Ren­ten-​Zu­satz­ver­si­che­rung: Mel­de­ver­fah­ren und An­sprech­part­ner

In­fos für Ar­beit­ge­ber

Als Arbeitgeber übernehmen Sie eine besondere Verantwortung - auch für Ihre Beschäftigten. Viele Menschen wissen, dass es sich lohnt, schon heute für den Ruhestand vorzusorgen.

Die Renten-Zusatzversicherung bietet Ihren Beschäftigten eine sichere Basis für eine sorgenfreie Zeit als Rentner. Die Betriebsrente ist ein weiteres „Standbein“, neben der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung.

Sie prüfen als beteiligter Arbeitgeber, ob neue Beschäftigte die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Renten-Zusatzversicherung erfüllen und melden sie bei uns an.

Ihre Beschäftigten profitieren mit dieser Pflichtversicherung von einer lebenslangen Betriebsrente. Im Todesfall sind die hinterbliebenen Angehörigen abgesichert.

Wir unterstützen Sie gerne bei allen Fragen rund um Meldeverfahren, Fristen, Arbeitgeberaufwendungen, aktuelle Rechengrößen der Zusatzversorgung und einiges mehr.

Zwei Männer und eine Frau stehen mit Schutzkleidung auf einer Baustelle.

Ihre Mitarbeiter mit der Betriebsrente gut absichern

Mel­de­ver­fah­ren zur Ren­ten-​Zu­satz­ver­si­che­rung -​ dar­um geht's

Die Meldungen der Arbeitgeber zur Renten-Zusatzversicherung, also

  • An- und Abmeldungen
  • Jahresmeldungen
  • Korrekturen
  • Adressänderungen

erfolgen grundsätzlich maschinell.

Die „Richtlinien für das maschinelle Meldeverfahren zur Renten-Zusatzversicherung“ orientieren sich in ihrem Aufbau an den „Allgemeinen Richtlinien der Zusatzversorgungskassen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes für ein einheitliches Verfahren der automatisierten Datenübermittlung“ (DATÜV-ZVE).

Bei der Renten-Zusatzversicherung gibt es einige Abweichungen, die historische und bahnspezifische Gründe haben. Auch beim Aufbau der Meldungen und der Zulässigkeit der Kombination bestimmter Meldetatbestände bestehen Abweichungen zur DATÜV-ZVE.

Die Richtlinien für das maschinelle Meldeverfahren sowie die aktuellen Rechengrößen zur Zusatzversorgung finden Sie bei unseren Downloads.

Wenn Sie ein manuelles Verfahren mit manuellen Meldebelegen nutzen, helfen wir Ihnen gerne, auf das maschinelle Meldeverfahren umzustellen.

Bei allen Fragen zum Meldeverfahren sind wir Ihr kompetenter Gesprächspartner. Wir unterstützen Sie gerne. Sprechen Sie uns an.  

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Referat 0.3
Bahnhofstraße 1 - 5
48143 Münster

Email: referat03@kbs.de

Fristen - das müssen Sie beachten

Die Jahresmeldungen bzw. Abmeldungen für das Vorjahr müssen für alle Arbeitnehmer bis Ende Februar bei der Renten-Zusatzversicherung vorliegen. Wird eine Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres beendet, müssen Sie uns die für den Beschäftigten geleisteten steuerfreien und individuell besteuerten Beiträge bis spätestens zwei Monate nach Beendigung mitteilen (§ 5 Absatz 2 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung).

Die endgültige Jahresrechnung und Dokumentation erfolgt für alle bis zum 30. April eingegangenen Jahresmeldungen bzw. Abmeldungen. Nach dem 30. April gelten alle früheren Jahre als abgeschlossen.

Neue Mit­ar­bei­ter?

Anmeldung

Versicherungspflicht prüfen

Information zur Zusatzversorgung

Alles auf einen Blick

Broschüre zur Renten-Zusatzversicherung

Vorbeschäftigung im öffentlichen Dienst

Antrag auf Überleitung bzw. Anerkennung

Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie - Auswirkungen auf die Versicherungspflicht

Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 verkürzt die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist von Betriebsrentenansprüchen von fünf auf drei Jahre. Die Neuregelung ist seit dem 1. Januar 2018 in Kraft und wirkt sich z.B. auf die Versicherungspflicht von älteren Beschäftigten und auf die Anmeldung zur Pflichtversicherung der Renten-Zusatzversicherung aus.

Bei neueingestellten älteren Beschäftigten ist zudem zu prüfen, ob wegen der Neueinstellung im Zeitraum ab 1. Januar 2018 bis zum Erreichen des Alters für eine Regelaltersrente die neue gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist von drei Jahren erreicht wird. Wenn ja, ist der Versicherte ab dem 1. Januar 2018 anzumelden.

Fra­gen des Ar­beit­neh­mers zum Ver­si­che­rungs­nach­weis an den Ar­beit­ge­ber

Es gibt ein Problem mit dem ausgewiesenen Entgelt im Versicherungsnachweis des Arbeitnehmers? Es gibt Beanstandungen?

Alle Pflichtversicherten erhalten jährlich einen Versicherungsnachweis über ihre bisher erworbenen Anwartschaften. Dieser Versicherungsnachweis wird auf der Grundlage der von Ihnen gemeldeten Daten erstellt.

In unseren Versicherungsnachweisen weisen wir den Versicherten darauf hin, dass er Beanstandungen unmittelbar an seinen Arbeitgeber richten muss. Die Beanstandung ist schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen.

Zu den Beanstandungen zählen: 

  • entrichtende Umlagen/Beiträge sind nicht oder nicht vollständig abgeführt worden oder
  • die zu meldenden Entgelte der Renten-Zusatzversicherung sind nicht oder in unzutreffender Höhe mitgeteilt worden.

Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des Versicherungsnachweises schriftlich erhoben werden.

Nach Ablauf der Ausschlussfrist ist eine Abänderung der ausgewiesenen Daten in der Versicherungsübersicht und dem Kontoauszug nicht möglich. 

Ein ICE steht in einem Bahnhof. Eine Gruppe von Personen steigt ein.

Informiert und aktuell

Be­son­der­hei­ten bei der Deut­schen Bahn AG -​ Fort­füh­rung der Ren­ten-​Zu­satz­ver­si­che­rung

Mit der Gründung der Deutschen Bahn AG und ihrer Eintragung in das Handelsregister am 5. Januar 1994 existierte die Deutsche Bundesbahn als beteiligter Arbeitgeber an der Renten-Zusatzversicherung nicht mehr.

Die Deutsche Bahn AG hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit, Beteiligter der Abteilung B der ehemaligen Bahnversicherungsanstalt (seit 1. Oktober 2005: Renten-Zusatzversicherung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) zu werden, keinen Gebrauch gemacht.

Die Konsequenz?

Die am 5. Januar 1994 bestehenden Pflichtversicherungen wurden durch das Bundeseisenbahnvermögen fortgeführt. Das hieß für die Beschäftigten der ehemaligen Deutschen Bundesbahn, die am 04. Januar 1994 in der damaligen Abteilung B pflichtversichert waren, dass ihre Pflichtversicherungen fortgeführt werden, so lange sie bei der Deutschen Bahn AG oder einer ihrer Ausgliederungen nahtlos beschäftigt werden.

Mögliche Umstrukturierungen, Betreiberwechsel und andere Veränderungen bei der Deutschen Bahn AG können zu Fragen zur Fortführung Ihrer Renten-Zusatzversicherung führen.

Diese Fragen können Sie hier klären: Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 2, 53175 Bonn.

Bundeseisenbahnvermögen
Hauptverwaltung –, Referat 24
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 2,
53175 Bonn

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