So­zia­le Ab­si­che­rung für Pfle­ge­per­so­nen

Eh­ren­amt­li­che Pfle­ge

Der Gesetzgeber hat es eindeutig geregelt: Wer einen pflegebedürftigen Menschen regelmäßig in häuslicher Umgebung pflegt und dies ehrenamtlich tut, wird als "Pflegeperson" bezeichnet.

Gepflegt wird entweder im Haushalt des pflegebedürftigen Menschen oder im Haushalt der Pflegeperson. 

Die Pflegekassen sind für die soziale Sicherung der Pflegepersonen zuständig.

Ältere Dame liegt im Bett und unterhält sich mit ihrer Pflegerin.

In­fos für Pfle­ge­per­so­nen

Pfle­ge­geld ist kein Ar­beits­ent­gelt

Oft sind es Angehörige, Freunde oder Nachbarn des Pflegebedürftigen, die ehrenamtlich die häusliche Pflege übernehmen.

Ehrenamtlich bedeutet, dass die Pflegenden kein Arbeitsentgelt für ihren Einsatz erhalten.

Das Pflegegeld, das der Pflegebedürftige als Anerkennung an die Pflegeperson weitergeben kann, gilt nicht als Arbeitsentgelt. In diesem Fall besteht kein beitrags- und meldepflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

Die Weitergabe der Pflegegelder sowie der zusätzlichen Entlastungsbeträge begründen kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung.

Ren­ten-​ und Un­fall­ver­si­che­rung

Als Pflegeperson erhalten Sie besondere Leistungen in der Sozialversicherung:

Die Pflegeversicherung übernimmt die Beiträge zur Rentenversicherung, wenn Sie einen oder mehrere Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 wenigstens 10 Stunden wöchentlich (verteilt auf mindestens zwei Tage in der Woche) pflegen.

Sie genießen zudem den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung

Sie pflegen ehrenamtlich und sind durch eine andere Tätigkeit nicht arbeitslosenversichert? Dann zahlt die Pflegekasse unter Umständen für Sie Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.

Wichtig: Die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung tritt nur ein,

  • wenn Sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit bereits arbeitslosenversicherungspflichtig waren oder
  • unmittelbar zuvor Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung der Agentur für Arbeit hatten.

Weitere Infos zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen erhalten Sie bei der zuständigen Pflegekasse. Die Infos der KNAPPSCHAFT finden Sie hier.

 

Er­werbs­mä­ßi­ge Pfle­ge

Wann gilt Pflege als erwerbsmäßig?

  • die Pflegeperson ist selbständig oder in einem Pflegedienst angestellt
  • die Pflegeperson ist kein Familienangehöriger und die finanzielle Entschädigung für die Pflege ist höher als das Pflegegeld


Ist die Pflegeperson kein Familienangehöriger und erhält sie eine höhere finanzielle Entschädigung als das Pflegegeld, kann eine erwerbsmäßige Pflege und somit eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vorliegen.

Informationen zur Anmeldung einer erwerbsmäßigen Pflegeperson bei der KNAPPSCHAFT enthält unsere Broschüre „Versicherungspflichtige Beschäftigung im Privathaushalt“.

Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns einfach an. Wir beraten und unterstützen Sie gerne. 

KNAPPSCHAFT
45115 Essen

Telefon: 0355 2902-70799
Montag bis Freitag von 7:00 bis 17:00 Uhr

>> zum Kontaktformular


Gut zu wis­sen

Liegt ein Beschäftigungsverhältnis vor und beträgt das Arbeitsentgelt nicht mehr als 538 Euro, ist die Minijob-Zentrale Ihr Ansprechpartner.

Weitere Informationen zu Minijobs im Privathaushalt erhalten Sie auf der Internetseite der Minijob-Zentrale.