Er­in­ne­rung: Sai­son­ar­beit­neh­mer-​Kenn­zei­chen in der Mel­dung zur So­zi­al­ver­si­che­rung

24. November 2020

In der Praxis entstehen erhebliche Schwierigkeiten, sofern Arbeitnehmer nach Beendigung der Beschäftigung den Geltungsbereich des Gesetzes verlassen. Dies betrifft insbesondere ausländische Saisonarbeitnehmer, die - in der Regel als Erntehelfer - nach der Beschäftigung in das Heimatland zurückkehren. Durch den fehlenden Kontakt zum Arbeitnehmer ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand unter Einbindung des Arbeitgebers zu ermitteln, ob und inwieweit die obligatorische Anschlussversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung Anwendung findet.

Um sowohl für Arbeitgeber als auch für die Krankenkassen das Verfahren zu erleichtern und abzukürzen, wurde zum 1. Januar 2018 im Arbeitgeber-Meldeverfahren das Kennzeichnen „Saisonarbeitnehmer“ eingeführt.

Dies kann in der Anmeldung (Abgabegrund 10) bzw. gleichzeitigen An- und Abmeldung (Abgabegrund 40) entsprechend gekennzeichnet werden (Kennzeichen Saisonarbeitnehmer = JA oder NEIN).

Saisonarbeitnehmer sind Personen, die

  • vorübergehend (bis zu 8 Monate befristet)
  • für eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach Deutschland gekommen sind, um einen
  • jahreszeitlich bedingten und
  • jährlich wiederkehrenden
  • erhöhten Arbeitskräftebedarf

des Arbeitgebers abzudecken (beispielsweise Erntehelfer).

 

Beachte:

Eine Kennzeichnung ist nicht erforderlich bei geringfügig Beschäftigten sowie bei Beschäftigten, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind.

 

Wichtig: Stornierungspflicht bei fehlerhafter Angabe in der Meldung

Fehlt die Angabe zum Kennzeichen „Saisonarbeitnehmer“ oder war diese fehlerhaft, muss die Anmeldung bzw. gleichzeitige An- und Abmeldung storniert und mit dem korrekten Kennzeichen „Saisonarbeitnehmer“ neu abgegeben werden.