Co­ro­na: Vor­über­ge­hen­de Än­de­run­gen bei den Mi­ni­jobs

2. April 2020

Um dem Problem der derzeit aufgrund der Corona-Pandemie fehlenden Arbeitskräfte  entgegenzuwirken, werden die Regelungen für Minijobs vorübergehend geändert. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben hierzu die Gemeinsame Verlautbarung „Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020“ herausgegeben.

Anhebung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen

Um einen längeren Einsatz der noch zur Verfügung stehenden Saisonarbeitskräfte zu ermöglichen, werden die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen von 3 auf 5 Monate bzw. von 70 auf 115 Arbeitstage angehoben. Diese Regelung gilt übergangsweise für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020. Natürlich profitieren auch alle anderen Arbeitgeber von dieser Übergangsregelung. Berufsmäßige Beschäftigungen sind nach wie vor ausgenommen.

450-Euro-Minijobber dürfen die monatliche Verdienstgrenze häufiger überschreiten

Arbeitgeber beschäftigen aufgrund der Corona-Krise ihre 450-Euro-Minijobber teilweise in größerem Umfang als ursprünglich vereinbart. Dies kann zum Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze von 450 Euro führen.

Analog zu der vorübergehenden Erhöhung der Zeitgrenzen bei der kurzfristigen Beschäftigung ist für die Übergangszeit vom 1. März 2020 bis 31 Oktober 2020 nun ein fünfmaliges gelegentliches Überschreiten der Verdienstgrenze innerhalb eines Zeitjahres möglich.

Hinzuverdienstgrenze für Altersvollrentner wird angehoben

Altersvollrentner, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, müssen bei Ausübung einer Beschäftigung eine Hinzuverdienstgrenze beachten. Diese beläuft sich auf 6.300 Euro pro Kalenderjahr. Verdient ein Altersvollrentner mehr wird seine Rente gekürzt. Diese Hinzuverdienstgrenze hat der Gesetzgeber für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 auf 44.590 Euro hochgesetzt. Insofern kann ein Altersvollrentner theoretisch mit einer auf 5 Monate befristeten Beschäftigung, die nicht berufsmäßig ist, einen Verdienst bis zu 44.590 Euro erzielen, ohne Sozialabgaben zu zahlen und eine Kürzung seiner Rente befürchten zu müssen.