Fra­gen rund um den Be­zug der Be­triebs­ren­te

In der Ren­te

Eine neue Lebensphase hat begonnen: Sie genießen Ihren Ruhestand und beziehen Ihre Betriebsrente aus der Renten-Zusatzversicherung. Mit dem Ruhestand verbinden viele Menschen neue Lebensperspektiven: Sie erfüllen sich Träume oder orientieren sich neu. Manche Rentner wollen nicht die „Hände in den Schoß legen“ und nehmen eine neue Beschäftigung auf. Andere packen die Koffer und verbringen ihren Lebensabend im Ausland. 

Im Ruhestand ist so viel möglich: Veränderungen haben immer Auswirkungen – auch auf die Betriebsrente.

Ein älterer Mann steht mit verschrenkten Armen lachend in einem Büro.

Auch in der Rente gut informiert

Sie sind bereits Rentner und üben noch eine Beschäftigung aus?

Bei einem Hinzuverdienst ist zu unterscheiden:

  • Hinzuverdienst bei Altersrente
  • Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrente


Hin­zu­ver­dienst: Aus­wir­kun­gen auf die Hö­he der Be­triebs­ren­te

Hat ein Hin­zu­ver­dienst Aus­wir­kun­gen auf die Be­triebs­ren­te we­gen Al­ters?

Ab dem 1. Januar 2023 können in der gesetzlichen Rentenversicherung Altersrenten unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes in voller Höhe bezogen werden. Die bisher geltende Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten wurde aufgehoben. Somit hat ein Hinzuverdienst auch keine Auswirkungen auf Ihre Betriebsrente wegen Alters.

Der Versicherungsfall für die Betriebsrente tritt ein, wenn Sie einen Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente haben. Sie können eine gesetzliche Altersrente auch weiterhin freiwillig als Teilrente in Anspruch nehmen. Hierbei müssen Sie jedoch beachten, dass die Bewilligung einer gesetzlichen Altersrente als Teilrente keinen Versicherungsfall in der Renten-Zusatzversicherung auslöst und Sie somit keinen Anspruch auf Betriebsrente wegen Alters haben. Für einen Anspruch auf Betriebsrente muss für mindestens einen Monat eine Altersvollrente bezogen werden. Bei einem späteren Wechsel in eine Altersteilrente in der gesetzlichen Rentenversicherung wird die Betriebsrente in dem entsprechenden Anteil der gesetzlichen Rente geleistet.

Wie wirkt sich der Hin­zu­ver­dienst auf ei­ne Er­werbs­min­de­rungs­ren­te aus?

Wer eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält und hinzuverdient, bekommt unter Umständen keine Rente oder nur eine Teilrente. Das hat auch Auswirkungen auf die Betriebsrente: Sie wird nur in Höhe des entsprechenden Anteils gezahlt bzw. ruht in voller Höhe.

Ob und wie sich Ihr Hinzuverdienst auf die gesetzliche Rente wegen Erwerbsminderung auswirkt, erläutert die Broschüre der Deutschen Rentenversicherung "Erwerbsminderungsrentner: So viel können Sie hinzuverdienen" (Nr. 207)

Diese Broschüre finden Sie bei unseren Downloads.

Betriebsrente für Hinterbliebene: Sie haben ein eigenes Einkommen?

Sie erhalten eine Betriebsrente für Hinterbliebene und beziehen ein eigenes Einkommen? Dann wird dieses Einkommen entsprechend den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen angerechnet. Aber: Die auf die gesetzliche Rente angerechneten Beträge werden nicht doppelt berücksichtigt.

Was sind „anzurechnende Einkommen“? Das sind Arbeitsentgelte und sonstige Rentenbezüge wie die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus einer eigenen Versicherung.

Mehr Infos gibt die Broschüre der Deutschen Rentenversicherung: "Hinterbliebener: So viel können Sie hinzuverdienen" (Nr. 208).

Ken­nen Sie Ih­re An­zei­ge-​ und Mit­tei­lungs­pflich­ten?

Änderungen bei persönlichen Daten wie Anschrift oder Bankverbindung

Bitte schriftlich mitteilen

Veränderungen mit Auswirkung auf Anspruch oder Höhe der Betriebsrente

Bitte schriftlich mitteilen

Ihre Anzeige- und Mitwirkungspflichten sind in der Satzung geregelt

siehe Downloads

Ru­hen, Er­lö­schen und sons­ti­ge Aus­wir­kun­gen auf die Hö­he der Be­triebs­ren­te

Was be­deu­tet "Ru­hen der Be­triebs­ren­te" und wann ruht die Be­triebs­ren­te?

Ruhen bedeutet, dass die Betriebsrente entweder nicht oder nicht in voller Höhe gezahlt wird. Der Anspruch auf die Betriebsrente erlischt dabei nicht.

Die Betriebsrente ruht, solange

  • die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ganz oder teilweise versagt wird,
  • der Bezieher einer Betriebsrente seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verlegt und trotz Aufforderung durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See keinen Empfangsbevollmächtigten im Inland bestellt hat. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See kann Ausnahmen zulassen.

Und:

Wurde Ihnen Krankengeld nach dem Beginn der Rente gezahlt, wird es auf die Betriebsrente angerechnet. Aber nur dann, wenn das Krankengeld nicht bereits in voller Höhe mit der gesetzlichen Rente verrechnet wurde.

Wie wirkt sich die Nicht­leis­tung der Ei­gen­be­tei­li­gung auf die Be­triebs­ren­te aus?

Wenn Sie vor dem 5. Januar 1994 bei der früheren Deutschen Bundesbahn beschäftigt waren, wird Ihre betriebliche Altersversorgung über das Bundeseisenbahnvermögen fortgeführt.

Die Umlage beträgt 8,41 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Das Bundeseisenbahnvermögen als Beteiligter entrichtet diese Umlage an die Renten-Zusatzversicherung.

Zum 1. Juli 2000 wurde ein Eigenbeitrag zur Umlage an der betrieblichen Altersversorgung der Renten-Zusatzversicherung eingeführt: Der Arbeitnehmer entrichtet eine Eigenbeteiligung in Höhe von 1,41 Prozent.

Der Eigenbeitrag zur Umlage wird vom Arbeitsentgelt einbehalten, wenn Sie gegenüber dem Bundeseisenbahnvermögen eine Abtretungserklärung abgegeben haben. Die Abtretungserklärung ist wichtig, da zwischen dem Pflichtversicherten und dem Bundeseisenbahnvermögen kein Beschäftigungsverhältnis besteht.

Liegt eine Abtretungserklärung vor, wird Ihre Eigenbeteiligung von der Deutschen Bahn AG an das Bundeseisenbahnvermögen abgeführt.

Liegt keine Abtretungserklärung vor, wird die Eigenbeteiligung vom zusatzversorgungspflichtigen Entgelt nicht einbehalten. Dennoch führt das Bundeseisenbahnvermögen als Beteiligter die gesamte Umlage in Höhe von 8,41 Prozent an die Renten-Zusatzversicherung ab.

Wer keine Abtretungserklärung abgegeben bzw. diese widerrufen hat, genießt gegenüber den Beschäftigten, die die Eigenbeteiligung zahlen, einen finanziellen Vorteil. Deshalb wurde in der Anlage 7 zur Satzung der Knappschaft-Bahn-See eine besondere Regelung geschaffen:

Im Leistungsfall wird die Betriebsrente für die Anzahl der Monate, für die keine Eigenbeteiligung geleistet wurde, gekürzt. Die Höhe des monatlichen Kürzungsbetrages errechnet sich aus dem Durchschnittsentgelt des Kalenderjahres vor Ende der Pflichtversicherung und der Höhe der zu diesem Zeitpunkt festgelegten Eigenbeteiligung.

Diese Ruhensbestimmung ist nicht nur gegenüber ehemaligen Pflichtversicherten, sondern auch entsprechend gegenüber ihren Hinterbliebenen anzuwenden.

Wann er­lischt der An­spruch auf Be­triebs­ren­te?

Mit dem Tod des Rentenberechtigten erlischt der Anspruch auf Betriebsrente. Wird eine Betriebsrente für Hinterbliebene gezahlt und die Witwe/der Witwer heiratet erneut, erlischt der Rentenanspruch ebenfalls.

Wann wird ei­ne Be­triebs­ren­te ab­ge­fun­den?

Betriebsrenten, deren Monatsbetrag 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (2024: 35,35 Euro) nicht übersteigen, werden abgefunden.

Besteht ein Anspruch auf eine Betriebsrente als Erwerbsminderungsrente, wird die Betriebsrente nur auf Antrag abgefunden. Mit der Abfindung erlöschen alle Ansprüche aus dieser Versicherung.

Wel­che Aus­wir­kun­gen hat ein Ehe­ver­sor­gungs­aus­gleich?

Bei einer Ehescheidung entscheidet das Familiengericht auch über den Versorgungsausgleich.

Die Grundidee des Versorgungsausgleichs

Es sollen die während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte  gleichmäßig verteilt werden.

Dies gilt entsprechend für den Versorgungsausgleich nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.

Reform des Ehevorsorgungsausgleichs seit 1. September 2009

Mit der zum 1. September 2009 eingeführten Reform des Eheversorgungsausgleichs wurde das bisher angewandte Recht des Versorgungsausgleichs der Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes vollständig neu geregelt.

Ziel des Versorgungsausgleichs ist die gerechte Aufteilung der Versorgungsleistungen. Diese sollen gleichmäßig, das heißt jeweils zur Hälfte, zwischen den Ehegatten ausgeglichen werden (so genannter Halbteilungsgrundsatz).

Im neuen Recht ist grundsätzlich jeder Ehegatte für seinen Ehezeitanteil ausgleichspflichtig. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (so genannter Ausgleichswert) zu. Die ausgleichsberechtigte Person erwirbt somit einen eigenen Anspruch auf Betriebsrente.

Der Versorgungsausgleich wird nach der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts direkt umgesetzt und führt bei der ausgleichspflichtigen Person zu einer Reduzierung der Anwartschaft bzw. der Betriebsrente.

Ehe­ver­sor­gungs­au­gleich vor dem 1. Sep­tem­ber 2009? Aus­wir­kun­gen auf die Be­triebs­ren­te

Wurde das Verfahren über den Versorgungsausgleich vor dem 1. September 2009 eingeleitet, ist grundsätzlich das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden:

Der Ausgleich aller in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte wird in der Regel über die gesetzliche Rentenversicherung durchgeführt. Danach wird die Rente des ausgleichsberechtigten Ehepartners in der gesetzlichen Rentenversicherung erhöht und die Rente aus der Renten-Zusatzversicherung des ausgleichspflichtigen Ehepartners gekürzt.

Für den ausgleichspflichtigen Ehepartner (bzw. deren Hinterbliebene) wirkt sich der Versorgungsausgleich frühestens zum Rentenbeginn aus.

Die Umrechnung der Anrechte aus der Renten-Zusatzversicherung in Rentenanwartschaften der gesetzliche Rentenversicherung können zu Wertveränderungen führen.

Bei der Rentenberechnung werden die Wertveränderungen im Einzelnen in einer gesonderten Anlage dargestellt.

Be­steht Bei­trags­pflicht zur ge­setz­li­chen Kran­ken-​ und Pfle­ge­ver­si­che­rung?

Ihre Betriebsrente unterliegt der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind.

Die Renten-Zusatzversicherung behält als Zahlstelle die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung von der Betriebsrente ein und führt sie an die zuständige Krankenkasse ab.

Zum 1. Januar 2020 ist das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz in Kraft getreten. Danach sind Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nur für den Teil der Betriebsrente zu zahlen, der über einem bestimmten Freibetrag liegt. Ab 1. Januar 2024 beträgt dieser Freibetrag 176,75 Euro. Der Freibetrag ändert sich jährlich, er ist an die sozialversicherungsrechtliche Bezugsgröße (1/20 der monatlichen Bezugsgröße) gekoppelt. Wenn Sie mehrere Betriebsrenten beziehen, wird insgesamt nur ein Freibetrag berücksichtigt. Die Entscheidung hierzu wird durch Ihre Krankenkasse getroffen.

Der Freibetrag bezieht sich jedoch nicht auf den Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Für den Beitrag zur Pflegeversicherung gilt weiterhin die Freigrenze von 1/20 der Bezugsgröße (2024: 176,75 Euro). Überschreitet Ihre Betriebsrente diese Freigrenze, zahlen Sie von der gesamten Betriebsrente den Pflegeversicherungsbeitrag. Beziehen Sie mehrere Betriebsrenten und übersteigt die Summe die Freigrenze, entrichten Sie grundsätzlich den vollen Beitrag zur Pflegeversicherung.

Sind Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert oder privat krankenversichert, werden keine Beiträge an Ihre Krankenkasse abgeführt. Sie zahlen diese Beiträge direkt an Ihre Krankenkasse.

Wer trägt die Bei­trä­ge zur ge­setz­li­chen Kran­ken-​ und Pfle­ge­ver­si­che­rung?

Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Beiträge von den Rentnern allein zu tragen.

Wie hoch sind die Bei­trä­ge zur ge­setz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung?

Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung aus der Betriebsrente bemessen sich nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz und dem individuellen Zusatzbeitrag.

Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt seit dem 1. Januar 2015 14,6 Prozent. Die gesetzlichen Krankenkassen können jedoch zusätzlich einen kassenindividuellen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben.

Über Änderungen werden die Rentenbezieher durch einen Hinweis auf dem Kontoauszug informiert.

Wie hoch ist der Bei­trag zur ge­setz­li­chen Pfle­ge­ver­si­che­rung?

Auf Grund des zum 01. Juli 2023 in Kraft getretenen Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege steigt der Beitrag in der gesetzlichen Pflegeversicherung ab diesem Zeitpunkt von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent an.

Für kinderlose Rentner und Rentnerinnen wird Beitragszuschlag von 0,35 auf 0,6 Prozentpunkte erhöht, so dass sich der Beitrag für sie auf 4,00 Prozent beläuft. Der Beitragszuschlag wird jedoch frühestens nach Vollendung des 23. Lebensjahres erhoben.

Die in diesem Gesetz zusätzlich vorgesehene Beitragsentlastung für Eltern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren kann erst dann erfolgen, wenn ein entsprechendes Verfahren zur Umsetzung vorliegt.

Über Änderungen des Beitragssatzes in der gesetzlichen Pflegeversicherung werden Sie durch einen Hinweis im Kontoauszug informiert

Wie wirkt sich ei­ne Än­de­rung des Zu­satz­bei­tra­ges auf die Be­triebs­ren­te aus?

Ändert sich die Höhe des Zusatzbeitrages, erhöht sich auch der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung: Der Auszahlungsbetrag Ihrer Betriebsrente verringert sich - allerdings zeitversetzt.

Die Änderung des Zusatzbeitrages wirkt sich aufgrund einer Sonderregelung erst zwei Monate später aus: Wird der Zusatzbeitrag zum 1. Januar eines Jahres erhöht, wird die Veränderung erst zum 1. März eines Jahres wirksam.

Über diese Änderung werden die betroffenen Rentenbezieher mit der Rentenzahlung für den Monat, in dem die Erhöhung des Zusatzbeitrages wirksam wird, durch einen Hinweis auf dem Kontoauszug informiert.

Ren­tenan­pas­sung -​ Kurz ge­fasst

Zeitpunkt der Rentenanpassung

zum 1. Juli eines jeden Jahres

Höhe der Rentenanpassung

Erhöhung um 1 Prozent

Information

über einen Zusatztext in Ihrem Kontoauszug

Leistungsmitteilung? - Darum geht's

Sie beziehen eine Betriebsrente? Dann erhalten Sie von uns jährlich eine Leistungsmitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 Einkommenssteuergesetzes (EStG) für das abgelaufene Kalenderjahr. Dazu sind wir gesetzlich verpflichtet.

Die Leistungsmitteilung enthält

  • die Rentenleistung des Vorjahres 
  • alle von der Betriebsente abgeführten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

Sie müssen eine Einkommenssteuererklärung abgeben? Dann übernehmen Sie die ausgewiesenen Beiträge aus der Leistungsmitteilung für die Anlage R-AV/bAV Ihrer Einkommenssteuererklärung.

Die wichtigsten Informationen zur Leistungsmitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 Einkommenssteuergesetz haben wir in einem Fragenkatalog zusammengestellt. Diesen finden Sie bei unseren Downloads.

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