Elek­tro­ni­sche An­for­de­rung feh­len­der Jah­res­mel­dun­gen für 2021

1. Dezember 2021

Arbeitgeber haben für jeden am 31. Dezember Beschäftigten bis zum 15. Februar des Folgejahres eine Jahresmeldung für das Vorjahr zu erstatten. Diese Meldung ist mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens jedoch bis zum 15. Februar des Folgejahres zu erstatten. Fehlt diese Meldung, sind die Krankenkassen verpflichtet, diese bei dem Arbeitgeber anzufordern. Bislang erfolgten diese Anforderungen in Papierform.

Krankenkassen werden zukünftig fehlende Jahresmeldungen für versicherungspflichtig Beschäftigte elektronisch bei den Arbeitgebern anfordern. Hierfür wurde der Datensatz Krankenkasse (DSKK) um den Datenbaustein Anforderung Meldung (DBAM) erweitert.

Die KNAPPSCHAFT wird dieses Verfahren ab dem Jahr 2022 für fehlende Jahresmeldungen für das Kalenderjahr 2021 einsetzen.

Nicht vergessen: Jahresmeldungen 2021!

Immer im Februar müssen Arbeitgeber die Jahresmeldungen für ihre Arbeitnehmer abgeben.

Hier gilt es die Fristen zu beachten!

Stichtag für die Jahresmeldung (Meldegrund 50) ist der 15. Februar 2022

Stichtag für die UV-Jahresmeldung (Meldegrund 92) ist der 16. Februar 2022

Mehr Infos

Weitere Infos zur Jahresmeldung sowie zur UV-Jahresmeldung finden Sie auch im Steckbrief Jahresmeldung im Informationsportal für Arbeitgeber.