Un­ter­schied­li­che Per­so­nen­grup­pen­schlüs­sel in der Mel­dung zur So­zi­al­ver­si­che­rung für un­stän­dig Be­schäf­tig­te

24. November 2020

Um die problemlose Differenzierung zwischen berufsmäßiger und nicht berufsmäßiger unständiger Beschäftigung sicherzustellen, wurde die neue Personengruppe 117 für "Nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte" zum 1. Januar 2020 eingeführt. Die Personengruppe 118 erfasst "Berufsmäßig unständig Beschäftigte".

Personengruppenschlüssel 117 - Nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte

Es handelt sich um Personen, die einer unständigen Beschäftigung nicht berufsmäßig nachgehen, in der sie versicherungspflichtig sind. Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist.

Personengruppenschlüssel 118 - Berufsmäßig unständig Beschäftigte

Es handelt sich um Personen, die einer unständigen Beschäftigung berufsmäßig nachgehen, in der sie versicherungspflichtig sind. Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist.

Sofern der Zeitraum der Unterbrechung zwischen den einzelnen berufsmäßigen unständigen Beschäftigungen nicht mehr als drei Wochen beträgt, können Arbeitgeber die Beschäftigungszeiten innerhalb eines Kalendermonats optional in einer An- und Abmeldung zusammenfassen.