So­fort­mel­dung

Zu­sätz­li­che Mel­dung für be­stimm­te Wirt­schafts­zwei­ge

Es gibt Wirtschaftsbereiche, in denen ist Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung leider immer wieder ein "Geschäftsmodell". Damit wird der Staat und somit auch unsere Gesellschaft in erheblichem Maße geschädigt.

Der Gesetzgeber hat Arbeitgeber zur Abgabe einer Sofortmeldung verpflichtet, sofern sie Personen in folgenden Wirtschaftsbereichen beschäftigen:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  • Unternehmen der Fleischwirtschaft
  • Prostitutionsgewerbe
  • Wach- und Sicherheitsgewerbe

In Unternehmen dieser Wirtschaftsbereiche müssen die Arbeitnehmer ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz bei der Arbeit immer dabei haben.

Spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung ist die Sofortmeldung direkt an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) zu erstatten.

Die Empfänger-Betriebsnummer lautet 66667777. Es handelt sich um eine zusätzliche Meldung.

Bitte beachten Sie: Auch weiterhin sind Anmeldungen mit dem Meldegrund 10 an die KNAPPSCHAFT zu übermitteln. Hier erfolgt die Meldung zur Sozialversicherung – im Gegensatz zur Sofortmeldung – mit der ersten Abrechnung, spätestens jedoch nach sechs Wochen.