Von der Ge­samt­ver­sor­gung zum Punk­te­mo­dell

Die Start­gut­schrif­ten

Seit der Reform der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Ende 2001 gibt es das Versorgungspunktemodell. Das bis dahin geltende Gesamtversorgungssystem wurde abgeschafft.

Bei diesem Systemwechsel wurden Ihre bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Rentenanwartschften in Startversorgungspunkte umgerechnet und Ihrem Versorgungskonto als Startgutschrift gutgeschrieben. Dabei waren weitreichende Vertrauensschutzregelungen zu beachten.

Diese Startgutschrift und alle ab dem Jahr 2002 erworbenen Versorgungspunkte bilden die Grundlage für Ihre Betriebsrente.

Eine Hand schiebt eine Kugel auf einen Rechenschieber.

Das Punktemodell - ein einfaches und transparentes System

Ren­ten­na­he und ren­ten­fer­ne Ver­si­cher­te

Bei der Berechnung der Startgutschrift wurde zwischen zwei Gruppen von Beschäftigten unterschieden:

  • Für Versicherte rentennaher Jahrgänge und langjährig Pflichtversicherte (= rentennahe Versicherte), erfolgte die Ermittlung der Startgutschrift aus Vertrauensschutzgründen in Anlehnung an das bis zum 31.12.2000 geltende Gesamtversorgungssystem. Diese Überführung wurde vom Bundesgerichtshof als rechtmäßig angesehen.


  • Für die jüngeren Jahrgänge und für am 01.01.2002 beitragsfrei Versicherte wurde die Startgutschrift nach § 18 Abs. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ermittelt. Die Berechnung der rentenfernen Startgutschriften wurde jedoch vom Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen, zuletzt im Jahr 2016 beanstandet. Die Tarifvertragsparteien haben sich deshalb auf eine geänderte Berechnung verständigt. Diese Änderungen wurden in der Anlage 7 zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übertragen.

Alle rentenfernen Startgutschriften werden von uns automatisch überprüft. Sie müssen nichts tun.

Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Thema "Neuregelung der Startgutschriften 2018" haben wir für Sie in einem Fragenkatalog (FAQ) zusammengestellt.

Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­ho­fes zu den ren­ten­fer­nen Start­gut­schrif­ten

Wa­rum wur­den die Start­gut­schrif­ten vom Bun­des­ge­richts­hof für un­wirk­sam er­klärt?

In seinem Urteil vom 14.11.2007 (BGH IV ZR 74/06) hatte der Bundesgerichtshof die Berechnung der Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge und teilweise auch für beitragsfrei Versicherte in einem Punkt beanstandet. Versicherte, die erst später, zum Beispiel nach einer längeren Ausbildung, in den öffentlichen Dienst eingetreten sind, wurden durch die bisherige Berechnung benachteiligt. Mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag Altersversorgung vom 30. Mai 2011 hatten sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes auf die vom Bundesgerichtshof geforderte Neuregelung verständigt. Eine Neuregelung wurde über ein "Vergleichsmodell" geregelt.

Was wur­de mit dem "Ver­gleichs­mo­dell" ge­re­gelt?

Mit dem vereinbarten "Vergleichsmodell" wollten die Tarifpartner die festgestellte Ungleichbehandlung von Späteinsteigern beseitigen. Die Änderungen wurden in die Anlage 7 zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übertragen (36.Satzungsänderung vom 04.06.2012).

Im Vergleichsmodell wurde mit der Anwartschaft verglichen, die sich nach einer abgewandelten Berechnung nach § 18 Betriebsrentengesetz ergab. Die neue Berechnung lehnt sich stärker an § 2 Betriebsrentengesetz an. Nach § 2 Betriebsrentengesetz werden die unverfallbaren Anwartschaften von Beschäftigten in der Privatwirtschaft berechnet. War die so ermittelte neue Anwartschaft nach dem Vergleichsmodell höher als die bisherige Startgutschrift, erhielten die Versicherten einen Zuschlag in Höhe der Differenz. Andernfalls verblieb es bei der bisherigen Höhe der Startgutschrift.

Versicherte, für die ein Zuschlag zur Startgutschrift errechnet wurde, haben eine entsprechende Mitteilung erhalten. Hat die Überprüfung ergeben, dass kein Zuschlag zur Startgutschrift zu leisten war, wurde nur dann eine Mitteilung versandt, wenn die/der Versicherte die bisherige Startgutschrift beanstandet hatte.

Wa­rum hat der Bun­des­ge­richts­hof das Ver­gleichs­mo­dell für un­wirk­sam er­klärt?

Der Bundesgerichtshofs hat am 09.03.2016 mit seinem Urteil (BGH IV ZR 9/15) beanstandet, dass die in seinem Urteil vom 14.11.2007 festgestellte Ungleichbehandlung auch durch die Neuregelung der Satzung für eine Vielzahl rentenferner Versicherter nicht beseitigt wird.

Mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 8. Juni 2017 haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes auf eine Neuregelung zur Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte verständigt. Diese Neuregelung wurde in die Anlage 7 zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übertragen (24. Satzungsänderung vom 08.05.2018).

Wie sieht die jetzt er­folg­te Neu­re­ge­lung der ren­ten­fer­nen Start­gut­schrif­ten aus?

Bisher erhielt jede/r rentenferne Versicherte pro Jahr der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen Anteil von 2,25 Prozent der für sie/ ihn ermittelten höchstmöglichen Voll-Leistung. Nach der Neuregelung soll dieser Faktor in Abhängigkeit vom Beginn der Pflichtversicherung verändert werden. Zur Berechnung des neuen Faktors wird zunächst die Zeit vom erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ende des Monats ermittelt, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Anschließend werden 100 Prozent durch diese Zeit in Jahren geteilt (100 Prozent / Zeit in Jahren). So erhält man den neuen Faktor als Prozentwert, der zur Ermittlung der anteiligen Voll-Leistung maßgebend ist. War ein Versicherter beispielsweise 23 Jahre alt, als er erstmals im öffentlichen Dienst beschäftigt wurde, erhält er für jedes Versicherungsjahr 2,38 Prozent seiner Voll-Leistung. Der Faktor beträgt mindestens 2,25 und höchstens 2,5 Prozent pro Pflichtversicherungsjahr.

Was müssen Sie beachten, wenn Sie eine Startgutschrift für rentenferne Versicherte erhalten haben?

Sie brauchen keinen Antrag auf Überprüfung Ihrer Startgutschrift stellen.

Alle rentenfernen Startgutschriften werden automatisch von uns überprüft. Jedoch versenden wir nicht in allen Fällen eine Mitteilung über das Ergebnis der Überprüfung. Sollte die Überprüfung Ihrer Startgutschrift eine Erhöhung ergeben, erhalten Sie eine Mitteilung über die Neuberechnung Ihrer Startgutschrift. Haben Sie Ihre bisherige Startgutschrift beanstandet oder Klage eingereicht, werden Sie ebenfalls informiert.

Wenn Sie bereits eine Betriebsrente erhalten, die auf einer rentenfernen Startgutschrift beruht, werden wir auch die Startgutschrift und die Berechnung Ihrer Betriebsrente überprüfen.

Neu­re­ge­lung der Start­gut­schrif­ten 2018

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