Stu­den­ten, Prak­ti­kan­ten und Schü­ler

Und wie ist das mit Bei­trä­gen zur So­zi­al­ver­si­che­rung?

In den Schulferien oder während des Semesters jobben? Oder ein Praktikum machen, um Praxiserfahrungen zu sammeln? Es gibt viele gute Gründe, sich in der Arbeitswelt für eine Weile zu tummeln. Doch wie steht es mit der Sozialversicherungspflicht bei Studenten, Praktikanten und Schülern? Sind sie immer von Sozialversicherungsbeiträgen befreit? Nein, so simpel ist es nicht. Aber wir helfen Ihnen mit guten Informationen.

Eine junge Frau steht in einer Bibliothek vor einem Regal und hält einen Stapel Bücher in der Hand.

Stu­die­ren­de

Job­ben wäh­rend des Stu­di­ums

Für viele Studierende ist das der Alltag: Nach der Vorlesung wird gejobbt. Auch in den Semesterferien wird gearbeitet. Doch wie sieht es dann mit der Sozialversicherungspflicht aus?

Studenten erfahren eine besondere sozialversicherungsrechtliche Behandlung, wenn sie

  • geringfügig oder
  • als Werkstudent nicht geringfügig

beschäftigt sind.

Ist der Studierende geringfügig beschäftigt, gelten die sogenannten Geringfügigkeits-Richtlinien.

Das Werkstudentenprivileg, also die Versicherungsfreiheit in bestimmten Sozialversicherungszweigen, setzt voraus, dass bei dem Studierenden kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

Kran­ken-​, Pfle­ge-​, Ren­ten-​ und Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung

Wer als ordentlich Studierender einer Hochschule oder einer Fachschule während seines Studiums eine mehr als geringfügige Beschäftigung aufnimmt, braucht von seinem Arbeitsentgelt keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. In diesen Zweigen besteht keine Versicherungspflicht. Die rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften sehen für Studenten keine besonderen Regelungen vor. Somit sind Studenten generell rentenversicherungspflichtig und zwar unabhängig davon, ob die Beschäftigung neben dem Studium oder in der vorlesungsfreien Zeit ausgeübt wird.

Hoch­schu­len  und Fach­schu­len

Hochschulen

Zu den Hochschulen gehören z. B.

  • Universitäten, Technische Hochschulen/Universitäten, Pädagogische Hochschulen, Bergakademien,
  • Tierärztliche Hochschulen, Landwirtschaftliche Hochschulen,
  • Wirtschaftshochschulen, Kunst- und Musikhochschulen,
  • Kirchliche/Philosophisch-Theologische Hochschulen
  • und Fachhochschulen.

Fachschulen

Zu den der fachlichen Ausbildung dienenden Schulen gehören

  • Fachschulen (die u.a. der landwirtschaftlichen, gartenbaulichen, bergmännischen, technischen, gewerblichen, handwerklichen, kunsthandwerklichen, kaufmännischen, verkehrswirtschaftlichen, sozialpädagogischen, künstlerischen, sportlichen oder einer verwandten Aus- oder Weiterbildung dienen) und,
  • Berufsfachschulen.

Or­dent­lich Stu­die­ren­de

Versicherungsfreiheit erhalten "ordentlich Studierende". 

Was heißt das?

  • die wissenschaftliche Ausbildung erfolgt in einem geordneten Ausbildungsgang mit einem bestimmten Berufsziel
  • der Studierende hat sich an einer Hoch- oder Fachschule eingeschrieben (Immatrikulation)
  • der Studierende widmet seine Zeit und seine Arbeitskraft überwiegend für sein Studium
  • der Studierende richtet sich nach einer mit dem Studium in Verbindung stehenden oder darauf aufbauenden Ausbildungsregelung

Vor­le­sungs­zeit und Se­mes­ter­fe­ri­en

Die Vorlesungszeiten betragen im Winter etwa 15 Wochen und im Sommer etwa 14 Wochen. Sie beginnen an den meisten Hochschulen in der Mitte des ersten Semestermonats (15. Oktober bzw. 15. April) und enden im Februar bzw. Juli.

Die Semesterferien liegen grundsätzlich am Ende eines Semesters. Sie werden als vorlesungsfreie Zeit bezeichnet und teilweise für Prüfungen und Hausarbeiten genutzt. Als Faustregel gilt:

  • Semesterferien im Wintersemester: Mitte Februar bis Mitte April
  • Semesterferien im Sommersemester: Mitte Juli bis Mitte Oktober.

Als Fachsemester bezeichnet man alle Semester, die in einer Fachrichtung abgelegt worden sind. Dazu zählen auch Praxissemester, nicht jedoch Urlaubssemester.

Die 20-​Stun­den-​Gren­ze

Für Studierende, die neben ihrem Studium eine oder mehrere Beschäftigungen ausüben und hierfür insgesamt nicht mehr als 20 Wochenstunden aufwenden, besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Dabei ist es egal, ob es sich um eine oder mehrere befristete oder unbefristete Beschäftigung(en) handelt. Auch die Höhe des Arbeitsentgelts ist ohne Bedeutung.

In Einzelfällen (vor allem bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden) kann Versicherungsfreiheit allerdings auch noch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden in Betracht kommen. Voraussetzung: Die Zeit und Arbeitskraft des Studenten werden überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen und die Beschäftigung ist auf einen Zeitraum von maximal 26 Wochen befristet.

Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden und ist die Beschäftigung nicht oder auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen befristet, besteht Sozialversicherungspflicht in allen Versicherungszweigen. Der Gesetzgeber geht in diesen Fällen davon aus, dass der Studierende seine Zeit und Kraft nicht dem Studium widmen kann, sondern die Beschäftigung im Vordergrund steht. 

Be­fris­te­te Be­schäf­ti­gun­gen

Die Beschäftigung eines Studierenden wird von vornherein auf maximal drei Monate je Kalenderjahr befristet? Dann besteht grundsätzlich Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Studierende mehrere solcher Beschäftigungsverhältnisse hintereinander ausübt. Auch hierbei muss weiterhin das Studium im Vordergrund stehen.

Wenn ein Student im Laufe eines Jahres über 26 Wochen (182 Kalendertage) mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, gehört er zum Kreis der Beschäftigten und wird somit sozialversicherungspflichtig in allen Versicherungszweigen.

Be­schäf­ti­gun­gen wäh­rend der vor­le­sungs­frei­en Zeit (Se­mes­ter­fe­ri­en)

Versicherungsfreiheit

Für Studierende, die während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) mehr als 20 Stunden in der Woche eine Beschäftigung ausüben,  besteht unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des Arbeitsentgelts, Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung und somit auch keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung.

Die Tatsache, dass dieselbe Beschäftigung eventuell bereits vor den Semesterferien bis zu 20 Stunden in der Woche ausgeübt wurde, und auch nach den Semesterferien wieder in diesem Umfang ausgeübt werden soll, ist unerheblich.

Bei einer zeitlichen Überschneidung bis zu längstens zwei Wochen, die nur ausnahmsweise vorkommt, ist davon auszugehen, dass auch für diese Zeit die Beschäftigung das Erscheinungsbild als Student nicht beeinträchtigt und diese damit versicherungsfrei bleibt. Die Dauer der vorlesungsfreien Zeit ist dabei nachzuweisen.

Versicherungspflicht

Versicherungsfreiheit liegt nicht mehr vor, sobald absehbar ist, dass eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden über die Semesterferien hinaus andauert.

Bei Studierenden, die während des Semesters bereits mehr als 20 Stunden in der Woche gearbeitet haben und auch in der vorlesungsfreien Zeit arbeiten, hat eine Zusammenrechnung (26 Wochen-Frist) zu erfolgen.

Be­schäf­ti­gun­gen wäh­rend ei­nes Ur­laubs­se­mes­ters

Studierende, die für ein oder mehrere Semester vom Studium beurlaubt werden, sind zwar weiterhin eingeschrieben, nehmen aber in dieser Zeit nicht am Studienbetrieb teil. Wird während der Dauer der Beurlaubung eine Beschäftigung aufgenommen, gelten sie nicht mehr als Studierende. Daher besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Eine während eines Urlaubssemesters ausgeübte kurzfristige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze ist als berufsmäßig anzusehen.

Teil­neh­mer an dua­len Stu­dien­gän­gen

Bei einem dualen Studium wird die betriebliche Aus- und Weiterbildung oder die bisherige Berufstätigkeit mit einem theoretischen Hochschulstudium verbunden. Praktische Phasen im Unternehmen und das Studium sind organisatorisch und inhaltlich miteinander verzahnt. 

Der Anteil der praktischen Arbeit kann je nach Studiengang und Semester unterschiedlich sein. In der Regel besteht zwischen dem Studierenden und dem Betrieb ein Ausbildungs-, Praktikanten- oder Arbeitsvertrag. Die Teilnehmer gelten nicht als "ordentlich Studierende", sondern sind während des gesamten Studiums – sowohl in der Praxis- als auch der Studienphase – den Auszubildenden gleichgestellt. Es besteht Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen.

Prak­ti­kan­ten

Das soll­ten Sie wis­sen

Wer sich im Zusammenhang mit einer schulischen Ausbildung praktische Kenntnisse in einem Unternehmen aneignet, ist ein Praktikant. Sein Ziel ist die Vorbereitung, Unterstützung oder Vervollständigung der Ausbildung für den künftigen Beruf.

Wer berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen einer betrieblichen Berufsbildung sammelt, geht einer Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung nach.

Viele Studien- oder Prüfungsordnungen der Hochschulen beziehungsweise Fachschulen verlangen von ihren Studierenden Praktika. Dabei ist es für die versicherungsrechtliche Beurteilung wichtig, wann das Praktikum stattfindet. Denn für Praktika, die vor oder nach dem Studium ausgeübt werden, gelten andere Regelungen als für Zwischenpraktika.

Prak­ti­kums­ar­ten

Vor­ge­schrie­be­ne Prak­ti­ka

Werden Praktika in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben, sind sie für die Gesamtausbildung verpflichtend. Sie werden im Rahmen betrieblicher Berufsbildung ausgeübt.

Zwi­schen­prak­ti­kum

Ein Zwischenpraktikum ist ein praktischer Ausbildungsteil, das während des Studiums absolviert wird und von der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebener ist.

Für diese Praktika besteht grundsätzlich Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Höhe eines gegebenenfalls gezahlten Entgelts spielen dabei keine Rolle. Das Zwischenpraktikum wird nicht als ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bewertet. Der Studierende verlagert lediglich seine Ausbildung von der Hochschule in den Betrieb.

Vor-​ und Nach­prak­ti­ka

Vor- und Nachpraktika, die nicht von der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind, sind versicherungsfrei, wenn der Praktikant ohne Entgelt arbeitet. Erhält er ein Entgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze, gelten die Regelungen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Liegt das Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze, ist der Praktikant in allen Versicherungszweigen versicherungspflichtig. Liegt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Übergangsbereich (sogenannter "Midijob"), gelten für die Beitragsberechnung und Beitragstragung besondere Regelungen.

Sind die Vor- und Nachpraktika in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben, gelten sie als Teil einer betrieblichen Ausbildung. Der Praktikant ist dadurch in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig – selbst wenn er kein Entgelt erhält. Hier übernimmt der Arbeitgeber dann die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Schü­ler­prak­ti­kum

Das Schülerpraktikum ist eine von der Schule organisierte Tätigkeit, die während des Schuljahres stattfindet und von der Schule begleitet und betreut wird. Die fachpraktische Ausbildung ist nicht für sich allein, sondern nur als Bestandteil der Gesamtausbildung an der Schule zu beurteilen. Praktikanten, die während der Dauer ihrer schulischen Ausbildung ein so genanntes Schüler-Betriebspflichtpraktikum ableisten, sind unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts in allen Versicherungszweigen versicherungsfrei. Der fachtheoretische Unterricht im Rahmen der Gesamtausbildung überwiegt. Selbst bei einem Arbeitsentgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze handelt es sich nicht um einen Minijob.

Ori­en­tie­rungs­prak­ti­kum

Ein Praktikum, das zur Orientierung und Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit dient, wird wie ein Praktikum bewertet, das in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Ein solches Praktikum ist freiwillig. Es wird nicht im Rahmen einer betrieblichen Berufsbildung ausgeübt.

Wer ein freiwilliges Orientierungspraktikum absolviert, aber nicht an einer Hochschule immatrikuliert ist und auch keine Fachschule besucht, ist während dieser Zeit in allen Versicherungszweigen als Arbeitnehmer versicherungspflichtig.

Ausgenommen von dieser Versicherungspflicht sind jedoch Beschäftigungen, die geringfügig entlohnt werden oder kurzfristig anzusehen sind. Wird für dieses Praktikum kein Entgelt gezahlt, besteht auch keine Sozialversicherungspflicht.

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