Nie­der­schrift „Ge­mein­sa­mer Bei­trag­s­ein­zug“ ver­öf­fent­licht

Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit haben die Niederschrift über die Sitzung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 20. November 2019 veröffentlicht. Folgende Tagesordnungspunkte wurden von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung behandelt:

1. Urlaubsabgeltung nach Tod des Arbeitnehmers

Zum Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung zählen auch Zahlungen zur Abgeltung verfallener Urlaubsansprüche. Über die beitragsrechtliche Behandlung von Urlaubsabgeltungen nach Beendigung der Beschäftigung durch Tod des Arbeitnehmers haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung neu beraten und ihre bisherige Rechtsauffassung geändert.

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2. Zuwendungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Krankenversicherung

Zuwendungen des Arbeitgebers zur Absicherung eines Arbeitnehmers oder diesem nahestehenden Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes (Zukunftssicherungsleistungen) zählen zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Unter bestimmten Voraussetzungen sind diese Zukunftssicherungsleistungen steuerfrei und damit auch beitragsfrei.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die beitragsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers zu einer betrieblichen Krankenversicherung neu beraten, da der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur Abgrenzung von Barlohn und Sachbezügen modifiziert hat.

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3. Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil entschieden, dass Teilzeitbeschäftigte mit vereinbarter Jahresarbeitszeit einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit haben, die über ihre individuell festgelegte Arbeitszeit hinausgeht.

Die beitragsrechtliche Behandlung von Mehrarbeitszuschlägen für Teilzeitbeschäftigte wurde daher von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung beraten.

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4. Verbilligter Wohnraum als Sachbezug

Die aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitgeber gewährte unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Wohnraum kann als Sachbezug Arbeitsentgelt sein. Für die sozialversicherungsrechtliche Bewertung dieser Art von Sachbezügen sind die Regelungen der Sozialversicherungsentgeltordnung (SvEV) zu berücksichtigen.

Das Steuerrecht enthält eigene Regelungen zur Bewertung von Wohnraumüberlassung, welche durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zum 1. Januar 2020 geändert wurden. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben daher die Frage geklärt, ob die Änderungen im Steuerrecht auch auf die Sachbezugsbewertung in der Sozialversicherung zu übertragen sind.

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>> Link zum Stichwort "Sachbezüge" im Sozialversicherung von A-Z

5. Einnahmen von Notärzten während der Elternzeit

Die Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst sind von der Beitrags- und Meldepflicht in der Sozialversicherung ausgenommen, wenn die notärztliche Tätigkeit

  1. neben einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
  2. einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt wird (§ 23c Absatz 2 SGB IV).

Diese Regelung gilt für notärztliche Tätigkeiten, die seit dem 11. April 2017 vertraglich vereinbart worden sind, nicht jedoch für bereits vorher bestehende Vertragsverhältnisse.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben beraten was gilt, wenn die Ärzte ihre Hauptbeschäftigung außerhalb des Rettungsdienstes aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit entweder vollständig unterbrechen oder im Rahmen einer zulässigen Teilzeitbeschäftigung bzw. Teilzeittätigkeit mit einem zeitlichen Umfang von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausüben.

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6. Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - Neue gemeinsame Grundsätze

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben eine neue Version der gemeinsamen Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung verabschiedet. Der Erstattungsvordruck wurde ebenfalls überarbeitet und um die notwendigen Datenschutzhinweise ergänzt.

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>> Zu den Gemeinsamen Grundsätzen zur Beitragserstattung

>> Zum Erstattungsantrag

>> Lesen Sie mehr zum Thema Beitragserstattung


Vollständige Niederschrift

Die vollständige Niederschrift über die Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 20. November 2019 finden Sie hier:

20. November 2019 (PDF, 217KB)

Weitere Besprechungsergebnisse der Spitzenorganisationen

Weitere Besprechungsergebnisse der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung finden Sie in unseren >> Downloads.