Mehr­fach­be­schäf­ti­gung: Mo­nats­mel­dung und Kran­ken­kas­sen­mel­dung

Wenn der Ar­beit­neh­mer gleich­zei­tig ver­schie­de­ne Jobs hat

Für die Höhe der Beiträge zu den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung sind die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen entscheidend. Beiträge aus einer Beschäftigung sind nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten. Dies gilt auch, wenn Entgelte aus mehreren Beschäftigungen erzielt werden.

Wenn eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt, prüft die Krankenkasse die Entgeltmeldungen (z.B. Ab- oder Jahresmeldungen) für Zeiträume ab dem 1. Januar 2015 aus allen Beschäftigungen. Sie klärt so, ob Beiträge von Entgelten oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt und somit zu Unrecht entrichtet wurden.

Sofern die Krankenkasse feststellt, dass die Beitragsbemessungsgrenze in einem der Versicherungszweige wahrscheinlich überschritten wird, fordert sie von den Arbeitgebern die erforderlichen Monatsmeldungen an.

Die Meldefrist

Wenn der Arbeitgeber von der Krankenkasse aufgefordert wird, eine GKV-Monatsmeldung (Monatsmeldung der Gesetzlichen Krankenversicherung) zu erstellen, muss er diese mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Anforderung, übermitteln.

Anschließend teilt die Krankenkasse den Arbeitgebern die Summe der laufenden monatlichen Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen als Gesamtentgelt mit.

Wann liegt ei­ne Mehr­fach­be­schäf­ti­gung in die­sem Sin­ne vor?

Eine Mehrfachbeschäftigung liegt vor, wenn

  • zwei oder mehr versicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt werden oder
  • neben einer Hauptbeschäftigung ein oder mehrere Minijobs ausgeübt werden. (Es bleibt nur der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei.)

Wird nur eine geringfügig entlohnte und in der Rentenversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt, ist eine Rückmeldung der beitragspflichtigen Entgelte durch die Einzugsstellen an die Arbeitgeber nicht möglich. Daher muss sowohl bei der zuständigen Krankenkasse als auch bei der Minijob-Zentrale die Erstattung der zu Unrecht entrichteter Beiträge beantragt werden, sofern die Beitragsbemessungsgrenze in einem Zweig der Sozialversicherung überschritten wird.

Das um­fasst die GKV-​Mo­nats­mel­dung (Mel­de­grund 58)

Die GKV-Monatsmeldung wird mit dem Datensatz Meldung (DSME) und dem Datenbaustein Krankenversicherung (DBKV) gemeldet.

In der GKV-Monatsmeldung sind insbesondere anzugeben:

  • die Versicherungsnummer des Beschäftigten,
  • die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes,
  • Personengruppe und Beitragsgruppe,
  • das jeweils monatliche laufende Arbeitsentgelt, von dem Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung berechnet wurden,
  • die in dem Abrechnungsmonat einmalig gezahlten Arbeitsentgelte bis zur Höhe der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung,
  • die SV-Tage aus dem zu meldenden Abrechnungsmonat,
  • das Rechtskreiskennzeichen.

Krankenkassenmeldung

Mit dieser Meldung können Arbeitgeber den auf sie entfallenden beitragspflichtigen Anteil des Arbeitsentgelts feststellen, hiervon Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen berechnen und ggf. nachträglich korrigieren.

Das aufgrund der Angaben in der Krankenkassenmeldung von dem Arbeitgeber festzustellende beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist in die Entgeltunterlagen aufzunehmen. Bereits erstattete Entgeltmeldungen sind von den jeweiligen Arbeitgebern zu korrigieren bzw. zu stornieren, wenn sie sich durch Angaben in der Krankenkassenmeldung als fehlerhaft erweisen.

Durch dieses Verfahren werden generell keine Beiträge von Einnahmen oberhalb der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Wurden sie erhoben, werden sie von den Arbeitgebern wieder korrigiert.