In­for­ma­tio­nen für See­fahrts­be­trie­be

Viele Fragen rund um die Sozialversicherung landen auf Ihrem Schreibtisch. Sie kennen sich aus, wissen welche Meldungen wo und warum gemacht werden müssen. Das verlangt Detailkenntnisse und viel Engagement.

Dabei ist es gar nicht so einfach, immer auf dem Laufenden zu bleiben und die Änderungen in der Sozialgesetzgebung zu kennen.

Wir unterstützen Sie gerne in Ihrem Arbeitsalltag und wissen auch bei kniffligen Fragestellungen und bei besonderen Fällen weiter.

Einen ersten, umfangreichen Überblick und wichtige Informationen geben wir Ihnen zu den Themen

  • Beitragsübersichten
  • Durchschnittsjahreseinkommen für selbstständige Küstenfischer/Küstenschiffer
  • Seemännisches Meldeverfahren
  • Satzung und Satzungsnachträge der Seemannskasse.

Bei Fragen rufen Sie uns an. Wir sind an Ihrer Seite und helfen gerne weiter. 

Ansprechpartner

Die Beitragskonten der Seefahrtsbetriebe und die Meldungen für die Beschäftigten bearbeiten wir am Standort Hamburg. Für Rückfragen stehen Ihnen folgende Mitarbeiter zur Verfügung:

Endziffer 
der Betriebsnummer:
zuständiger
Sachbearbeiter:
Telefonnummer:
00-34Tanja Penderak040 30388-1955
35-69Beate Zapatka040 30388-1953
70-99Kerstin Jochens040 30388-1954

Bei Grundsatzfragen zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht, Fragen zur Beurteilung der Versicherungspflicht auch unter Berücksichtigung von EU-Recht, Abkommensrecht und dem Recht von Drittstaaten sowie bei Fragen zur Antragsversicherung nach § 2 Absatz 3 SGB IV stehen Ihnen folgende Ansprechpartner zur Verfügung:

Stefanie Bruns, Telefon: 040 30388-1950

Guido Bergel, Telefon: 040 30388-1912

Caren Siedler, Telefon: 040 30388-1914

Unsere Servicezeiten sind:

montags bis donnerstags von 7:00 bis 17:00 Uhr und freitags von 7:00 bis 15:00 Uhr.


Oder schreiben Sie uns:

KNAPPSCHAFT
Dezernat VII.1.5
Millerntorplatz 1
20359 Hamburg

Oder senden Sie uns eine E-Mail:

gsv71@kbs.de

Al­les auf ei­nen Blick

Beitragsübersichten der BG VerkehrHier finden Sie die Beitragsübersichten der >> BG Verkehr
Durchschnittsjahreseinkommen der selbständigen Küstenfischer / KüstenfischerHier finden Sie die >> Übersichten zu den Durchschnittsjahreseinkommen der selbstständigen Küstenfischer / Küstenschiffer der BG Verkehr
Währungsumrechnungskurze USD / EuroHier finden Sie den >> Währungsumrechnungskurs USD/EUR der BG-Verkehr für nichtdeutsche Seeleute auf ISR-Schiffen, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und denen eine so genannte Heimatheuer gezahlt wird.
Das seemännische Meldeverfahren

Für Seeleute, die in der Seeschifffahrt und Seefischerei beschäftigt sind, gilt das Seemännische Meldeverfahren. Dieses weicht zum Teil vom allgemeinen Meldeverfahren zur Sozialversicherung ab.

Detaillierte Infos zum Seemännischen Meldeverfahren finden Sie >> hier.

Wichtige Infos rund um die Seemannskasse>> Informationsblatt zur Seemannskasse

Ar­bei­ten im Aus­land

Ent­sen­dung

Schickt ein inländischer Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer ins Ausland, um für ihn dort eine Beschäftigung auszuüben, spricht man von "Entsendung".

Sozialversicherungsrechtlich ist von Bedeutung:

  • die Tätigkeit ist im Voraus befristet
  • der Arbeitnehmer hat seinen Wohnsitz in Deutschland oder
  • vor dem Einsatz in einem anderen EU-Staat müssen mindestens für einen Monat die deutschen Rechtsvorschriften gegolten haben

Es ist grundsätzlich zu prüfen, ob das deutsche Sozialversicherungsrecht bei der Entsendung des Arbeitnehmers im Ausland gilt. Denkbar sind auch

  • eine Versicherungspflicht im Ausland
  • eine Doppelversicherungspflicht in Deutschland und im Ausland.

Es ist von Bedeutung, in welches Land der Arbeitnehmer entsandt wird. Das anzuwendende Recht ist von der Rechtsbeziehung der beteiligten Staaten abhängig.

Keine Entsendung liegt vor, wenn ein deutscher Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland anstellt und dieser für ihn in seinem Heimatland oder in einem anderen Land arbeitet.

Über­staat­li­ches Recht: EU-​Raum/ EWR-​Raum/ Schweiz

Entsendung in einen Mitgliedstaat

Ein Arbeitnehmer wird in einen der unten genannten Staaten entsandt. Für seine Sozialversicherung bedeutet das: Es gilt grundsätzlich deutsches Sozialversicherungsrecht. Es sind Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung in Deutschland zu zahlen, soweit die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind.

Stellen Sie einen Antrag auf Ausstellung einer "Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (A1)" bei der zuständigen Stelle in Deutschland.


BelgienKroatienRumänien
BulgarienLettlandSchweden
DänemarkLichtensteinSchweiz
DeutschlandLitauenSlowakei
EstlandLuxemburgSlowenien
FinnlandMaltaSpanien
FrankreichNiederlandeTschechische Republik
GriechenlandNorwegenUngarn
IrlandÖsterreichVereinigtes Königreich1
IslandPolenZypern (griechischer Teil)
ItalienPortugal


Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten

Wenn ein Arbeitnehmer in mehreren Mitgliedstaaten eine Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt er nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates (Artikel 13 VO (EG) 883/04). Ihr Ansprechpartner bei gewöhnlicher Erwerbstätigkeit in mehreren EU-Staaten ist die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA). Sie finden weitere Informationen sowie die benötigten Antragsformulare auf der Internetseite www.dvka.de.

Selbständige

Auch für Selbständige gelten bei einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland die Regelungen zur Entsendung sowie die deutschen Rechtsvorschriften. Weitere Informationen sowie die benötigten Antragsformulare finden Sie unter www.dvka.de.

Zwi­schen­staat­li­ches Recht

Für eine Entsendung außerhalb des EU-Raumes/ EWR-Raumes/ Schweiz ist entscheidend, ob die Bundesrepublik Deutschland mit dem Land, in das der Arbeitnehmer entsandt wird, ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Die Abkommen werden bilateral geschlossen. Sie enthalten besondere Bestimmungen über die Versicherungspflicht, die so genannten Abgrenzungsnormen. Ziel ist, eine Doppelversicherung des Arbeitnehmers zu vermeiden.

Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber in einen der Abkommensstaaten entsandt, gelten - bei Vorliegen der Voraussetzungen - während des im Abkommen festgelegten maximalen Entsendezeitraums weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften in den vom Abkommen erfassten Sozialversicherungszweigen.

Für die nicht vom Abkommen erfassten Sozialversicherungszweige kann es zu einer Doppelversicherung kommen. Hier gelten die Regelungen für das vertragslose Ausland.

Die DVKA hat auf ihrer Internetseite unter dem Stichwort „Arbeiten in ...“ umfangreiche Informationen zu den einzelnen Sozialversicherungsabkommen und zu den Besonderheiten der verschiedenen Länder veröffentlicht. Hier finden Sie die benötigten Antragsformulare: www.dvka.de.

Hinweis:
Werden nicht alle Sozialversicherungszweige vom jeweiligen Abkommen erfasst, ist es erforderlich, zwei Anträge auf Fortgeltung der deutschen Rechtsvorschriften zu stellen. Einen Antrag für die vom Abkommen erfassten Sozialversicherungszweige und einen Antrag für die nicht vom Abkommen erfassten Zweige.

Über­sicht: So­zi­al­ver­si­che­rungs­ab­kom­men

SVA
KrankenversicherungPflegeversicherungRentenversicherungArbeitslosenversicherungUnfallversicherung
Albanienx
x
xxx
Australien

xx
Bosnien-Herzegowinax
xxx
Brasilien

xxx
Chile

xx
China

xx
Indien

xx
Israelx
xxx
Japan

xx
Kanada

xx
Korea

xx
Kosovox
xxx
Marokko 1)x
xxx
Moldauxxxxx
Montenegroxxxx
Nordmazedonienxx
xxx
Philippinen

xx
Quebecxxx
Serbienx
xxx
Türkeix
xxx
Tunesien 1)x
x
x
Uruguayxxxxx
USAx

x

1) Das deutsch-marokkanische und das deutsch-tunesische Abkommen beziehen sich nur auf die Staatsangehörigen der jeweiligen Vertragsstaaten. Bei allen anderen Abkommen spielt die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers keine Rolle.

Aus­strah­lung

Bei einer Entsendung von Arbeitnehmern in das vertragslose Ausland sind die Regelungen zur Ausstrahlung zu prüfen (§ 4 SGB IV).

Als vertragsloses Ausland gelten alle Staaten, mit denen Deutschland nicht durch die EG-Verordnungen bzw. durch ein Sozialversicherungsabkommen verbunden ist. Auch für die nicht von einem Sozialversicherungsabkommen erfassten Versicherungszweige gelten die Regelungen für das vertragslose Ausland.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen sind für diese Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften zur Sozialversicherung im Ausland verbindlich. Es kann zu einer Versicherungspflicht im In- und Ausland kommen (Doppelversicherung). Dann sind unter Umständen in zwei Staaten Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

Den Antrag auf Feststellung einer Entsendung im Sinne der Ausstrahlung prüft die zuständige Stelle.