Al­les rund um die be­trieb­li­che Al­ters­vor­sor­ge

Die Leis­tun­gen

Mit der Renten-Zusatzversicherung sorgen Sie nicht nur für Ihr Alter vor. Auch im Fall der Erwerbsminderung sind Sie bei uns abgesichert. Und sollte Ihnen etwas zustoßen, sind Ihre hinterbliebenen Angehörigen ebenfalls mit der Renten-Zusatzversicherung versorgt.


Informieren Sie sich hier über die Leistungen der Renten-Zusatzversicherung.

Ein älteres Paar sitzt umschlungen im Gras.

Wir sichern mit starken Leistungen Ihren Lebensstandard im Alter 

Betriebsrente für Versicherte? Darum geht's

Die Renten-Zusatzversicherung zahlt Ihnen im Alter eine Betriebsrente und sichert Sie auch bei Erwerbsminderung ab.

Das sind die Voraussetzungen für die Betriebsrente:

  • Der Versicherungsfall muss eingetreten sein: Sie haben einen Anspruch auf gesetzliche Altersrente als Vollrente oder eine Rente wegen Erwerbsminderung.
  • Sie haben die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt.

Wichtig: Die Betriebsrente müssen Sie gesondert beantragen, auch wenn Sie bereits einen Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt haben. Den Antrag auf Betriebsrente finden Sie bei unseren Downloads.

Tipp: Am besten Sie stellen Ihren Antrag auf Betriebsrente zusammen mit dem Antrag auf die gesetzliche Rente.

Was Sie über die Be­triebs­ren­te für Ver­si­cher­te wis­sen soll­ten

Wann ha­ben Sie ei­nen An­spruch auf Be­triebs­ren­te?

Ein Anspruch auf Betriebsrente besteht, wenn

  • die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt sowie
  • der Versicherungsfall eingetreten ist.

Wann tritt der Ver­si­che­rungs­fall ein?

Bevor die Betriebsrente ausgezahlt wird, muss Ihre gesetzliche Rente bewilligt sein. Das kann Ihre Altersrente als Vollrente sein oder eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung.

Für die Renten-Zusatzversicherung tritt der Versicherungsfall am Ersten des Monats ein, ab dem Sie einen Anspruch auf Ihre gesetzliche Rente haben.

Wel­che Ren­te führt zum Ver­si­che­rungs­fall?

Der Versicherungsfall tritt ein, wenn Sie eine dieser gesetzlichen Renten bekommen:

  • Regelaltersrente als Vollrente
  • Altersrente für langjährig und besonders langjährig Versicherte als Vollrente
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen als Vollrente
  • Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute als Vollrente
  • Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung.

Wel­che War­te­zeit muss er­füllt sein?

Bevor Ihnen eine Betriebsrente gezahlt wird, muss die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt sein. Für die Wartezeit zählt jeder Kalendermonat bis zum Beginn Ihrer Betriebsrente, für den mindestens für einen Tag Umlagen oder Beiträge zur Pflichtversicherung geleistet wurden.

Versicherungszeiten, die Sie bei anderen Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes nachweisen, werden bei der Wartezeit von 60 Kalendermonaten berücksichtigt. Die Zusatzversorgungseinrichtungen müssen vereinbart haben, dass sie die Versicherungszeiten ihrer Versicherten gegenseitig anerkennen.

Stichwort: Arbeitsunfall
Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall eintrat. Der Arbeitsunfall muss im Zusammenhang mit dem pflichtversicherten Arbeitsverhältnis stehen. Sie benötigen einen Bescheid des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung.

Stichwort: Kapitalgedeckte Arbeitnehmerbeiträge
Ihre Ansprüche der betrieblichen Rentenversicherung beruhen auf kapitalgedeckten Arbeitnehmerbeiträgen? Dann erfüllen Sie die fünfjährige Wartezeit allein durch den bloßen Zeitablauf. Dies ist möglich, weil Beiträge des Arbeitnehmers zum Kapitaldeckungsverfahren sofort unverfallbar sind. Tritt der Versicherungsfall ein, wird aus diesen Arbeitnehmerbeiträgen anteilig eine Betriebsrente errechnet.

Stichwort: Unverfallbarkeit
Die Wartezeit ist auch dann erfüllt, wenn die Voraussetzungen der gesetzlichen Unverfallbarkeit vorliegen. Ab dem 01. Januar 2018 gilt: Ihre Anwartschaften auf Betriebsrente sind unverfallbar, wenn Sie bis zu Ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber mind. 3 Jahre ununterbrochen rentenzusatzversichert waren und Sie zu diesem Zeitpunkt bereits das 21. Lebensjahr vollendet haben. Es ist unerheblich, ob Sie während dieser Zeit Umlagen oder Beiträge geleistet haben.
Für Zusagen auf betriebliche Altersversorgung vor dem 1. Januar 2018 gilt weiterhin die bisherige Unverfallbarkeitsfrist von fünf Jahren.

Was müs­sen Sie be­ach­ten, wenn Sie nicht ge­setz­lich ren­ten­ver­si­chert sind?

Auch wenn Sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, weil Sie zugunsten eines berufständischen Versorgungswerks - z.B. Ärzteversorgung - von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind oder Sie die Voraussetzungen für den Bezug einer gesetzlichen Rente nicht erfüllen, werden die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung angewendet. Es wird geprüft, ob Sie die erforderlichen Voraussetzungen für den Bezug der gesetzlichen Rente erfüllen würden. Dabei werden anstelle der Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung berücksichtigt.

Bei einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderung wird ein Facharzt, den die Renten-Zusatzversicherung bestimmt, ein Gutachten erstellen. Die Kosten des Gutachtens trägt der Versicherte.

Wichtig: Der Beginn einer Rente aus der berufsständischen Versorgung stellt kein Versicherungsfall in der Renten-Zusatzversicherung dar.

Die Betriebsrente wird ausschließlich auf Antrag geleistet. Der Beginn der Betriebsrente richtet sich ebenfalls nach den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Wie hoch ist die Be­triebs­ren­te?

Alle bis zum Rentenbeginn erworbenen Versorgungspunkte werden addiert. Diese Summe wird mit dem festgelegten Messbetrag multipliziert. Das Ergebnis ist die Höhe der Betriebsrente.

Die Formel für die Berechnung der Betriebsrente lautet:

Betriebsrente = Summe aller Versorgungspunkte x Messbetrag*

*) Vorgegebene Größe: Messbetrag = 4 Euro/Versorgungspunkt

Wenn Ihnen die gesetzliche Rentenversicherung eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zahlt, erhalten Sie nur die Hälfte der Betriebsrente, die sich bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ergeben würde.

Wenn Sie vorzeitig in Rente gehen werden, müssen Sie - wie in der gesetzlichen Rentenversicherung - auch bei der Betriebsrente für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezugs Abschläge von 0,3 Prozent hinnehmen. Diese Abschläge sind auf höchstens 10,8 Prozent begrenzt.

Ist ei­ne Bei­trags­er­stat­tung mög­lich?

Sie können grundsätzlich nicht wählen, ob Sie eine Betriebsrente in Anspruch nehmen oder sich die Beiträge erstatten lassen. Sobald Sie die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllen, ist die Erstattung der Beiträge ausgeschlossen.

Wenn Sie in der Renten-Zusatzversicherung beitragsfrei versichert sind und die Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt haben, können Sie bis zur Vollendung des 69. Lebensjahres die Erstattung Ihrer geleisteten Beiträge bzw. entrichteten Eigenbeteilung zur Umlage beantragen.

Sobald uns der Antrag auf Beitragserstattung vorliegt, werden wir prüfen, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Den Antrag finden Sie bei unseren Downloads.

Erstattet werden:

- die für die Zeit vor dem 1. August 1979 entrichteten Pflichtbeiträge,

- Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung,

- die für die Zeit nach dem 31. Juli 1979 entrichteten Arbeitnehmeranteile an den Erhöhungsbeiträgen,

- die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1999 vom Pflichtversicherten entrichtete Eigenbeteiligung zur Umlage.

Bitte beachten Sie:

- Die vom Arbeitgeber gezahlten Umlagen/Beiträge sind nicht erstattungsfähig.

- Eigenanteile am Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren für Zeiten nach dem 31. Dezember 2002 können nicht erstattet werden. Die darauf beruhenden Anwartschaften auf eine Betriebsrente sind sofort unverfallbar.

- Sie können den Antrag auf Beitragserstattung nicht widerrufen und erstattete Beiträge können nicht wieder eingezahlt werden.  Mit der Antragstellung erlöschen die Rechte aus der Versicherung für Zeiten, für die Beiträge erstattet wurden.

Eine junge Familie mit Großmutter bereiten gemeinsam einen Salat zu.

Absicherung für die Menschen, die wir lieben.

Betriebsrente für Hinterbliebene? Darum geht's

Durch den Tod eines Familienangehörigen können wirtschaftliche Nöte für die Hinterbliebenen entstehen. Die Renten-Zusatzversicherung hilft, wirtschaftliche Einschnitte aufzufangen. Zu den Hinterbliebenenrenten gehören:

• kleine oder große Betriebsrenten für Witwen und Witwer

• Betriebsrenten für Voll- oder Halbwaisen

Die Hinterbliebenenrenten orientieren sich an denen der gesetzlichen Rentenversicherung. Um eine Betriebsrente für Hinterbliebene zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen.

Informationen gibt die Broschüre der Deutschen Rentenversicherung "Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten" (Nr. 202). Broschüre und Antrag auf Betriebsrente für Hinterbliebene finden Sie bei unseren Downloads.

Was Sie über die Be­triebs­ren­te für Hin­ter­blie­be­ne wis­sen soll­ten

Wann be­steht ein An­spruch auf ei­ne Be­triebs­ren­te für Hin­ter­blie­be­ne?

Sie haben einen Anspruch, wenn

• der Verstorbene die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt hat und

•  Sie eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bekommen.

In besonderen Fällen (z. B. bei einem Arbeitsunfall) reicht ein einziger vom verstorbenen Versicherten entrichteter Beitrag aus, um die Wartezeit für eine Betriebsrente an Witwe, Witwer oder Waisen zu erfüllen.

Wel­che Vor­aus­set­zun­gen gel­ten für den Be­zug von Wit­wen-​ oder Wit­wer­ren­ten?

Witwen oder Witwer haben einen Anspruch auf die Betriebsrente für Hinterbliebene, wenn sie mindestens zwölf Monate mit dem Verstorbenen verheiratet waren.

Unter bestimmten Bedingungen (z. B. Unfalltod des versicherten Ehegatten) wird die Betriebsrente gezahlt, wenn die Eheleute weniger als zwölf Monate verheiratet waren.

Auch Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes erhalten unter den gleichen Voraussetzungen wie Eheleute diese Absicherung.

Wel­che Vor­aus­set­zun­gen gel­ten für den Be­zug von Wai­sen­ren­ten?

Die leiblichen und angenommenen Kinder sowie die Pflegekinder erhalten nach dem Tod des Versicherten eine Betriebsrente für Halb- oder Vollwaisen - soweit sie steuerrechtlich im Sinne des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt werden. Danach wird die Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt, wenn die Waise

• sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet,

• ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, einen Bundesfreiwilligendienst oder einen anderen Jugendfreiwilligendienst leistet oder

• wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Wie hoch ist die Be­triebs­ren­te für Hin­ter­blie­be­ne?

Die Höhe der Betriebsrente für Hinterbliebene orientiert sich an den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Betriebsrente des Verstorbenen ist die Bemessungsgrundlage für die Höhe dieser Leistung.

Und wenn der Verstorbene keine Betriebsrente bezogen hat? Dann ist die Betriebsrente, die der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes wegen voller Erwerbsminderung hätte beanspruchen können, die Bemessungsgrundlage.

Das müssen Sie beachten:

Für Hinterbliebene gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen. Eine doppelte Einkommensanrechnung findet jedoch nicht statt. Dem Hinterbliebenen werden mindestens 35 Prozent der Betriebsrente für Hinterbliebene gezahlt.

Hier weicht die Renten-Zusatzversicherung von den Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung ab:

• Im so genannten „Sterbevierteljahr“ zahlt die Renten-Zusatzversicherung eine anteilige Betriebsrente für Witwen/Witwer. In der gesetzlichen Rentenversicherung wird die Rente des Verstorbenen in voller Höhe gezahlt.

• Die Betriebsrenten für Witwen/Witwer und die Betriebsrenten für Waisen dürfen zusammen nicht höher sein als die Betriebsrente des Verstorbenen. Unter Umständen werden die Hinterbliebenenrenten anteilig gekürzt.

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