Ar­bei­ten im Aus­land

Wann das deut­sche und wann das aus­län­di­sche Recht gilt

In Zeiten der Globalisierung und der zusammenwachsenden Märkte sind viele deutsche Unternehmen im Ausland aktiv. Und immer mehr Menschen verlassen für einen interessanten Job das Land. Was aber ist mit der Sozialversicherung im Ausland? Welche Vorschriften muss der Arbeitgeber für das jeweilige Land beachten? Welche Abkommen gibt es zwischen den Staaten? Bei welcher Stelle müssen welche Anträge gestellt werden?

Wir geben Ihnen die Antworten - gut verständlich und praxisnah.

Ar­bei­ten im Aus­land

Ent­sen­dung

Schickt ein inländischer Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer ins Ausland, um für ihn dort eine Beschäftigung auszuüben, spricht man von "Entsendung".

Sozialversicherungsrechtlich ist von Bedeutung:

  • die Tätigkeit ist im Voraus befristet
  • der Arbeitnehmer hat seinen Wohnsitz in Deutschland oder
  • vor dem Einsatz in einem anderen EU-Staat müssen mindestens für einen Monat die deutschen Rechtsvorschriften gegolten haben

Es ist grundsätzlich zu prüfen, ob das deutsche Sozialversicherungsrecht bei der Entsendung des Arbeitnehmers im Ausland gilt. Denkbar sind auch

  • eine Versicherungspflicht im Ausland
  • eine Doppelversicherungspflicht in Deutschland und im Ausland.

Es ist von Bedeutung, in welches Land der Arbeitnehmer entsandt wird. Das anzuwendende Recht ist von der Rechtsbeziehung der beteiligten Staaten abhängig.

Keine Entsendung liegt vor, wenn ein deutscher Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland anstellt und dieser für ihn in seinem Heimatland oder in einem anderen Land arbeitet.

Über­staat­li­ches Recht: EU-​Raum/ EWR-​Raum/ Schweiz

Entsendung in einen Mitgliedstaat

Ein Arbeitnehmer wird in einen der unten genannten Staaten entsandt. Für seine Sozialversicherung bedeutet das: Es gilt grundsätzlich deutsches Sozialversicherungsrecht. Es sind Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung in Deutschland zu zahlen, soweit die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind.

Stellen Sie einen Antrag auf Ausstellung einer "Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (A1)" bei der zuständigen Stelle in Deutschland.


BelgienKroatienRumänien
BulgarienLettlandSchweden
DänemarkLichtensteinSchweiz
DeutschlandLitauenSlowakei
EstlandLuxemburgSlowenien
FinnlandMaltaSpanien
FrankreichNiederlandeTschechische Republik
GriechenlandNorwegenUngarn
IrlandÖsterreichVereinigtes Königreich1
IslandPolenZypern (griechischer Teil)
ItalienPortugal


Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten

Wenn ein Arbeitnehmer in mehreren Mitgliedstaaten eine Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt er nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates (Artikel 13 VO (EG) 883/04). Ihr Ansprechpartner bei gewöhnlicher Erwerbstätigkeit in mehreren EU-Staaten ist die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA). Sie finden weitere Informationen sowie die benötigten Antragsformulare auf der Internetseite www.dvka.de.

Selbständige

Auch für Selbständige gelten bei einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland die Regelungen zur Entsendung sowie die deutschen Rechtsvorschriften. Weitere Informationen sowie die benötigten Antragsformulare finden Sie unter www.dvka.de.

Zwi­schen­staat­li­ches Recht

Für eine Entsendung außerhalb des EU-Raumes/ EWR-Raumes/ Schweiz ist entscheidend, ob die Bundesrepublik Deutschland mit dem Land, in das der Arbeitnehmer entsandt wird, ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Die Abkommen werden bilateral geschlossen. Sie enthalten besondere Bestimmungen über die Versicherungspflicht, die so genannten Abgrenzungsnormen. Ziel ist, eine Doppelversicherung des Arbeitnehmers zu vermeiden.

Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber in einen der Abkommensstaaten entsandt, gelten - bei Vorliegen der Voraussetzungen - während des im Abkommen festgelegten maximalen Entsendezeitraums weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften in den vom Abkommen erfassten Sozialversicherungszweigen.

Für die nicht vom Abkommen erfassten Sozialversicherungszweige kann es zu einer Doppelversicherung kommen. Hier gelten die Regelungen für das vertragslose Ausland.

Die DVKA hat auf ihrer Internetseite unter dem Stichwort „Arbeiten in ...“ umfangreiche Informationen zu den einzelnen Sozialversicherungsabkommen und zu den Besonderheiten der verschiedenen Länder veröffentlicht. Hier finden Sie die benötigten Antragsformulare: www.dvka.de.

Hinweis:
Werden nicht alle Sozialversicherungszweige vom jeweiligen Abkommen erfasst, ist es erforderlich, zwei Anträge auf Fortgeltung der deutschen Rechtsvorschriften zu stellen. Einen Antrag für die vom Abkommen erfassten Sozialversicherungszweige und einen Antrag für die nicht vom Abkommen erfassten Zweige.

Über­sicht: So­zi­al­ver­si­che­rungs­ab­kom­men

SVA
KrankenversicherungPflegeversicherungRentenversicherungArbeitslosenversicherungUnfallversicherung
Albanienx
x
xxx
Australien

xx
Bosnien-Herzegowinax
xxx
Brasilien

xxx
Chile

xx
China

xx
Indien

xx
Israelx
xxx
Japan

xx
Kanada

xx
Korea

xx
Kosovox
xxx
Marokko 1)x
xxx
Moldauxxxxx
Montenegroxxxx
Nordmazedonienxx
xxx
Philippinen

xx
Quebecxxx
Serbienx
xxx
Türkeix
xxx
Tunesien 1)x
x
x
Uruguayxxxxx
USAx

x

1) Das deutsch-marokkanische und das deutsch-tunesische Abkommen beziehen sich nur auf die Staatsangehörigen der jeweiligen Vertragsstaaten. Bei allen anderen Abkommen spielt die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers keine Rolle.

Aus­strah­lung

Bei einer Entsendung von Arbeitnehmern in das vertragslose Ausland sind die Regelungen zur Ausstrahlung zu prüfen (§ 4 SGB IV).

Als vertragsloses Ausland gelten alle Staaten, mit denen Deutschland nicht durch die EG-Verordnungen bzw. durch ein Sozialversicherungsabkommen verbunden ist. Auch für die nicht von einem Sozialversicherungsabkommen erfassten Versicherungszweige gelten die Regelungen für das vertragslose Ausland.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen sind für diese Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften zur Sozialversicherung im Ausland verbindlich. Es kann zu einer Versicherungspflicht im In- und Ausland kommen (Doppelversicherung). Dann sind unter Umständen in zwei Staaten Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

Den Antrag auf Feststellung einer Entsendung im Sinne der Ausstrahlung prüft die zuständige Stelle.

Und wer ist für was zu­stän­dig?

Damit Sie nicht den Überblick verlieren und wissen wer für was zuständig ist, finden Sie hier alle Ansprechpartner für Fragen rund um die Sozialversicherung im Ausland in gut aufbereiteten Übersichten.

Denn: Je nach Versicherungsstatus des Arbeitnehmers sind in Deutschland unterschiedliche Stellen für die Prüfung der Voraussetzungen und die Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung zuständig.

Hinweis:

Seit dem 1. Januar 2019 ist das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 für alle Beteiligten verpflichtend. Die Möglichkeit, die Vordrucke A1 in Papierform zu beantragen oder den Arbeitgebern zukommen zu lassen, besteht nicht mehr.

All­ge­mei­ne Zu­stän­dig­keit

Der Arbeitnehmer ist...Ihr Ansprechpartner ist ..
- gesetzlich krankenversichert (pflicht- oder freiwillig versichert, familienversichert, Rentner, Student, Minijobber)- die gesetzliche Krankenkasse
- nicht gesetzlich krankenversichert- der für den Arbeitnehmer zuständige Rentenversicherungsträger
- nicht gesetzlich krankenversichert und aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit- die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V., Postfach 080254, 10002 Berlin

Zu­stän­dig­keit bei Knapp­schaft-​Bahn-​See

Der Arbeitnehmer ist...und wird entsandt ...Ihr Ansprechpartner im Hause der KBS ist die:
gesetzlich bei der KNAPPSCHAFT krankenversichertin einen MitgliedstaatKNAPPSCHAFT
VBR-Fachzentrum Oberhausen
Essener Str. 5
46047 Oberhausen
gesetzlich bei der KNAPPSCHAFT krankenversichertauf ein Schiff unter der Flagge eines anderen MitgliedstaatsKNAPPSCHAFT
VBR-Fachzentrum Oberhausen
Essener Str. 5
46047 Oberhausen
gesetzlich bei der KNAPPSCHAFT krankenversichertin einen VertragsstaatKNAPPSCHAFT
VBR-Fachzentrum Oberhausen
Essener Str. 5
46047 Oberhausen
gesetzlich bei der KNAPPSCHAFT krankenversichertin das vertragslose AuslandKNAPPSCHAFT
Dezernat VII.1.5
Millerntorplatz 1
20359 Hamburg


nicht gesetzlich krankenversichert, aber die KBS ist der zuständige Rentenversicherungsträger

in einen MitgliedstaatDeutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
RD Nord - Rentenbüro 5
Millerntorplatz 1
20359 Hamburg

nicht gesetzlich krankenversichert, aber die KBS ist
der zuständige Rentenversicherungsträger

in das vertragslose AuslandDeutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Dezernat VII.1.5
Millerntorplatz 1
20359 Hamburg
nicht gesetzlich krankenversichert, aber die KNAPPSCHAFT ist zuständige Einzugsstelle

in einen Vertragsstaat

KNAPPSCHAFT
Dezernat VII.1.5
Millerntorplatz 1
20359 Hamburg
nicht gesetzlich krankenversichert, aber die KBS ist der zuständige Rentenversicherungsträgerin einen VertragsstaatDeutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
RD Nord - Rentenbüro 5
Millerntorplatz 1

Es gibt Ausnahmevereinbarungen

Die Voraussetzungen der EG- oder EWG-Verordnungen bzw. der bilateralen Abkommen sind nicht erfüllt? Sie sollten prüfen lassen, ob die deutschen Rechtsvorschriften für die Sozialversicherung im Ausland nicht doch gelten können. Eine Ausnahmevereinbarung bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) müssen dann Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam beantragen. Und das rechtzeitig vor Aufnahme der Beschäftigung.