FAQ zum Co­ro­na­vi­rus für Ar­beit­ge­ber

Aufgrund des Coronavirus steht die Welt förmlich Kopf. Auch die Arbeitswelt wird vor unvorhersehbare Herausforderungen gestellt und viele Arbeitgeber haben einige Fragezeichen im Kopf. Die häufigsten der an uns heran getragenen Fragen haben wir samt Antworten in unserem FAQ zusammengestellt.

Hinweis

Vorab möchten wir darauf aufmerksam machen, dass wir ein Sozialversicherungsträger sind und unsere Kernkompetenz somit im Bereich des Sozialversicherungsrechts liegt. Soweit es uns möglich ist, beantworten wir gerne alle Ihre Fragen. Bei arbeitsrechtlichen Fragen haben wir nur die Möglichkeit über gesetzliche Regelungen zu informieren. Wir dürfen weder zu diesen Themen beraten noch Hinweise über die praktische Umsetzung geben.

Zu arbeitsrechtlichen Fragen informiert das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Dieses erreichen Sie montags bis donnerstags zwischen 8:00 und 20:00 Uhr unter der Rufnummer 030 221 911 004.

All­ge­mei­ne Fra­gen be­züg­lich des Co­ro­na­vi­rus

1. Wo fin­de ich se­ri­öse und wis­sen­schaft­lich fun­dier­te In­for­ma­tio­nen zum Co­ro­na­vi­rus?

In unzähligen konventionellen Medien (Tageszeitung, Zeitschriften, Radio und Fernsehen), in diversen Beiträgen im Internet sowie den sozialen Kanälen (Facebook, Twitter usw.) wird derzeit über das Virus und dessen Folgen berichtet.

Das Robert-Koch-Institut (RKI) informiert die Bürgerinnen und Bürger dazu ausführlich auf seiner Homepage und stellt auch einen tagesaktuellen Fragen- und Antwortenkatalog bereit.

Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten

Auch das Statistische Bundesamt informiert über das neue Datenportal "Dashboard Deutschland" über verschiedene Themen, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stehen. Dort finden Sie aktuelle Daten zu den Themenbereichen Arbeitsmarkt, Finanzen, Gesundheit, Konjunkturprogramm, Mobilität, Wirtschaft sowie Wohnen und Bauen.

2. Ar­bei­tet die Bun­des­re­gie­rung an Re­ge­lun­gen, um Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­ge­ber we­gen der fi­nan­zi­el­len Ein­bu­ßen auf­grund der Co­ro­na-​Kri­se zu un­ter­stüt­zen?

Ja. Damit niemand aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Krise in existenzielle Not gerät, hat die Bundesregierung Sozialschutz-Pakete beschlossen. Mehr Informationen dazu erhalten Sie hier.

3. Wo kann ich mich zu ar­beits­recht­li­chen Fra­gen in­for­mie­ren?

Fragen zu den arbeitsrechtlichen Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus beantwortet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einem Fragen- und Antwortenkatalog.

Vor­über­ge­hen­de Be­triebs­stö­rung oder –schlie­ßung und Ent­gelt­fort­zah­lung

1. Muss ich mei­ne Ar­beit­neh­mer wei­ter­hin be­zah­len, ob­wohl ich sie mo­men­tan nicht in vol­lem Um­fang oder über­haupt nicht be­schäf­ti­gen kann?

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informiert hierzu wie folgt: Im Hinblick auf die Entgeltfortzahlung gilt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet bleibt, wenn die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, aber er sie aus Gründen nicht beschäftigen kann, die in seiner betrieblichen Sphäre liegen (sog. Betriebsrisikolehre, § 615 Satz 3 BGB). Dazu können grundsätzlich etwa Fälle zählen, in denen es aufgrund von COVID-19-Erkrankungen zu erheblichen Personalausfällen oder Versorgungsengpässen käme, in deren Folge der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit vorübergehend reduzieren oder einstellen würde. Die Arbeitnehmer würden also in diesen Fällen ihren Entgeltanspruch behalten, auch wenn sie nicht arbeiten können. Wenn Arbeitgeber aber aufgrund einer flächendeckenden staatlichen Anordnung schließen mussten (allgemeiner "Lockdown" zur Bekämpfung der Corona-Pandemie), liegt nach jüngster Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts - anders als die Vorinstanzen angenommen hatten - kein Fall des vom Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisikos vor, so dass in diesem Fall keine Entgeltfortzahlung nach § 615 BGB zu leisten ist (BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021, 5 AZR 211/21, Pressemitteilung 31/21, schriftliche Urteilsgründe noch nicht verfügbar.

Hinweis: Soweit aufgrund einzel- oder kollektivvertraglicher Vereinbarungen Kurzarbeit eingeführt wurde, kommt – soweit die betrieblichen und individuellen Voraussetzungen dafür vorliegen – die Zahlung von Kurzarbeitergeld in Betracht.

Für eine ausführliche Beratung zu dieser arbeitsrechtlichen Thematik wenden Sie sich bitte an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Sie erreichen das Service-Telefon montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Service-Nummer 030-221 911 004.

2. Darf ich als Ar­beit­ge­ber Zwangs­ur­laub oder Mi­nus­stun­den an­ord­nen?

Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, dass ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer gegen seinen Willen in den Urlaub schickt. Besser ist es immer, eine einvernehmliche Lösung zu finden, wie z. B. den Abbau von Überstunden. 

Es ist grundsätzlich auch nicht erlaubt, das Arbeitszeitkonto gegen den Willen des Arbeitnehmers mit Minusstunden zu belasten. Allerdings sind tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelungen, die die Nutzung von Arbeitszeitkonten zur Überbrückung von Auftragsschwankungen vorsehen, möglich.

3. Muss ich mei­ne Ar­beit­neh­mer be­zah­len, wenn sich die be­hörd­li­che Schutz­maß­nah­me (z. B. Qua­ran­tä­ne) ge­gen sie wen­det und sie des­halb ih­rer Ar­beit nicht nach­ge­hen kön­nen?

Wenn Arbeitnehmer nicht selbst mit dem Coronavirus infiziert sind, aber ihrer Arbeit nicht nachgehen können, weil sie z. B. unter Quarantäne gestellt sind, haben sie Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informiert hierzu wie folgt: Ist der Arbeitnehmer selbst als Betroffener Adressat einer behördlichen Maßnahme, wie z. B. Tätigkeitsverbot oder Quarantäne, kann er einen Entgeltanspruch gegen seinen Arbeitgeber haben.

In einem solchen Fall kann ein vorübergehender, in der Person des Arbeitnehmers liegender Verhinderungsgrund bestehen, der den Arbeitgeber trotz Wegfalls der Pflicht zur Arbeitsleistung zur Entgeltfortzahlung verpflichtet (§ 616 BGB). Die Dauer der Entgeltfortzahlung hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

In Fällen, in denen § 616 BGB durch Einzel- oder Tarifvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen ist oder aus anderen Gründen nicht greift, besteht in vielen Konstellationen ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch. Personen, die als Ansteckungsverdächtige auf Anordnung des zuständigen Gesundheitsamts isoliert werden und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, erhalten eine Entschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt. Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber für die Dauer der Isolierung, längstens für sechs Wochen, eine Entschädigung in Höhe des Nettolohns. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet. Nach sechs Wochen zahlt der Staat in Höhe des Krankengeldes weiter. Erkrankte fallen nicht unter diese Entschädigungsregelung, weil diese bereits Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Krankengeld erhalten.

4. Kann ich mir die Ent­gelt­fort­zah­lung als Ar­beit­ge­ber er­stat­ten las­sen?

  • Entgeltfortzahlung aufgrund von Krankheit: Wenn Arbeitgeber am Umlageverfahren für die U1 (Aufwendungen bei Krankheit) teilnehmen, können sie eine Erstattung im Krankheitsfall des Arbeitnehmers geltend machen. Hierzu ist ein Antrag bei unserer Arbeitgeberversicherung zu stellen.


  • Entgeltfortzahlung aufgrund von Quarantäne (Ausführungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales): Ist der Arbeitnehmer selbst als Betroffener Adressat einer behördlichen Maßnahme, wie z.B. Tätigkeitsverbot oder Quarantäne, kann er einen Entgeltanspruch gegen seinen Arbeitgeber haben. In einem solchen Fall kann ein vorübergehender, in der Person des Arbeitnehmers liegender Verhinderungsgrund bestehen, der den Arbeitgeber trotz Wegfalls der Pflicht zur Arbeitsleistung zur Entgeltfortzahlung verpflichtet (§ 616 BGB). Die Dauer der Entgeltfortzahlung hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

    In Fällen, in denen § 616 BGB durch Einzel- oder Tarifvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen ist oder aus anderen Gründen nicht greift, besteht in vielen Konstellationen ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch. Personen, die als Ansteckungsverdächtige auf Anordnung des zuständigen Gesundheitsamts isoliert werden und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, erhalten eine Entschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt. Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber für die Dauer der Isolierung, längstens für sechs Wochen, eine Entschädigung in Höhe des Nettolohns. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet. Nach sechs Wochen zahlt der Staat in Höhe des Krankengeldes weiter.

In welchem Bundesland welche Stelle zuständig ist, kann der nachfolgenden Übersicht der Kassenärztlichen Vereinigung entnommen werden
Bundesland/RegionZuständige Behörde
Baden-Württembergjeweiliges Gesundheitsamt
Bayernjeweiliger Regierungsbezirk
BerlinSenatsverwaltung für Finanzen
BrandenburgLandesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (Abteilung Gesundheit)
BremenOrdnungsamt
BremerhavenMagistrat der Stadt Bremerhaven
Hamburgjeweilige Bezirksämter (Sonderzuständigkeit für den Hafenbereich und am Flughafen: Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz)
Hessenjeweiliges Gesundheitsamt
Mecklenburg-VorpommernLandesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (Dezernat Soziales Entschädigungsrecht)
Niedersachsenjeweiliges Gesundheitsamt
Nordrhein-Westfalen RheinlandLandschaftsverband Rheinland
Nordrhein-Westfalen Westfalen-LippeLandschaftsverband Westfalen-Lippe
Rheinland-PfalzLandesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Landau
SaarlandMinisterium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
SachsenLandesdirektion Sachsen
Sachsen-AnhaltLandesverwaltungsamt (Referat Gesundheitswesen, Pharmazie)
Schleswig-HolsteinLandesamt für soziale Dienste
ThüringenLandesverwaltungsamt (Referat 550 – Gesundheitswesen)

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat in Zusammenarbeit mit einigen Bundesländern das Infoportal zum Infektionsschutzgesetz "IfSG-Online" entwickelt. In diesem Portal findet man nicht nur Informationen zur Erstattung bei Arbeitsausfall wegen angeordneter Quarantänemaßnahmen oder wegen Schul- und Kitaschließungen, sondern auch direkt die passenden Anträge der teilnehmenden Bundesländer.

5. In wel­cher Hö­he wird die Ent­schä­di­gung nach dem In­fek­ti­ons­schutz­ge­setz ge­zahlt?

Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Als Verdienstausfall gilt das Netto-Arbeitsentgelt, welches dem Arbeitnehmer entsprechend der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht. Schwankt die Arbeitszeit monatlich, berechnet sich der Verdienstausfall nach dem durchschnittlich erzielten Netto-Arbeitsentgelt der letzten drei Monate.

6. Was muss ich als Ar­beit­ge­ber bei der Be­an­tra­gung der Er­stat­tung be­ach­ten?

Der Antrag muss vom Arbeitgeber innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Ende der Quarantäne bzw. nach Anordnung der Maßnahme bei der zuständigen Stelle gestellt werden. Welche Stelle in welchem Bundesland zuständig ist, kann der Übersicht der Frage „Kann ich mir die Entgeltfortzahlung als Arbeitgeber erstatten lassen?“ entnommen werden.

Für die Antragstellung werden je nach Bundesland und zuständiger Stelle unterschiedliche Unterlagen benötigt. Arbeitgeber können sich oftmals auf den Internetseiten der entsprechenden Stellen über die geforderten Unterlagen informieren und dort auch das Antragsformular herunterladen. Häufig sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Kopie des Arbeitsvertrags
  • Lohnnachweise für die Monate, für welche eine Erstattung geltend gemacht wird
  • Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen der letzten beiden Monate vor dem Verdienstausfall des Arbeitnehmers
  • Falls verfügbar: Nachweis über das behördlich angeordnete Tätigkeitsverbot bzw. die behördlich angeordnete Absonderung/Quarantäne

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat in Zusammenarbeit mit einigen Bundesländern das Infoportal zum Infektionsschutzgesetz "IfSG-Online" entwickelt. In diesem Portal findet man nicht nur Informationen zur Erstattung bei Arbeitsausfall wegen angeordneter Quarantänemaßnahmen oder wegen Schul- und Kitaschließungen, sondern auch direkt die passenden Anträge der teilnehmenden Bundesländer.

7. Mein Ar­beit­neh­mer hat Kin­der zu be­treu­en, die im Mo­ment nicht zur Schu­le oder in den Kin­der­gar­ten ge­hen kön­nen. Muss ich auch in die­sem Fall für den Ver­dienst­aus­fall des Ar­beit­neh­mers auf­kom­men?

Durch das Maßnahmenpaket der Bundesregierung steht Eltern ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz zu, wenn sie wegen angeordneter Kita- und Schulschließungen oder ausgesetzter Präsenzpflicht bzw. Hybridunterricht zur Betreuung ihrer Kinder zuhause bleiben müssen. Demnach hat jeder Elternteil für eine Höchstdauer von bis zu zehn Wochen (Alleinerziehende bis zu 20 Wochen) Anspruch auf 67 Prozent seines Nettoeinkommens bzw. maximal 2.016 Euro im Monat, sofern keine andere Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung steht. Ausgenommen von dieser Regelung sind Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld erhalten oder die Betreuung durch Abbau ihres vorhandenen Zeitguthabens sicherstellen können.

Ein Anspruch besteht nur, wenn das zu betreuende Kind jünger als zwölf Jahre oder behindert und deshalb auf Hilfe angewiesen ist. Die Regelung ist bis zum 23. September 2022 befristet.

Für die Zeit in der die Betreuungseinrichtung oder Schule ohnehin geschlossen wäre (z. B. Schulferien) besteht kein Entschädigungsanspruch.

Für Arbeitnehmer besteht auch während der Zeit, in der sie eine Entschädigung wegen Kinderbetreuung beziehen, die Versicherungspflicht in Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung fort.

Weitere Informationen stehen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, unter ifsg-online.de sowie in diesem Infopapier des Bundesgesundheitsministeriums zur Verfügung.

8. Mein Ar­beit­neh­mer be­kommt ei­ne Ent­schä­di­gung für den Ver­dienst­aus­fall we­gen Kin­der­be­treu­ung. Wie sind für die­sen Zeit­raum die Bei­trä­ge an die KNAPP­SCHAFT zu be­rech­nen?

Für Arbeitnehmer besteht auch während der Zeit, in der sie eine Entschädigung wegen Kinderbetreuung beziehen, die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung fort.

Bemessungsgrundlage für die Beiträge sind 80 Prozent des der Entschädigung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts. Das gilt sowohl für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge, als auch für die Umlagen (U1 und U2) und die Insolvenzgeldumlage (sofern der Arbeitgeber am jeweiligen Umlageverfahren teilnimmt bzw. nicht davon ausgeschlossen ist).

Die Berechnung und Zahlung der Beiträge an die KNAPPSCHAFT erfolgt durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann für diese Beiträge bei der von den Ländern bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen.

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat in Zusammenarbeit mit einigen Bundesländern das Infoportal zum Infektionsschutzgesetz "IfSG-Online" entwickelt. In diesem Portal findet man nicht nur Informationen zur Erstattung bei Arbeitsausfall wegen angeordneter Quarantänemaßnahmen oder wegen Schul- und Kitaschließungen, sondern auch direkt die passenden Anträge der teilnehmenden Bundesländer.

9. Mein Ar­beit­neh­mer kommt nicht zur Ar­beit, weil der öf­fent­li­che Nah­ver­kehr re­du­ziert bzw. ein­ge­stellt wur­de. Muss ich als Ar­beit­ge­ber auch in die­sem Fall für den Ver­dienst­aus­fall auf­kom­men?

Hier gilt, dass der Arbeitnehmer das so genannte Wegerisiko trägt. Es liegt im persönlichen Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers, dass er den Weg zur Arbeit selbständig sicherstellt. Dies gilt sowohl im Winter bei Glatteis und Schnee oder bei Sturmschäden als auch bei Ausfall des öffentlichen Nahverkehrs aufgrund von allgemein angeordneten Maßnahmen. Kann der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz nicht mehr erreichen, hat er auch keinen Anspruch auf die Vergütung für die ausgefallene Arbeitszeit.

Mel­dun­gen und Bei­trä­ge

1. Muss ich für ei­nen sich in Qua­ran­tä­ne be­find­li­chen Ar­beit­neh­mer ei­ne be­son­de­re Mel­dung zur So­zi­al­ver­si­che­rung vor­neh­men?

Nein, eine besondere Meldung im DEÜV-Meldeverfahren ist nicht notwendig, wenn ihr Arbeitnehmer sich in Quarantäne befindet. Lesen Sie dazu auch das Besprechungsergebnis (PDF, 55KB) der Spitzenorganisationen zum Infektionsschutzgesetz.

2. In mei­nem Be­trieb fal­len ak­tu­ell we­gen der Co­ro­na-​Kri­se kei­ne Bei­trä­ge an, weil die Ent­gelt­zah­lung aus­ge­setzt ist. Muss ich trotz­dem ei­nen Bei­trags­nach­weis ein­rei­chen?

Für Monate, in denen ein Arbeitgeber seine gemeldeten Arbeitnehmer nicht beschäftigt  und die Arbeitnehmer kein Arbeitsentgelt erhalten, muss der Arbeitgeber auch keine Beiträge an die KNAPPSCHAFT zahlen. Für einen solchen beitragsfreien Kalendermonat ist ein Beitragsnachweis mit „Nullbeträgen“ – ein sogenannter Null-Beitragsnachweis – an die KNAPPSCHAFT zu übermitteln.

Reichen Arbeitgeber trotz gemeldeter Arbeitnehmer keinen Beitragsnachweis ein, schätzt die KNAPPSCHAFT das für die Beitragsberechnung maßgebende Arbeitsentgelt und berechnet auf dieser Grundlage die Beiträge selbst.

Viele Arbeitgeber reichen einen Dauer-Beitragsnachweis für ihre Arbeitnehmer ein, wenn das Arbeitsentgelt und somit die Beiträge über einen längeren Zeitraum unverändert bleiben. Der Dauer-Beitragsnachweis bleibt solange gültig, bis ein neuer (Dauer-)Beitragsnachweis eingereicht wird. Es ist deshalb bitte zu beachten, dass der Null-Beitragsnachweis immer nur für den einzelnen Beitragsmonat gilt. Für die Folgemonate lebt der bisherige Dauer-Beitragsnachweis wieder auf, wenn uns nicht erneut einen Null-Beitragsnachweis übermittelt wird. In diesem Zusammenhang sollten Arbeitgeber, die die Beiträge überweisen und zu diesem Zweck einen Dauerauftrag bei ihrer Hausbank eingerichtet haben, auch daran denken, den Dauerauftrag ebenfalls zu ändern.

Beachten Sie bitte, dass das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis spätestens nach einem Monat ohne Entgeltzahlung mit Meldegrund „34“ mit der Meldung zur Sozialversicherung abzumelden ist.

Ausführliche Informationen zum Null-Beitragsnachweis finden Sie hier.

3. Mein Be­trieb ist grund­sätz­lich da­zu ver­pflich­tet, So­fort­mel­dun­gen zu er­stel­len. Auf­grund der Co­ro­na-​Kri­se ha­be ich mei­nen Ar­beit­neh­mer nach ei­nem Mo­nat oh­ne Ent­gelt­zah­lung ord­nungs­ge­mäß ab­ge­mel­det. Muss ich bei ei­ner Wie­der­an­mel­dung er­neut ei­ne So­fort­mel­dung ab­ge­ben?

Sofortmeldungen sind grundsätzlich mit dem Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses, spätestens allerdings bei Aufnahme der Beschäftigung abzugeben.

Grundsätzlich gilt, dass mit dem im Gesetz genannten „Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses“ der Beginn eines neuen arbeitsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses gemeint ist.

Durch die Abmeldung des Arbeitnehmers mit Meldegrund „34“ in der Meldung zur Sozialversicherung wird das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis unterbrochen. Das arbeitsrechtliche Beschäftigungsverhältnis bleibt von dieser Unterbrechung unberührt.

Bei einer Wiederanmeldung mit Meldegrund „13“ in der Meldung der Sozialversicherung lebt das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis wieder auf.

In diesen Fällen muss bei der Anmeldung mit Meldegrund „13“ in der Meldung zur Sozialversicherung somit keine neue Sofortmeldung erstellt werden.

Grundsätzlich sind Sofortmeldungen nur bei einer Anmeldung mit Abgabegrund „10“ wegen des Beginns eines neuen arbeitsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses zusätzlich zur entsprechenden Anmeldung abzugeben.

4. Ich ha­be ei­nen Al­ters­voll­rent­ner ver­si­che­rungs­pflich­tig be­schäf­tigt, der ei­ne Hin­zu­ver­dienst­gren­ze be­ach­ten muss. Muss er ei­ne Ren­ten­kür­zung be­fürch­ten, wenn ich ihn jetzt mehr be­schäf­ti­ge und dem­zu­fol­ge ei­nen hö­he­ren Ver­dienst zah­le?

Der Gesetzgeber hat die Hinzuverdienstgrenze für Altersvollrentner, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, auch für das Jahr 2022 von 6.300 Euro auf 46.060 Euro hochgesetzt. Bereits im Jahr 2021 war ein Hinzuverdienst bis zu dieser Höhe möglich, im Jahr 2020 konnten statt 6.300 Euro bis zu 44.590 Euro hinzuverdient werden. Insofern können Altersvollrentner mehr verdienen, ohne die Kürzung ihrer Rente befürchten zu müssen.

5. Ich be­ab­sich­ti­ge ei­ne Son­der­zah­lung an mei­ne Mit­ar­bei­ter aus­zu­zah­len als be­son­de­re Wert­schät­zung für ih­re Ar­beit wäh­rend der Co­ro­na-​Kri­se. Ist ei­ne sol­che Zah­lung steu­er-​ oder bei­trags­pflich­tig?

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2022 Bonuszahlungen bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Bonuszahlung zusätzlich zum Verdienst gezahlt wird und nicht etwa zum Ausbezahlen von Überstunden genutzt wird. Die steuerfreien Sonderzahlungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Weiter Informationen zu Sonderzahlungen während der Corona-Krise finden Sie hier.

6. Wer­den trotz der Co­ro­na-​Kri­se Be­trieb­sprü­fun­gen durch­ge­führt?

Ja, nach der Aufhebung einer Reihe von Kontaktbeschränkungen haben die Rentenversicherungsträger beschlossen, ab dem 2. Juni 2020 wieder Betriebsprüfungen vor Ort durchzuführen. Vorrangig werden dabei Arbeitgeber mit 20 und mehr Beschäftigten und Steuerberater angesprochen. Die Rentenversicherung geht bei den Prüfungen sehr bewusst und einzelfallbezogen mit Arbeitgeberwünschen um. Weitere Informationen finden Arbeitgeber auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung Bund.

7. Kom­men auch das Fi­nanz­amt und die Zoll­ver­wal­tung den Ar­beit­ge­bern, die auf­grund der Co­ro­na-​Pan­de­mie in fi­nan­zi­el­le Schwie­rig­kei­ten ge­ra­ten, ent­ge­gen?

Das Bundesministerium für Finanzen hat zusammen mit den obersten Finanzbehörden der Länder einige steuerliche Maßnahmen beschlossen, um Unternehmen zu entlasten, die durch die Corona-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten gekommen sind.

Über die einzelnen Maßnahmeninformiert das Bundesministerium für Finanzen: Bundesfinanzministerium - Umfassende Coronahilfen für Unternehmen und Soloselbstständige.

Kurz­ar­bei­ter­geld

1. Wo kann ich mich über das Kurz­ar­bei­ter­geld im Zu­sam­men­hang mit dem Co­ro­na­vi­rus in­for­mie­ren?

Auskünfte zum Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit dem Coronavirus erhalten Sie hier.

Außerdem informiert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in seiner Broschüre „Kurzarbeit und Corona“.

2. Der Ar­beit­neh­mer ist in sei­ner Haupt­be­schäf­ti­gung in Kurz­ar­beit. Da­ne­ben geht er ei­nem 450-​Eu­ro-​Mi­ni­job nach. Wirkt sich das auf sein Kurz­ar­bei­ter­geld aus?

Arbeitnehmer, die schon vor Einführung einer Kurzarbeit einen 450-Euro-Minijob hatten, können diese fortführen, ohne dass der daraus erzielte Verdienst auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird.

4. Der Ar­beit­neh­mer ist in sei­ner Haupt­be­schäf­ti­gung in Kurz­ar­beit. Darf er ne­ben dem Be­zug von Kurz­ar­bei­ter­geld ei­nen Mi­ni­job auf­neh­men?

Kurzarbeiter können bis zum 30. Juni 2022 einen Minijob aufnehmen. Der Minijob wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Diese Regelung war ursprünglich bis Dezember 2020 befristet, wurde aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie aber bereits mehrfach verängert.

Weitergehende Auskünfte zum Kurzarbeitergeld erteilt die Bundesagentur für Arbeit.

Außerdem informiert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in seiner Broschüre „Kurzarbeit und Corona“.

Mi­ni­jobs – Zeit­gren­zen oder Ver­dienst er­hö­hen

1. Weil mein Stamm­per­so­nal aus­fällt, möch­te ich mei­ne kurz­fris­tig Be­schäf­ti­gen in ei­nem hö­he­ren Um­fang als bis­her be­schäf­ti­gen. Wenn sie län­ger als 3 Mo­na­te bei mir ar­bei­ten, sind sie dann noch kurz­fris­tig?

Eine kurzfristige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt grundsätzlich vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist und bei einem Arbeitsentgelt von mehr als 450 Euro im Monat auch nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

2. Mein Ar­beit­neh­mer hat ei­nen 450-​Eu­ro-​Mi­ni­job. Ich bit­te ihn, mehr zu ar­bei­ten. Grund da­für ist ei­ne Er­kran­kung, ei­ne Qua­ran­tä­ne-​Maß­nah­me oder ein an­de­rer im Zu­sam­men­hang mit der Co­ro­na-​Kri­se ste­hen­der Aus­fall von Kol­le­gen. Darf ich das, oh­ne dass mein Ar­beit­neh­mer sei­nen Sta­tus als Mi­ni­job­ber ver­liert?

Wenn der Jahresverdienst eines Minijobbers 5.400 Euro (12 x 450 Euro) übersteigt, liegt nicht automatisch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Ein Minijob bleibt auch dann bestehen, sofern die Verdienstgrenze gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten wird.

  • Gelegentlich bedeutet: Nicht mehr als 3 Kalendermonate innerhalb eines Zeitjahres.
  • Unvorhersehbar heißt: Ungeplant, nicht im Voraus erkennbar. Hierunter fällt in der derzeitigen Corona-Krise z. B. Mehrarbeit, die sich ergibt, weil andere Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit, Quarantäne oder sonstiger Freistellung ausfallen oder Arbeitsaufwände (z. B. Pflege oder Reinigung) höher sind als üblicherweise.

Die Höhe des Verdienstes spielt bei der Überschreitung keine Rolle. Eine betragsmäßige Obergrenze für das dreimalige Überschreiten gibt es also nicht.

3. Mein Mi­ni­job­ber ist Al­ters­voll­rent­ner und muss ei­ne Hin­zu­ver­dienst­gren­ze be­ach­ten. Kann er jetzt auch im Mi­ni­job mehr ver­die­nen, oh­ne dass sei­ne Ren­te ge­kürzt wird?

Der Gesetzgeber hat die Hinzuverdienstgrenze für Altersvollrentner, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, auch für das Jahr 2022 von 6.300 Euro auf 46.060 Euro hochgesetzt. Bereits im Jahr 2021 war ein Hinzuverdienst bis zu dieser Höhe möglich, im Jahr 2020 konnten statt 6.300 Euro bis zu 44.590 Euro hinzuverdient werden. Insofern können Altersvollrentner aufgrund eines Minijobs auch mehr verdienen, sofern die Voraussetzungen für den Minijob weiterhin erfüllt werden.