Co­ro­na: KNAPP­SCHAFT ge­währt er­neut ver­ein­fach­te Stun­dung

Hinweis: Die Möglichkeit der Beitragsstundung im vereinfachten Verfahren ist ausgelaufen. Stundungsanträge können nur noch im Regelverfahren gestellt werden.

20. November 2020
(zuletzt aktualisiert am 15. Februar 2022)


Um von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen zu unterstützen, können Arbeitgeber für die Beiträge der Monate Februar bis April 2022 erneut das vereinfachte Stundungsverfahren beantragen.

Auch bereits bestehende Vereinbarungen über Ratenzahlungen aus den vergangenen Monaten, die aufgrund fehlender Liquidität nicht oder nicht vollständig erfüllt werden konnten, können an die aktuelle Situation angepasst werden.

So beantragen Arbeitgeber die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge

Die Stundung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags erfolgt im vereinfachten Verfahren mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars.

Arbeitgeber, die sowohl versicherungspflichtige Arbeitnehmer, die Mitglied der KNAPPSCHAFT sind, als auch Minijobber beschäftigten, müssen das Antragsformular (GSV) nur einmal ausfüllen.

Der Antrag auf Stundung kann heruntergeladen und online ausgefüllt werden. Eine handschriftliche Unterschrift ist nicht erforderlich.

Kontaktmöglichkeiten

Den Antrag können Sie

  • unter der Faxnummer 0201 384-979797 an uns übermitteln oder
  • direkt an Ihrem PC ausfüllen, speichern und uns - auch ohne handschriftliche Unterschrift - über unser Kontaktformular mittels verschlüsselter Datenübertragung zuleiten oder
  • auf dem Postweg übersenden. Benutzen Sie bitte die Anschrift KNAPPSCHAFT, 45115 Essen.

Mehr Infos

  • Beantragt werden können die außerordentlichen Wirtschaftshilfen über die Internetseite ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.