Hoch­was­ser: Spen­den der Ar­beit­neh­mer sind kein Ar­beits­ent­gelt

30. Juli 2021

In verschiedenen Gebieten Deutschlands sind durch die starken Regenfälle und das darauf folgende Hochwasser beträchtliche Schäden entstanden. Straßen sind unterspült, Keller geflutet, komplette Gebäude mitgerissen und Erdrutsche wurden ausgelöst.

Viele Menschen unterstützen jetzt die von der Katastrophe Betroffenen durch Geld oder Sachspenden.

Beitragsfreiheit bei Arbeitslohnspende

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen ihres Gehalts zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto, sind diese Entgeltbestandteile kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Entgeltbestandteile, die für diese Zwecke eingesetzt werden, mindern folglich das steuer- und beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Hierbei ist es unerheblich, ob die Spende aus laufendem oder einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, wie z. B. Überstundenvergütungen geleistet wird.

Geregelt ist dies in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 SvEV: „Steuerlich nicht belastete Zuwendungen des Beschäftigen zugunsten von durch Naturkatastrophen im Inland Geschädigten aus Arbeitsentgelt einschließlich Wertguthaben“ sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.

Wichtig:

Voraussetzung ist, dass die Spende des Beschäftigten über seinen Arbeitgeber auf ein Spendenkonto eingezahlt wird. Eine Spende des Beschäftigten ohne Zwischenschaltung des Arbeitgebers, wird von dieser Regelung nicht erfasst.

 

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