Höhe der entrichteten Aufwendungen,
  • die maßgeblichen Versicherungs- und Steuermerkmale,
  • ihre bisher erreichten Versorgungspunkte sowie die sich daraus ergebende Anwartschaft auf Betriebsrente wegen Alters,
  • die Höhe der prognostizierten Betriebsrente wegen Alters zum Beginn der Regelaltersrente,
  • die zusätzlich abgesicherten Risiken und
  • ggf. weitere Bonuspunkte.

Sie werden in der Renten-Zusatzversicherung beitragsfrei fortgeführt? Auch dann kommt ein Versicherungsnachweis, wenn Sie

  • die Wartezeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten erfüllen oder
  • durch eine andere Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes als pflichtversichert gemeldet sind und die gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten beantragt haben.

Der Ver­si­che­rungs­nach­weis: Fra­gen und Ant­wor­ten

Wir sind für Sie da

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