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Fragen und Antworten
zur Förderung von Auftrags- und Verbundausbildung im Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ - Zweite Förderrichtlinie -
Was wird gefördert?
Ziel der Förderung ist die stärkere Nutzung von Verbund- oder Auftragsausbildung im Ausbildungsjahr 2020/21 zugunsten Auszubildender kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), die ihre Ausbildung vorübergehend nicht im eigenen Betrieb (im Folgenden: Stammausbildungsbetrieb) weiterführen können, weil dieser vollständig oder zu wesentlichen Teilen aufgrund der Corona-Pandemie von Schließungen oder erheblichen Einschränkungen betroffen ist, die eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs maßgeblich behindern oder die Einstellung desselben bedingen.
Die Förderrichtlinie vom 23. Oktober 2020 ist eine von zwei Förderrichtlinien des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“. Mit diesem Programm soll verhindert werden, dass die Corona-Krise zu einer Krise für die berufliche Zukunft junger Menschen wird. Das Programm soll helfen, Ausbildungsplätze auch in der Krise zu schützen und das bisherige Ausbildungsniveau der Ausbildungsbetriebe und ausbildenden Einrichtungen aufrecht zu erhalten, begonnene Berufsausbildungen fortzuführen und neue Ausbildungs-kapazitäten zu schaffen, um jungen Menschen eine sichere Zukunftsperspektive zu geben.
Was ist hier unter Auftragsausbildung und was unter Verbundausbildung zu verstehen?
Auftragsausbildung ist die Durchführung einzelner Teile oder Abschnitte der Berufsausbildung außerhalb des eigentlichen Ausbildungsbetriebes.
Eine Verbundausbildung liegt vor, wenn zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden mehrere natürliche und/oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, wobei die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist.
Für welche Arten von Berufsausbildung kann hier gefördert werden?
Temporäre Auftrags- und Verbundausbildung kann gefördert werden für
- betriebliche Berufsausbildung im dualen System,
- Berufsausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz, dem Krankenpflegegesetz und dem Altenpflegegesetz, sowie
- bundes- oder landesrechtlich geregelte praxisintegrierte Ausbildungen im Gesundheits- oder Sozialwesen.
Wer kann Förderung für pandemiebedingte temporäre Auftrags- und Verbundausbildung beantragen? Wer ist antragsberechtigt?
Diese Förderung unterstützt denjenigen, der tätig wird, um den temporären Mangel in der Ausbildungssituation zu beheben. Gefördert wird hier also der „Interimsausbilder“.
Förderung beantragen können „Interimsausbilder“, die
- KMU mit bis zu 249 Mitarbeitenden (im Folgenden: Interims-Ausbildungsbetriebe und -ausbildende Einrichtungen) oder
- Überbetriebliche Berufsbildungsstätten (im Folgenden: ÜBS) oder andere etablierte Ausbildungsdienstleister (im Folgenden: Ausbildungsdienstleister)
sind, die eine temporäre Auftrags- oder Verbundausbildung durchführen.
Die betriebliche Ausbildung in KMU soll dabei Vorrang haben.
Für die in Ziff. 1 genannten KMU gilt:
Bei der Bestimmung der Betriebsgröße sind sämtliche Beschäftigte des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, und - falls das Unternehmen einem Konzern angehört, die Zahl der Beschäftigten des Konzerns, zu berücksichtigen. Für eine Berufsausbildung nach Ziffer 2.2 zweiter Spiegelstrich oder Ziffer 2.2 dritter Spiegelstrich ist Zuwendungsempfänger die Einrichtung, die die pandemiebedingte befristete Auftrags- oder Verbundausbildung durchführt. Maßgeblich ist die Zahl der Mitarbeitenden in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29. Februar 2020. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von
- nicht mehr als zehn Stunden werden mit 0,25,
- nicht mehr als 20 Stunden mit 0,50 und
- nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75
gezählt.
Für die in Ziff. 2 genannten ÜBS oder Ausbildungsdienstleister gilt:
Hier können Anträge gestellt werden von
- juristischen Personen des öffentlichen Rechts und im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützige Personen des privaten Rechts, die Träger von Berufsbildungsstätten sind, in denen ergänzende Überbetriebliche Ausbildung (ÜBA) an Personen in betrieblichen Ausbildungsverhältnissen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung vermittelt wird (Überbetriebliche Berufsbildungsstätten - ÜBS). Antragsberechtigt sind auch Landesinnungsverbände und Fachverbände, die für ihre als juristische Personen des öffentlichen Rechts oder im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts organisierte Mitglieder ÜBA durchführen; oder
- natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, die Träger von Berufsbildungsstätten sind (Ausbildungsdienstleister im Sinne dieser Förderrichtlinie).
In meinem Betrieb arbeiten mehr als 249 Mitarbeitende. Einige davon allerdings in Teilzeit. Wird das berücksichtigt?
Die Zahl von 249 Mitarbeitenden ist auf Vollzeitbeschäftigte bezogen. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von
- nicht mehr als zehn Stunden werden mit 0,25,
- nicht mehr als 20 Stunden mit 0,50 und
- nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75
gezählt.
Warum können nur KMU gefördert werden, die bis zu 249 Mitarbeitende haben?
Die Förderung zielt auf die Ausbildung in KMU, da dort wesentlicher Unterstützungsbedarf gesehen wird. Dies soll nicht die Ausbildungsleistung an anderer Stelle schmälern. Mit dem zur Verfügung stehenden Budget sollen jedoch zielgenau diejenigen unterstützt werden, deren Unterstützungsbedarf besonders groß ist.
Müssen ÜBS und andere Ausbildungsdienstleister auch die Kriterien eines KMU (bis zu 249 Mitarbeitende) erfüllen?
Nein. Die Größenordnung der ÜBS, des Ausbildungsdienstleisters bzw. des jeweiligen Trägers ist nicht relevant.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Zuwendung beträgt einmalig 4.000 Euro für jede oder jeden interimsweise übernommene Auszubildende oder übernommenen Auszubildenden in pandemiebedingt temporärer Auftrags- und Verbundausbildung.
Wann ist eine Förderung ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind
- KMU oder Ausbildungsdienstleister, die zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung keinen Sitz in Deutschland haben;
- Arbeitgeber der öffentlichen Hand wie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
- privatrechtliche Unternehmen, an denen die öffentliche Hand die Kapitalmehrheit hält oder die überwiegend durch die öffentliche Hand finanziert werden;
- Schulen und Hochschulen;
- Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die Vollstreckungsschuldner sind (§ 802c Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung).
- Vereinbarungen mit Ehegatten oder Verwandten ersten Grades.
Kann die Auftragsausbildung auch gefördert werden, wenn der Stammausbildungsbetrieb oder der Förderungsempfänger ihren Sitz im Ausland haben?
Nein. Der Sitz muss sich jeweils in Deutschland befinden. Der Antrag auf Förderung gilt zugleich als Erklärung, dass dies der Fall ist.
Ich habe eine Vereinbarung mit einem Familienmitglied geschlossen. Kann ich die Förderung beantragen?
Vereinbarungen mit Verwandten ersten Grades und mit Ehegatten können nicht gefördert werden.
Kann ich mehrere Prämien aus dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ beantragen?
Der Antragsteller kann keine Förderung für die temporäre Auftrags- und Verbundausbildung erhalten, wenn für dasselbe Ausbildungsverhältnis
- für denselben Zeitraum Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung nach Nummer 2.3 der Ersten Förderrichtlinie oder
- für die eine Übernahmeprämie nach Nummer 2.4 der Ersten Förderrichtlinie oder
- eine Förderung auf anderen rechtlichen Grundlagen oder nach anderen Programmen des Bundes oder der Länder mit gleicher Zielrichtung oder gleichem Inhalt
Entsprechende Erklärungen sind Teil des Antrags.
Natürlich kann ein Betrieb für unterschiedliche Ausbildungsverträge je eine Prämie beantragen.
Kann hier jede Auftrags- und Verbundausbildung gefördert werden?
Nein. Die Auftrags- oder Verbundausbildung muss vereinbart worden sein, weil der Stammausbildungsbetrieb im Ausbildungsjahr 2020/21 die Ausbildung pandemiebedingt temporär nicht im eigenen Betrieb beginnen oder weiterführen kann.
In welchem Zeitraum muss ich die Auftrags- und Verbundausbildung vereinbart haben?
Diese Auftrags- oder Verbundausbildung muss zwischen dem 24. Juni 2020 (Beschluss des Kabinetts zu den Eckpunkten des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“) und dem Ablauf des 30. Juni 2021 vereinbart werden.
Kommt es darauf an, wann die vereinbarte Auftrags- und Verbundausbildung begonnen hat?
Nein. Es muss aber zum Zeitpunkt der Antragstellung mit der Auftrags- oder Verbundausbildung begonnen worden sein; dies ist im Antrag zu bestätigen.
Für welche Dauer kann / muss die Vereinbarung über die temporäre Auftrags- oder Verbundausbildung geschlossen werden?
Die vereinbarte Auftrags- oder Verbundausbildung muss eine Dauer von mindestens sechs Monaten haben.
Für welche Ausbildungsjahre kann die pandemiebedingte Auftrags- und Verbundausbildung gefördert werden?
Es kommt nicht darauf an, in welchem Ausbildungsjahr sich die Auszubildende / der Auszubildende befindet, für die / den die Förderung erfolgen soll. Der Zeitraum kann zu Beginn der Ausbildung oder in ihrem weiteren Verlauf liegen.
Wann ist ein KMU im Sinne dieser Förderung in erheblichem Umfang von der Corona-Krise betroffen?
Davon ist auszugehen, wenn
- der Stammausbildungsbetrieb im Jahr 2020 wenigstens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt hat oder
- der Umsatz des Stammausbildungsbetriebs in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 um mindestens 50 Prozent gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten zurückgegangen ist oder sein durchschnittlicher Umsatz im gesamten Zeitraum April bis August 2020 um mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum zurückgegangen ist. Bei einem Stammausbildungsbetrieb, der nach April 2019 gegründet worden ist, sind zum Nachweis des Umsatzeinbruches von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten als Vorjahresmonate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.
Wie werden der Monat Kurzarbeit und die zwei zusammenhängenden Monate des Umsatzrückgangs betrachtet?
Voraussetzung ist ein Zählmonat, d.h. bei Kurzarbeit vier aneinanderhängende Kalenderwochen, bei Umsatzrückgang acht aneinanderhängende Kalenderwochen. Es kommt nicht darauf an, wie sich dies zu Kalendermonats-Grenzen verhält.
Können mehrere Zeiträume an Auftrags- und Verbundausbildung für eine Auszubildende / einen Auszubildenden gefördert werden?
Nein. Für jede Auszubildende bzw. jeden Auszubildenden kann nur eine Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie gezahlt werden.
Wer zahlt die Ausbildungsvergütung während der Zeit der pandemiebedingten Auftrags- und Verbundausbildung?
Dazu treffen das Bundesprogramm und die Förderrichtlinie keine Regelung.
Wie ist der Förderbetrag zu verwenden? Können sich z.B. mehrere Betriebe und /oder Ausbildungsdienstleister die Förderung teilen?
Die Förderung kann nur an einen Antragsteller erfolgen. Der Förderbetrag dient als Anreiz. Wie der Geförderte den Förderbetrag konkret einsetzt, ist nicht geregelt.
Wann und wo kann ich die Förderung beantragen?
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS) setzt die Förderung für das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) um.
Anträge können Sie ab Anfang November über das elektronische Antragssystem easy-Online stellen. Der Antrag muss als Endfassung am Ende der Dateneingabe zusätzlich ausgedruckt, unterschrieben und postalisch der KBS zugeleitet werden. Die postalische Adresse der KBS steht dann bereits auf dem Antrag.
Anträge können bis zum Ablauf des 30. September 2021 gestellt werden.
Welche Unterlagen sind einzureichen?
1. Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag, siehe vorherige Frage/Antwort. Dazu die im folgenden genannten Unterlagen und Erklärungen (für die Vordrucke bereitgestellt werden).
2. Eine Bescheinigung über die Eintragung des Ausbildungsverhältnisses beim Stammausbildungsbetrieb in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz zuständigen Stelle unter Nennung der vereinbarten Ausbildungsvergütung bzw. im Falle einer Ausbildung nach Nummer 2.2 zweiter Spiegelstrich oder Nummer 2.2 dritter Spiegelstrich der Förderrichtlinie der die Ausbildung regelnde Vertrag unter Nennung der vereinbarten Ausbildungsvergütung.
Formular Berufsausbildungsverhältnis (PDF, 473KB)
3. Eine Kopie der Vereinbarung zwischen Stammausbildungsbetrieb und Interims-Ausbildungsbetrieb oder -ausbildender Einrichtung bzw. zwischen Stammaus-bildungsbetrieb und temporär übernehmender ÜBS oder übernehmendem Ausbildungsdienstleister über die Durchführung der Auftrags- oder Verbund-ausbildung, aus der sich auch die Dauer der Auftrags- oder Verbundausbildung von mindestens sechs Monaten ergibt, einschließlich des die Ausbildungsinhalte festschreibenden Ausbildungsplans. (Diese Vereinbarung wird individuell zwischen den beteiligten Unternehmen geschlossen– ein Formular wird deshalb von der KBS nicht bereitgestellt.)
4. Eine Bestätigung der Geeignetheit des Zuwendungsempfängers (=“Interimsausbilders“) zur temporären Fortsetzung der Ausbildung durch die Kammer oder sonst zuständige Stelle.
Formular Geeignetheit (PDF, 477KB)
5. Eine Erklärung des Stammausbildungsbetriebs über das Vorliegen der Voraussetzungen der Nummer 2.4 der Förderrichtlinie über eine pandemiebedingte temporäre Unmöglichkeit zur Weiterführung der Ausbildung
- dass das Ausbildungsverhältnis nach Ende der Auftrags- oder Verbundausbildung regulär beim Stammausbildungsbetrieb fortgesetzt wird.
- dass eine betriebliche Auftrags- oder Verbundausbildung nicht möglich war. (Nur bei Vereinbarung der Auftrags- oder Verbundausbildung mit einer ÜBS oder einem Ausbildungsdienstleister)
Habe ich einen Anspruch auf die Förderung aus dem Bundesprogramm?
Nein. Die KBS entscheidet über die Förderung im Rahmen der verfügbaren Mittel nach der Reihenfolge der vollständig eingereichten Antragsunterlagen. Ein Anspruch auf eine Zuwendung besteht, wie allgemein üblich, nicht.
Wann wird die Förderung ausgezahlt?
Die Förderung wird unmittelbar nach erfolgreicher Antragstellung mit kompletten Unterlagen und Entscheidung der KBS ausgezahlt.
Welchem Zweck dienen die De-minimis-Hinweise in der Anlage zur Förderrichtlinie und wie erfolgt die Erklärung darüber?
Zuwendungen nach der Förderrichtlinie gelten als De-minimis-Beihilfen, deren Höhe aufgrund von EU-Recht begrenzt ist. Ziel dieser Begrenzung ist es, den Wettbewerb innerhalb der EU nicht durch öffentliche Fördermittel zu beeinträchtigen.
De-minimis-Beihilfen an ein Unternehmen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von
- 200.000 Euro
- bzw. 100.000 Euro im Straßentransportsektor
- bzw. 30.000 Euro im Fischerei- und Aquakultursektor
- bzw. 20.000 Euro im Agrarsektor
nicht übersteigen.
Übersteigen die erhaltenen öffentlichen Fördermittel die genannten Höchstbeträge, können keine Zuwendungen aus dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ gewährt werden.
Indem der Antragsteller einen Antrag stellt, erklärt er, dass er die oben genannten Beträge nicht überschreitet. Eine gesonderte Erklärung ist nicht erforderlich.
Muss die Zuwendung nach Ablauf des übernommenen Ausbildungszeitraums zurückgezahlt werden?
Nein. Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Bei unrichtigen Angaben wird die Rückzahlung jedoch erforderlich.
Worauf begründet sich die Förderung?
Die Regierungsparteien haben in ihrem Beschluss vom 3. Juni 2020 „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“ fünf Maßnahmen für die Sicherung von Ausbildungsplätzen formuliert. Mit diesem Beschluss wurde der Rahmen für das Bundesprogramm festgelegt. Insgesamt stehen 500 Mio. EUR bereit.
Auf dieser Basis haben sich die Bundesministerin für Bildung und Forschung, der Bundesminister für Arbeit und Soziales und der Bundesminister für Wirtschaft und Energie auf gemeinsame Eckpunkte für das Bundesprogramm namens „Ausbildungsplätze sichern“ verständigt. Das Bundeskabinett hat die Eckpunkte am 24. Juni 2020 verabschiedet.
Die Expertise der Allianz für Aus- und Weiterbildung wurde einbezogen.
Die erste Förderrichtlinie zur Umsetzung des Bundesprogramms wurde am 31. Juli 2020 veröffentlicht. Sie umfasst die Maßnahmen: Ausbildungsprämie, Ausbildungsprämie plus, Vermeidung von Kurzarbeit und Übernahmeprämie. Sie können ab Anfang August bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.
Die Änderung der ersten Förderrichtlinie (veröffentlicht am 10.12.2020) finden Sie >>> hier.
Die zweite Förderrichtlinie zur Auftrags- und Verbundausbildung wurde am 30. Oktober 2020 veröffentlicht.
Wer ist für die Beantragung von anderen Prämien des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ zuständig?
Ausbildungsprämie, Ausbildungsprämie plus, Zuschuss zur Ausbildungsvergütung und Übernahmeprämie können Sie bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen.
Die Beantragung einer Zuwendung für die Auftrags- bzw. Verbundausbildung erfolgt mit easy-Online
Bitte geben Sie hier die gewünschten Daten ein.
Zur besseren Handhabung des Online-Formulars, hier noch ein paar nützliche Informationen vorweg:
- es hat sich bewährt, die Datenfelder in der vorgegebenen Reihenfolge zu füllen
- die Eingaben können erstmalig gespeichert werden, wenn auf der ersten Seite der Zeitraum gefüllt ist. Die Speicherung erfolgt auf Ihrem Gerät vor Ort. Sie haben ein Zeitfenster von 59 Minuten, um die Daten im Internet hochzuladen. Geschieht dies innerhalb der 59 Minuten nicht, wird die Internetverbindung unterbrochen. Die bis dahin auf ihrem Gerät gespeicherten Daten können jedoch über „Bearbeitung fortsetzen“ aufgerufen werden.
- Bitte haben Sie als Kleinunternehmen Verständnis dafür, dass der Antrag auch die Strukturen in einem größeren Unternehmen abbilden muss. Sollte bei Ihnen dieselbe Person alle oder mehrere der abgefragten Funktionen wahrnehmen, so nutzen Sie bitte die Kopierfunktion am Anfang der Maske. Kopierte Inhalten können nur in der Quelle korrigiert werden.
- Bei den Telefonnummern gibt es eine normierte Schreibweise. Bitte achten Sie deshalb auf das Beispiel in der Maske!
Wenn Sie der Meinung sind, Sie hätten alle benötigten Informationen eingegeben und abgespeichert, so können Sie dies durch das Programm überprüfen lassen. Hierzu dient am linken Feldrand der Befehl „Vollständigkeitsprüfung“.
Im Meldungsbereich (unten) erhalten Sie immer eine Bestätigung , einen Hinweis oder eine Fehlermeldung. Klicken Sie dort auf das markierte Wort, so springen Sie direkt an die passende Stelle innerhalb des Antrages und können dort die Angaben ergänzen bzw. korrigieren.