Ver­än­de­run­gen im Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis

Ar­beit­ge­ber­wech­sel

Das Leben steckt voller Veränderungen - beruflich wie privat: Ein neuer Job, die Geburt eines Kindes, eine längere Beurlaubung für ein "Sabbatjahr", der Einstieg in die Altersteilzeit, aber auch eine Erkrankung oder eine Ehescheidung - das alles sind Veränderung im Leben eines Menschen, die es zu meistern gilt. Es sind aber auch Themen, die sich auf Ihre betriebliche Altersversorgung in der Renten-Zusatzversicherung auswirken könnten.

Ein junger Mann und ein alter Mann arbeiten gemeinsam in einer Werkstatt.

Was auch immer sich in Ihrem Leben ändert - wir stehen an Ihrer Seite

Sie scheiden aus der Beschäftigung aus?

Sie wurden von Ihrem Arbeitgeber in der Renten-Zusatzversicherung pflichtversichert. Wenn Sie aus der Beschäftigung ausscheiden, werden Sie von Ihrem Arbeitgeber abgemeldet. Das können Gründe für eine Abmeldung sein:

  • Arbeitgeberwechsel
  • Rentenbezug
  • Verbeamtung.

Mit der Abmeldung gehen Sie entweder in den Rentenbezug oder es entsteht eine beitragsfreie Versicherung.

Hinweis:

Bei einer beitragsfreien Versicherung bleiben Ihre erworbenen Anwartschaften erhalten. Sie können Ihre Anwartschaften nicht durch freiwillige Beiträge aufstocken.

Aus­schei­den aus der Be­schäf­ti­gung

Job­wech­sel: Und was ist mit den An­wart­schaf­ten?

Wenn Sie nach einem Jobwechsel bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der an der Renten-Zusatzversicherung beteiligten ist, werden Sie erneut bei uns angemeldet. Ihre Pflichtversicherung lebt wieder auf.

Antrag auf gegenseitige Anerkennung

Ist nach einem Jobwechsel Ihr neuer Arbeitgeber Mitglied in einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes, sollten Sie bei dieser Zusatzversorgungskasse einen Antrag auf gegenseitige Anerkennung der Versicherungszeiten stellen. Mit diesem Antrag werden die bei den verschiedenen Zusatzversorgungskassen erworbenen Versicherungszeiten zusammengerechnet. Dadurch erfüllen Sie evtl. die erforderliche Wartezeit, die Sie für Ihren Anspruch auf eine Betriebsrente brauchen.

Beitragsfreie Versicherung

Wenn Ihr neuer Arbeitgeber an keiner Zusatzversorgungskasse beteiligt ist, kann Ihre Zusatzversorgung nicht fortgeführt werden. In diesem Falle bleibt Ihre Versicherung bei der Renten-Zusatzversicherung als beitragsfreie Versicherung bestehen.

Mit wel­chen Zu­satz­ver­sor­gungs­ein­rich­tun­gen gibt es Über­lei­tungs­ab­kom­men?

Zwischen

  • der Renten-Zusatzversicherung,
  •  der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL),
  • der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) e.V.

besteht ein Abkommen, das die Überleitung bzw. die gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten regelt.

Hierdurch verpflichten sich die Renten-Zusatzversicherung, die VBL und die Mitglieder der AKA zur gegenseitigen Anerkennung Ihrer erworbenen Versicherungszeiten in der Pflichtversicherung.

Wel­che Vor­tei­le be­ste­hen bei ei­ner An­er­ken­nung von Ver­si­che­rungs­zei­ten?

Ein Antrag auf Anerkennung von Versicherungszeiten ist wichtig, denn Sie müssen die Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten erfüllen. Nur so haben Sie einen Anspruch auf Betriebsrente. Und: Wer beitragsfrei versichert ist, kann nur dann Bonuspunkte erhalten, wenn er 120 Umlage-/Beitragsmonate erreicht hat oder bei einer anderen Zusatzversorgungskasse pflichtversichert ist. Auch hier spielt die Anerkennung von Versicherungszeiten also eine Rolle.

Die Versicherungszeiten bei anderen am Überleitungsabkommen beteiligten Zusatzversorgungskassen haben keine Auswirkung auf die Höhe der Betriebsrente. Sie sind allein für den Nachweis wichtig, dass Sie die erforderliche Wartezeit erfüllt haben.

Somit können Beschäftigte, die Pflichtbeitragszeiten sowohl

  • bei der Renten-Zusatzversicherung der Knappschaft-Bahn-See und
  • bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder oder
  • bei einer Zusatzversorgungskasse der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung

aufweisen, mehrere eigenständige und nebeneinander bestehende Anwartschaften auf Betriebsrente erwerben.

Der Antrag auf gegenseitige Anerkennung bzw. Überleitung von Versicherungszeiten müssen Sie bei der Zusatzversorgungskasse stellen, bei der aktuell eine Pflichtversicherung besteht bzw. zuletzt vorlag. Den Antrag können auch die rentenberechtigten Hinterbliebenen stellen.

Hinweis:

Im Versicherungsfall muss der Antrag auf Betriebsrente gesondert bei jeder Zusatzversorgungskasse gestellt werden, bei der Sie versichert waren.

Job­wech­sel zum pri­va­ten Ar­beit­ge­ber: Und nun?

Das sollten Sie bei einem Wechsel zu einem Arbeitgeber außerhalb des öffentlichen Dienstes wissen:

• Befindet sich Ihr neuer Arbeitgeber außerhalb des öffentlichen Dienstes, haben Sie keine Möglichkeit, die Renten-Zusatzversicherung fortzuführen. Die Pflichtversicherung in der Renten-Zusatzversicherung bleibt als beitragsfreie Versicherung bestehen.

• Ist Ihr neuer Arbeitgeber Beteiligter einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes, so sollten Sie einen Antrag auf gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten stellen.

• Ist Ihr neuer Arbeitgeber ebenfalls Beteiligter der Renten-Zusatzversicherung, so besteht die Pflichtversicherung in der Renten-Zusatzversicherung fort oder lebt mit der Anmeldung durch den neuen Arbeitgeber wieder auf.

Ihr Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis en­det we­gen des Be­zu­ges ei­ner ge­setz­li­chen Ren­te?  

Endet Ihr Beschäftigungsverhältnis, weil Sie eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, bekommen Sie nicht automatisch eine Betriebsrente von der Renten-Zusatzversicherung. Die Betriebsrente erhalten Sie, wenn

• die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt ist,

• der Versicherungsfall eingetreten ist und

• Sie einen Antrag auf Betriebsrente gestellt haben.

Ver­be­am­tung: Was pas­siert mit den An­wart­schaf­ten?

Bei einer Verbeamtung wird Ihre Altersabsicherung nicht mehr arbeits- bzw. tarifvertraglich, sondern über die gesetzlich geregelte Beamtenversorgung gewährleistet. Ihre bis dahin bestehende Pflichtversicherung endet mit der Verbeamtung und es folgt eine beitragsfreie Versicherung.

Wenn Sie bis zu Ihrer Verbeamtung die Wartezeit von 60 Kalendermonaten in der Renten-Zusatzversicherung erfüllt haben, besteht bei Eintritt des Versicherungsfalls ein Anspruch auf Betriebsrente.

Der Beginn der Betriebsrente richtet sich nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung und nicht nach dem Beginn Ihrer Beamtenversorgung.

Sollten Sie die Wartezeit von 60 Kalendermonaten in der Renten-Zusatzversicherung nicht erfüllt haben, können Ihnen möglicherweise die geleisteten Beiträge auf Antrag erstattet werden.

An­trag auf Über­lei­tung/ge­gen­sei­ti­ge An­er­ken­nung

Stehen bei Ihnen Veränderungen während des Beschäftigungsverhältnisses an?

Ein Arbeitsleben dauert lange und ist daher auch Veränderungen unterworfen. Solche Veränderungen können beispielsweise sein:

  • Altersteilzeit
  • Beurlaubung
  • Mutterschutz und Elternzeit
  • Krankheit
  • Ehescheidung und Versorgungsausgleich.

Hier können wir Ihnen nur einen Überblick geben, wie sich diese Veränderungen auf Ihre Renten-Zusatzversicherung auswirken. Für eine persönliche und individuelle Beratung können Sie einen Termin an einem unserer Sprechtage vereinbaren.

Ver­än­de­run­gen wäh­rend des Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses

Sie ha­ben ei­ne Al­ters­teil­zeit ver­ein­bart?

Bei einer vereinbarten Altersteilzeit werden nicht die Versorgungspunkte, sondern das maßgebliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt (Hälfte des bisherigen Arbeitsentgeltes) mit 1,8 vervielfacht, zuzüglich derjenigen Bezüge, die Ihnen in voller Höhe zustehen. Berücksichtigt wird somit nicht das während der Altersteilzeitarbeit tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt, sondern mindestens 90 Prozent des vor der Altersteilzeitarbeit maßgeblichen Entgeltes.

Sie den­ken über ei­ne län­ge­re Be­ur­lau­bung nach?

Während der Zeit der Beurlaubung ohne Entgeltbezug bleibt Ihre Pflichtversicherung in der Renten-Zusatzversicherung bestehen. Ihrem Versicherungskonto werden jedoch keine Versorgungspunkte gutgeschrieben.

Sie ge­hen in Mut­ter­schutz?

Zum Schutz von Mutter und Kind gelten nach dem Mutterschutzgesetz Beschäftigungsverbote vor und nach einer Entbindung: 

6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt dürfen Arbeitnehmerinnen nach der derzeitigen Regelung nicht mehr beschäftigt werden (§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz).

Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängern sich die Schutzfristen. In der Vergangenheit galten zum Teil noch andere Fristen.  

Ihre Mutterschutz-Zeiten, in denen Sie in der Renten-Zusatzversicherung pflichtversichert sind, werden wie Umlage-/Beitragsmonate mit zusatzversorgungspflichtigem Entgelt behandelt.

Das bedeutet, dass Kalendermonate mit Mutterschutz auf Ihre Wartezeit angerechnet werden. Darüber hinaus kann der Mutterschutz zu einer Erhöhung Ihrer Anwartschaften und Ihrer Rente führen.

Diese Zeiten des Mutterschutzes werden von Ihrem Arbeitgeber der Renten-Zusatzversicherung gemeldet.

Sie ge­hen in El­tern­zeit?

Als Mutter oder Vater können Sie sich bis zu drei Jahre lang von der Arbeit unbezahlt freistellen lassen. Sie erhalten während der gesetzlichen Elternzeit für jedes Kind, für das Anspruch auf Elternzeit besteht, Versorgungspunkte.

Bei der Berechnung der Versorgungspunkte wird von einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 500 Euro für jeden vollen Kalendermonat ausgegangen. Es werden je Kind höchstens 36 Kalendermonate berücksichtigt. Die Zeiten des Mutterschutzes nach der Geburt des Kindes haben Vorrang vor der Elternzeit.

Wird während der Elternzeit eine Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber ausgeübt, liegt kein ruhendes Arbeitsverhältnis vor. In diesem Fall errechnen sich die Versorgungspunkte nur aus dem tatsächlich erzielten Entgelt.

Sie sind er­krankt?

In den ersten sechs Wochen Ihrer Arbeitsunfähigkeit erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Ihre Pflichtversicherung in der Renten-Zusatzversicherung läuft unverändert fort.

Ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit besteht für Sie ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss. Sie erhalten damit tatsächlich kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt mehr, aber für die Zusatzversorgung wird ein fiktives Entgelt unterstellt, dass sich an Ihrem regulären Tabellenentgelt der letzten drei vollen Kalendermonate orientiert.

Krankengeldzuschuss wird längstens bis zur 39. Kalenderwoche Ihrer Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Fällt der Anspruch auf Krankengeldzuschuss weg, bleibt die Pflichtversicherung in der Renten-Zusatzversicherung bestehen. In dieser Zeit werden jedoch keine Versorgungspunkte auf Ihrem Versicherungskonto gutgeschrieben.

Bei Ih­nen wur­de ein Ver­sor­gungs­aus­gleich durch­ge­führt?

Die Grundidee des Versorgungsausgleichs ist, alle während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte  gleichmäßig auf beide Ehepartner bei einer Scheidung zu verteilen.

Dies gilt entsprechend für den Versorgungsausgleich nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.

Reform des Eheversorgungsausgleichs seit 1. September 2009

Der Versorgungsausgleich der Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes wurde durch das Versorgungsausgleichsgesetz grundlegend neu geregelt. Es sieht grundsätzlich eine interne Teilung vor.

Nach dem sogenannten "Halbteilungsgrundsatz" sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den Ehepartnern zu teilen. Dabei wird jedes Anrecht geteilt.

Danach ist nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichtes das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend zu mindern.

Die ausgleichsberechtigte Person erhält unterdessen ein Anrecht bei der Renten-Zusatzversicherung und erwirbt damit einen eigenen Anspruch auf Betriebsrente, die sie nach Eintritt des Versicherungsfalls beantragen kann.

Seit Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes zum 1. September 2009 ist es nicht möglich, den Versorgungsausgleich wegen Unterhaltszahlung oder Tod der ausgleichsberechtigten Person rückgängig zu machen.

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