In­for­ma­ti­on für Ar­beit­ge­ber im Zu­sam­men­hang mit dem Co­ro­na­vi­rus

Bei Arbeitnehmern, die im Zusammenhang mit dem Coronavirus von ihren Arbeitgebern mit Entgeltfortzahlung von der Arbeit freigestellt werden, bleibt das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis bestehen. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung bleibt unverändert, so dass vom Arbeitgeber auch keine Meldungen zur Sozialversicherung zu erstellen sind.

In den Fällen, in denen das Infektionsschutzgesetz (IfSG) greift, werden grundsätzlich Entschädigungen von der zuständigen Gesundheitsbehörde des jeweiligen Bundeslandes geleistet. Die betroffenen Arbeitnehmer erhalten sechs Wochen lang weiterhin ihren Verdienst vom Arbeitgeber, der sich anschließend diese Kosten unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag erstatten lassen kann. Nähere Informationen finden Sie in unserem Fragen und Antwortenkatalog unter dem Punkt "Kann ich mir die Entgeltfortzahlung als Arbeitgeber erstatten lassen?".

Hierzu haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bereits im Jahr 2009 die versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Folgen des Bezugs einer Entschädigung nach dem IfSG in einem Besprechungsergebnis (PDF, 55KB) festgehalten. Dieses ist auch heute noch gültig.


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