Die neu­en SV-​Re­chen­grö­ßen für 2021

14. September 2020

Beitragsbemessungsgrenzen, Jahresarbeitsentgeltgrenze und Bezugsgröße

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 vorgelegt. Damit stehen die im Jahr 2021 voraussichtlich gültigen Werte fest.

Die voraussichtlichen Werte im Überblick:       

Beitragsbemessungsgrenzen
WestOst
jährlichmonatlichtäglichjährlichmonatlichtäglich
Kranken- und Pflegeversicherung58.050,00 Euro4.837,50 Euro161,25 Euro58.050,00 Euro4.837,50 Euro161,25 Euro
allgemeine Rentenversicherung85.200,00 Euro7.100,00 Euro236,67 Euro80.400,00 Euro6.700,00 Euro223,33 Euro
knappschaftliche Rentenversicherung104.400,00 Euro8.700,00 Euro290,00 Euro99.000,00 Euro8.250,00 Euro275,00 Euro
Arbeitslosenversicherung85.200,00 Euro7.100,00 Euro236,67 Euro80.400,00 Euro6.700,00 Euro223,33 Euro
Seemannskasse85.200,00 Euro7.100,00 Euro236,67 Euro80.400,00 Euro6.700,00 Euro223,33 Euro



Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung
WestOst
allgemeine Grenze64.350,00 Euro64.350,00 Euro
besondere Grenze1)58.050,00 Euro58.050,00 Euro
1) Gilt nur für Personen, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der JAEG versicherungsfrei und privat krankenversichert waren.

     

Bezugsgröße - § 18 SGB IV
WestOst
jährlichmonatlichtäglichjährlichmonatlichtäglich
Kranken- und Pflegeversicherung39.480,00 Euro3.290,00 Euro109,67 Euro39.480,00 Euro3.290,00 Euro109,67 Euro
Renten- und Arbeitslosenversicherung39.480,00 Euro3.290,00 Euro109,67 Euro37.380,00 Euro3.115,00 Euro103,83 Euro

Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das Jahr 2019 beträgt 39.301,00 Euro; für 2021 beträgt das vorläufige Durchschnittsentgelt 41.541,00 Euro. Die Anlage 1 zum SGB VI wird entsprechend ergänzt.

Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021

Die Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung 2021 wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bzw. in bestimmten Teilen von der Bundesregierung erlassen.

Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben. Sie tritt dann zum 1. Januar 2021 in Kraft.