Al­ters­teil­zeit­be­schäf­ti­gung wäh­rend der Co­ro­na-​Pan­de­mie

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben zur Beurteilung der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Altersteilzeitarbeit folgende Informationen veröffentlicht:

Freistellungen in der Arbeitsphase einer Altersteilzeitbeschäftigung aufgrund der Corona-Pandemie

Bei coronabedingten Freistellungen in der Arbeitsphase einer Altersteilzeitbeschäftigung handelt es sich um vorübergehende Freistellungen, die im Ergebnis zumindest wie betriebsbedingte Freistellungen zu bewerten sind. Diese führen für den Arbeitnehmer bei einer Weiterzahlung des Arbeitsentgelts, der Aufstockungsbeträge und zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge nicht zu einer Unterbrechung der Altersteilzeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne.

Dies gilt auch bei Bezug einer Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Quarantänefällen für Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG, die abgesondert werden (§ 57 Absatz 2 Satz 1 IfSG), wenn weiterhin das Wertguthaben aufgebaut, Aufstockungsbeträge sowie zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden. Für die melde- und beitragsrechtliche Abwicklung hat der Arbeitgeber nach § 56 Absatz 5 Satz 1 IfSG in den ersten sechs Wochen das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, um die Beitragsabwicklung nach § 57 Absatz 1 Satz 3 IfSG und die Meldungen für die Zeit der zu entschädigenden Freistellungszeiten übernehmen zu können. Die Altersteilzeitbeschäftigung muss somit in dieser Zeit abrechnungs- und meldetechnisch nicht unterbrochen werden. Die Aufwendungen kann sich der Arbeitgeber nach § 56 Absatz 5 Satz 2 IfSG von der Entschädigungsbehörde erstatten lassen.

Mehrarbeit in der Freistellungsphase einer Altersteilzeitbeschäftigung aufgrund der Corona-Pandemie

Mehrarbeit kann bei einer Altersteilzeitarbeit im Blockmodell grundsätzlich nur in der Arbeitsphase anfallen, da in der Freistellungsphase eines Blockmodells vertraglich keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung mehr besteht. Nur ausnahmsweise steht nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung dem Vorliegen von Altersteilzeitarbeit eine unvorhersehbare vorübergehende geringfügige Arbeit in der Freistellungsphase des Blockmodells nicht entgegen, sofern dadurch im Hinblick auf § 2 Absatz 1 Nummer 2 Altersteilzeitgesetz (AltTZG) der Charakter der Altersteilzeitarbeit (Halbierung der Arbeitszeit) nicht verändert wird. Die Beurteilung hat in Abhängigkeit vom konkreten Einzelfall zu erfolgen. Anfragen hierzu sollen an die jeweilige Agentur für Arbeit (in Förderfällen), im Übrigen an die zuständigen Rentenversicherungsträger gerichtet werden (vgl. Abschnitt 2.5.2 des Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 2. November 2010 zu den versicherungs-, beitrags-, melde- und beitragsrechtlichen Auswirkungen des Altersteilzeitgesetzes).

Als unvorhersehbar wird dabei nur ein betriebsbedingter wesentlicher Anlass angesehen. Das ist z. B. der Fall, wenn eine projektbezogene Arbeit, die bei Beendigung der Arbeitsphase noch nicht abgeschlossen ist, mit dem in Altersteilzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmer zum Abschluss gebracht werden soll. Wann von einer vorübergehenden geringfügigen Arbeit auszugehen ist, beurteilt sich im Einzelfall unter anderem in Abhängigkeit von der Dauer der Altersteilzeitbeschäftigung sowie der Dauer und dem Umfang der Mehrarbeit. Die Vorschrift des § 8 Absatz 1 Nummer 2 Sozialgesetzbuch - Viertes Buch - (SGB IV) ist für diese Frage nicht einschlägig. Auch die Regelungen des § 5 AltTZG, die lediglich den früheren Förderanspruch, jedoch nicht das Vorliegen einer Altersteilzeitbeschäftigung betreffen, sind nicht maßgeblich. Eine Dauerarbeitsleistung würde dem Fortbestand der Altersteilzeitbeschäftigung jedenfalls entgegenstehen.

So halten es die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung z. B. aufgrund der besonderen aktuellen Situation im Gesundheitswesen unter Zurückstellung rechtlicher Bedenken für gerechtfertigt, pauschalierend von einem Fortbestand der Altersteilzeitbeschäftigung während der Mehrarbeit von Krankenhauspersonal in der Freistellungsphase der Altersteilzeitarbeit auszugehen.

Beitragsrechtlich ist dabei zu beachten, dass vor der Verbeitragung der für die Mehrarbeit zu beanspruchenden Vergütung zur gesetzlichen Rentenversicherung vorrangig die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge zu ermitteln, also die fiktiven beitragspflichtigen Einnahmen nach § 163 Absatz 5 SGB VI zu verbeitragen, sind (vgl. Abschnitt 3.1.3.2 des vorgenannten Rundschreibens).