Die Un­be­denk­lich­keits­be­schei­ni­gung in neu­er Form

30. November 2021
(zuletzt aktualisiert am 21. Dezember 2021)

Damit der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er seinen Beitragszahlungspflichten in der Vergangenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist, benötigt er regelmäßig eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Einzugsstelle. Die Bescheinigung dient als Eignungsnachweis des Arbeitgebers und ist insbesondere bei Vergabeverfahren von öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen sowie bei der Arbeitnehmerüberlassung von Bedeutung. Außerdem können Unbedenklichkeitsbescheinigungen eine Haftungsfreistellung des Generalunternehmers im Baugewerbe und in anderen insoweit einbezogenen Branchen (Fleischwirtschaft, Kurier-, Express- und Paketbranche) bewirken.

Bisher hat die zuständige Krankenkasse über die Unbedenklichkeitsbescheinigung meist dokumentiert, dass bei ihr ein entsprechendes Arbeitgeberkonto geführt wird, für wie viele versicherungspflichtige Arbeitnehmer sie aktuell den Beitrag einzieht und ob der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Beitragsabführung ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Bescheinigungen und die Ausstellungskriterien haben sich jedoch von Einzugsstelle zu Einzugsstelle unterschieden.

Unbedenklichkeitsbescheinigungen künftig einheitlich

Zuletzt wurde von Seiten der Arbeitgeber verstärkt der Wunsch geäußert, das Antragsverfahren bei allen Einzugsstellen zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Die Vertreter der Krankenkassen sowie der GKV-Spitzenverband haben daher im März 2021 die Vereinheitlichung der Unbedenklichkeitsbescheinigungen beschlossen. Ab dem 1. Januar 2022 ist das neue, einheitliche Muster von allen Einzugsstellen (Krankenkassen und Minijob-Zentrale) zu verwenden. Bei der KNAPPSCHAFT kommt die neue Unbedenklichkeitsbescheinigung schon seit November 2021 zum Einsatz.

Einfache oder qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung

Wissenswert ist, dass die Bescheinigung in qualifizierter oder einfacher Form ausgestellt werden kann. Eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung ist immer dann zu erteilen, wenn der Arbeitgeber in den letzten sechs Monaten seine Beitragsnachweis- und Beitragszahlungspflicht rechtzeitig und vollständig erfüllt hat. Das heißt, die Beitragsnachweise müssen der Einzugsstelle zwei Arbeitstage vor der Fälligkeit zur Verfügung gestanden haben und die Beiträge müssen vollständig und pünktlich zur Fälligkeit bezahlt worden sein. Bestehen zwar keine Beitragsrückstände, sind aber die Beitragsnachweis- oder -zahlungspflichten in der Vergangenheit unregelmäßig erfüllt worden, stellt die Einzugsstelle lediglich eine einfache Unbedenklichkeitsbescheinigung aus.

Insgesamt führt das einheitliche Verfahren zu einer Entlastung der Arbeitgeber, da die Verfahrensmodalitäten und die Form der Bescheinigung bei den Einzugsstellen zukünftig identisch sind. Darüber hinaus ist für die Zukunft geplant, das gesamte Antrags- und Bescheinigungsverfahren in ein digitales Verfahren zu überführen und dieses innerhalb der elektronischen Entgeltabrechnung zu implementieren. Als Zielmarke wird hierbei das Ende des Jahres 2022 angestrebt.

Unbedenklichkeitsbescheinigung online beantragen

Sofern Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für Ihren Betrieb benötigen, können Sie diese direkt über unser Kontaktformular unter kbs.de/firmenkontakt beantragen.

Sie benötigen regelmäßig eine Unbedenklichkeitsbescheinigung? Hier finden Sie den Antrag auf regelmäßige Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (PDF, 212KB) (Abonnentenmodell).