Die Jah­res­mel­dung zur ge­setz­li­chen Un­fall­ver­si­che­rung

Mel­de-​ und Bei­trags­pflicht des Ar­beit­ge­bers

Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein wichtiger Bestandteil der sozialen Absicherung von Arbeitnehmern. Für den Arbeitgeber besteht eine Melde- und Beitragspflicht seiner Beschäftigten zur gesetzlichen Unfallversicherung. Die Jahresmeldung zur Unfallversicherung (UV-Jahresmeldung) mit dem Abgabegrund 92 ist an die Datenannahmestelle der Einzugsstelle zu melden, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Meldung für den Beschäftigten zuständig ist. Ist zum Zeitpunkt der Abgabe der UV-Jahresmeldung keine zuständige Einzugsstelle zu ermitteln, ist diese an die Datenannahmestelle der zuletzt bekannten Einzugsstelle zu übermitteln. Die Datenannahmestelle leitet die UV-Jahresmeldung direkt an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung weiter.

Hinweis: Eine private Unfallversicherung ersetzt nicht die gesetzliche Unfallversicherungspflicht. 

Abgabefrist

Die UV-Jahresmeldung ist zum 16. Februar des Folgejahres der Versicherungspflicht zur Unfallversicherung abzugeben.

Ausnahmen:

  • Einstellung des Unternehmens
  • Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse
  • Insolvenz

In diesen Fällen wird die UV-Jahresmeldung bereits mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen, erstattet.

Bei Fragen zum Inhalt der Unfallversicherungsdaten wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse). Wer Ihr zuständiger Unfallversicherungsträger ist, erfahren Sie bei der Hotline der Gesetzlichen Unfallversicherung unter der kostenfreien Rufnummer 0800 6050404 oder auch per E-Mail an info@dguv.de

Ar­beit­ge­ber mit Be­triebs­sitz im Aus­land

Arbeitgeber, die ihren Betriebssitz im Ausland haben und Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen, müssen diese Arbeitnehmer nach deutschem Recht zur Unfallversicherung melden. Dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer in Deutschland und zugleich im europäischen Ausland verschiedene Beschäftigungen für verschiedene Arbeitgeber ausübt und in Deutschland wohnt.

In diesen Fällen gelten die deutschen Vorschriften zur Sozialversicherung: Der ausländische Arbeitgeber muss eine Jahresmeldung zur Unfallversicherung in Deutschland machen.

Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auf der Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).