An­ga­be von Steu­er­da­ten in den Ent­gelt­mel­dun­gen für ge­werb­li­che Mi­ni­job­ber  

1. Dezember 2021

In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung handelt die Minijob-Zentrale nicht nur als zuständige Einzugsstelle, sondern zugleich als Steuerbehörde. Sie ist für die Erhebung und Einziehung der einheitlichen Pauschsteuer zuständig. Um bei Unstimmigkeiten zielgerichtete Prüfhinweise an die Finanzverwaltung übermitteln zu können, hat der Rechnungsprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages beschlossen, die Entgeltmeldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte um die Angabe zur Art der Besteuerung zu ergänzen.

In diesem Sinne wurde mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze für Arbeitgeber von geringfügig entlohnten Beschäftigten eine Erweiterung der Meldepflicht eingeführt.

Anzugeben sind in Entgeltmeldungen für geringfügig Beschäftigte die 13-stellige Steuernummer des Arbeitgebers, die 11-stellige Identifikationsnummer des Arbeitnehmers nach § 139b Abgabenordung (Steuer-ID) und die Art der Besteuerung. Dies gilt auch für die Jahresmeldungen 2021, welche im Jahr 2022 abgesetzt werden. Ausgenommen von der erweiterten Meldepflicht sind Anmeldungen, um den Einstellungsprozess nicht mit etwaigen Ermittlungsarbeiten zu belasten.

Art der Besteuerung

Ziffer "1"Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent
Ziffer "0"alle anderen Möglichkeiten der Besteuerung sowie keine Steuer


Aus der Praxis haben sich Hinweise ergeben, wonach die Finanzverwaltung eine Steuer-ID allein aus Anlass der Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung nicht vergibt, sofern der Arbeitgeber den steuerpflichtigen Arbeitslohn pauschal versteuert. Auch für die Steuernummer des Arbeitgebers kann es Ausnahmen geben. Grundsätzlich sind sowohl die Angabe der Steuernummer als auch der Steuer-ID zwingend. Eine Angabe im Meldedatensatz kann aber entfallen, wenn die Steuerverwaltung diese Nummern nicht vergeben hat.


TIPP: Ausführliche Informationen zum Thema finden Sie im Blog der Minijob-Zentrale „Steuer-ID ist ab 2022 auch im gewerblichen Minijob zu melden“.