Mi­di­jobs

Midijobber zählen zur Gruppe der Geringverdiener. Im Gegensatz zu Minijobbern sind Midijobber jedoch voll sozialversicherungspflichtig. Die gesetzliche Bezeichnung für den Midijob lautet Beschäftigung im Übergangsbereich.

Zum 1. Oktober 2022 wurde die Geringfügigkeitsgrenze dynamisiert und an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Mit Anhebung des Mindestlohns auf 12,41 Euro pro Stunde erhöhte sich daher zum 1. Januar 2024 die Geringfügigkeitsgrenze auf 538 Euro monatlich.

Mit Anhebung der Minijob-Grenze änderte sich zum 1. Januar 2024 auch die untere Entgeltgrenze für Midijobber. Ein Midijob liegt ab Januar 2024 vor, wenn das Entgelt die dynamische Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 538 Euro übersteigt, aber nicht mehr als 2.000 Euro beträgt.

Ausführliche Informationen zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich finden Sie in dem von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung am 20. Dezember 2022 veröffentlichten Rundschreiben.

Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis im Mi­di­job-​Be­reich

Ar­beits­ent­gelt ober­halb der Ge­ring­fü­gig­keits­gren­ze bis 2.000 Eu­ro

Ein Beschäftigungsverhältnis im Midijob liegt vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegt und die Grenze von 2.000 Euro im Monat regelmäßig nicht überschreitet.

Für Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt innerhalb der Grenzen des Midijobs ausüben, gelten besondere Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage sowie für die Beitragstragung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Zudem sind die Meldungen von Beschäftigungen im Midijob besonders zu kennzeichnen.

Ver­si­che­rungs­recht­li­che Ein­stu­fung durch den Ar­beit­ge­ber

Zu Beginn jedes Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber versicherungsrechtlich zu beurteilen, ob ein Beschäftigungsverhältnis mit einem Arbeitsentgelt im Midijob vorliegt.

Die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen für Midijobs finden Anwendung, wenn das monatliche Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung bzw. bei Bestehen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die hieraus insgesamt erzielten Arbeitsentgelte innerhalb der Entgeltgrenzen für Midijobs liegen.

Bei­trags­pflich­ti­ge Ein­nah­me

Bei Arbeitnehmern, die gegen ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt innerhalb der Entgeltgrenzen für Midijobs beschäftigt sind, wird in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für die Berechnung der Beiträge nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme zugrunde gelegt.

Für die Beitragsberechnung sind zwei verschiedene beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, für die jeweils eine eigene Berechnungsformel anzuwenden ist. Zu unterscheiden ist zwischen der beitragspflichtigen Einnahme für die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der beitragspflichtigen Einnahme zur Berechnung der Arbeitnehmerbeitragsanteile.

Bei­trags­be­rech­nung

Das Verfahren zur Beitragsberechnung erfolgt in drei Schritten:

1. Gesamtbeitrag für jeden Versicherungszweig:

Zunächst wird der Gesamtbeitrag für jeden einzelnen Versicherungszweig auf der Grundlage der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ermittelt.

Hierbei wird folgende verkürzte Formel für 2024 zugrunde gelegt:

beitragspflichtige Einnahme = 1,1160637482 x Arbeitsentgelt - 232,1274965800

Der Beitrag wird durch die Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses ermittelt.

Darüber hinaus ist der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung bei Kinderlosigkeit von 0,60 Prozent, der von den Arbeitnehmern alleine zu tragen ist, durch Anwendung des Beitragszuschlags auf die reduzierte beitragspflichtige Einnahme gesondert zu berechnen und dem nach den besonderen beitragsrechtlichen Regelungen für den Midijob ermittelten Arbeitnehmerbeitragsanteil hinzuzurechnen.

2. Beitragsanteil des Arbeitnehmers für jeden Versicherungszweig:

Für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme für den Arbeitnehmerbeitragsanteil wird folgende verkürzte Formel für 2024 zugrunde gelegt:

beitragspflichtige Einnahme = 1,3679890560 x Arbeitsentgelt - 735,9781121751

Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers berechnet sich wie folgt:

Beitragspflichtige Einnahme x halber Beitragssatz (kaufmännisch gerundet)

Der vom Arbeitnehmer allein zu tragende Zuschlag bei Kinderlosigkeit in der Pflegeversicherung von 0,60 Prozent wird gesondert von der beitragspflichtigen Einnahme unter Schritt 1 berechnet.

Kinderreiche Eltern werden seit dem 1. Juli 2023 bei der Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge entlastet. Für sie gilt, abhängig von der Anzahl der Kinder, ein Abschlag vom Beitragssatz. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unter „Pflegeversicherung: Höherer Grundbeitrag und Entlastung für kinderreiche Eltern“.

Der Abschlag vom Beitragssatz in der Pflegeversicherung, von dem alleine Arbeitnehmer profitieren, wird durch Anwendung des maßgebenden Beitragsabschlags (abhängig von der Anzahl der Kinder von 0,25 bis 1,00 Prozent) auf die für die Berechnung des Arbeitnehmerbeitrags geltende reduzierte beitragspflichtige Einnahme berechnet. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalstellen gerundet und von dem nach den besonderen beitragsrechtlichen Regelungen für den Midijob ermittelten Arbeitnehmerbeitragsanteil abgezogen.

3. Beitragsanteil des Arbeitgebers:

Die Beitragsanteile des Arbeitgebers berechnen sich für jeden einzelnen Versicherungszweig wie folgt:

Gesamtbeitrag - Beitragsanteil des Arbeitnehmers (ohne Berücksichtigung von Kinderzuschlag und -abschlag in der Pflegeversicherung)

Mehr­fach­be­schäf­ti­gung mit ei­nem Ar­beits­ent­gelt im Über­gangs­be­reich

Werden mehrere (gegebenenfalls durch Zusammenrechnung) versicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt, gelten die besonderen Regelungen zum Midijob, wenn das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt (Gesamtarbeitsentgelt) innerhalb der Entgeltgrenzen für den Midijob liegt. Daraus ergibt sich, dass keine versicherungsfreien Beschäftigungen (z. B. als Beamter) berücksichtigt werden.

Aus­nah­men

Die besonderen Vorschriften zum Midijob gelten nicht für die folgenden Personenkreise:

  • Zur Berufsausbildung Beschäftigte (z. B. Auszubildende, Praktikanten, Teilnehmer an dualen Studiengängen),

  • Umschüler, die den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt sind, wenn die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt und nach Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes durchgeführt wird,

  • Teilnehmer am freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr,

  • Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst,

  • Beschäftigte, für deren Beitragsberechnung fiktive Arbeitsentgelte zugrunde gelegt werden (z. B. bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderung, bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften),

  • Für mehr als geringfügige versicherungspflichtige Beschäftigung, die neben einer Beschäftigung zur Berufsausbildung, einer Teilnahme an einem freiwilligen sozialen bzw. freiwilligen ökologischen Jahr oder einem Bundesfreiwilligendienst ausgeübt wird.

Mel­dung zur So­zi­al­ver­si­che­rung

Entgeltmeldungen sind wie folgt zu kennzeichnen:
1 =monatliche Arbeitsentgelte durchgehend innerhalb des Übergangsbereichs (tatsächliche Arbeitsentgelte in allen Entgeltabrechnungszeiträumen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze bis 2.000 Euro),
2 =monatliche Arbeitsentgelte sowohl innerhalb als auch außerhalb des Übergangsbereichs (Meldung umfasst sowohl Entgeltabrechnungszeiträume mit Arbeitsentgelten oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze bis 2.000 Euro als auch solche mit Arbeitsentgelten unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze und/oder über 2.000 Euro).

Links zum The­ma