Nicht ver­ges­sen: Jah­res­mel­dun­gen 2020!

28. Januar 2021

 

Immer im Februar müssen Arbeitgeber die Jahresmeldungen für ihre Arbeitnehmer abgeben. Hier gilt es die Fristen zu beachten!

Jahresmeldung (Meldegrund 50)

Die Jahresmeldung muss für jeden Arbeitgeber abgegeben werden, der über den 31. Dezember hinaus bei Ihnen beschäftigt ist. Bitte melden Sie die Beschäftigungsdauer des Vorjahres und das zur Rentenversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt separat für jeden Arbeitnehmer an die jeweilige Krankenkasse.

Stichtag für die Jahresmeldung ist der 15. Februar 2021.

UV-Jahresmeldung (Meldegrund 92)

Die UV-Jahresmeldung ist für jeden Arbeitnehmer abzugeben, der im Laufe des Jahres 2020 bei Ihnen beschäftigt und in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war. Das schließt auch Arbeitnehmer ein, die im Laufe des Jahres 2020 aus Ihrem Unternehmen ausgeschieden sind.

Stichtag für die UV-Jahresmeldung ist der 16. Februar 2021.

Mehr Infos

Weitere Infos zur Jahresmeldung sowie zur UV-Jahresmeldung finden Sie auch im Steckbrief Jahresmeldung im Informationsportal für Arbeitgeber.

Hinweis

Die elektronische Anforderung fehlender Jahresmeldungen erfolgt für versicherungspflichtig Beschäftigte und bei der KNAPPSCHAFT Krankenversicherte erstmalig im Jahr 2022 für das Kalenderjahr 2021 (>> mehr erfahren).