Mel­de­fris­ten in der So­zi­al­ver­si­che­rung

Wann Sie ei­ne Mel­dung ma­chen müs­sen

Ein Arbeitnehmer verlässt das Unternehmen, ein anderer geht in Elternzeit oder Sie begrüßen eine neue Kollegin im Betrieb. Es gibt viele Gründe für Meldungen zur Sozialversicherung.

Für alle diese Meldungen gelten aber unterschiedliche Fristen.

Und: Bei jeder Meldung muss der Abgabegrund in Form von bestimmten Zahlenschlüsseln eingetragen werden.

Fris­ten für ver­si­che­rungs­pflich­tig und ge­ring­fü­gig Be­schäf­tig­te

An­mel­dung (Ab­ga­be­grün­de 10 bis 13)

Die Meldung erfolgt mit der ersten folgenden Abrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Beschäftigungsbeginn bzw. Meldetatbestand (z.B. Kassenwechsel).

Jah­res­mel­dung (Ab­ga­be­grund 50)

Die Meldung wird mit der ersten folgenden Abrechnung, spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres, gemacht.

UV-​Jah­res­mel­dung (Ab­ga­be­grund 92)

Hier ist die Meldefrist der 16. Februar des Folgejahres. 

Ab­mel­dung (Ab­ga­be­grün­de 30 bis 33 und 49)

Die Meldung erfolgt mit der nächsten folgenden Abrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Beschäftigungsende bzw. Meldetatbestand (z.B. Kassenwechsel).

Ab­mel­dung (Ab­ga­be­grün­de 34 und 35)

Diese Meldung bei Unterbrechung der Beschäftigung (ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts von mehr als einem Monat) ist innerhalb von 6 Wochen nach Ende der Beschäftigung gegen Entgelt zu machen. 

Gleich­zei­ti­ge An-​ und Ab­mel­dung (Ab­ga­be­grund 40)

Die Meldung erfolgt mit der nächsten folgenden Abrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Beschäftigungsbeginn - wenn bis zum Beschäftigungsende noch keine Anmeldung erfolgt ist.

Un­ter­bre­chungs­mel­dung (Ab­ga­be­grün­de 51 bis 53)

Die Meldung wird innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats der Unterbrechung gemacht, wenn der Arbeitnehmer weiter beschäftigt wird. Die Meldung erfolgt innerhalb von 6 Wochen, wenn die Beschäftigung während der Unterbrechung endet.

Son­der­mel­dung (Ab­ga­be­grün­de 54 bis 56)

Die Sondermeldung machen Sie mit der nächsten folgenden Abrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Zahlung.

GKV-​Mo­nats­mel­dung (Ab­ga­be­grund 58)

Mit der ersten folgenden Abrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung der Einzugsstelle wird diese Meldung notwendig.

So­fort­mel­dung (Ab­ga­be­grund 20)

Spätestens bei Beschäftigungsaufnahme ist diese Meldung ausschließlich an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) maschinell zu machen.

Es ist zu beachten, dass darüber hinaus auch weiterhin Anmeldungen mit dem Meldegrund 10 an die zuständige Einzugsstelle zu übermitteln sind.

Mel­de­fris­ten in In­sol­venz­fäl­len

Jah­res­mel­dung für frei­ge­stell­te Ar­beit­neh­mer (Ab­ga­be­grund 70)

Die Meldefrist beginnt mit der ersten nach dem 31. Dezember folgenden Abrechnung und endet spätestens am 15. Februar des Folgejahres.

Mel­dung des Vor­ta­ges der In­sol­venz/ der Frei­stel­lung (Ab­ga­be­grund 71)

Die Meldung erfolgt mit der nächsten folgenden Abrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Beschäftigungsende.

Ent­gelt­mel­dung zum recht­li­chen En­de der Be­schäf­ti­gung (Ab­ga­be­grund 72)

Mit der nächsten folgenden Abrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Beschäftigungsende ist diese Meldung zu machen.

Das sollten Sie beachten:

Wenn Sie Entgeltmeldungen aufgrund von Korrekturen stornieren müssen, ist immer die gesamte Meldung zu stornieren.