Bei­trags­fäl­lig­keit

Mit der Last­schrift ist es ein­fa­cher

Für die Zahlung aller Beiträge zur Gesamtsozialversicherung gibt es einen wichtigen Stichtag für Arbeitgeber: spätestens am drittletzten Bankarbeitstag müssen die Beiträge bei der KNAPPSCHAFT wertgestellt sein. Damit eine fristgerechte Abbuchung der Beiträge garantiert ist, empfehlen wir, uns ein SEPA-Basislastschriftmandat zu erteilen. Das spart Geld - nämlich den Säumniszuschlag.

Als Tag der Zahlung gilt grundsätzlich der Tag der Wertstellung auf dem Konto der KNAPPSCHAFT.

Den Beitragsnachweis müssen Sie uns rechtzeitig vor der Fälligkeit übermitteln. Alle Übermittlungs- und Fälligkeitstermine haben wir Ihnen in einer Tabelle aufgelistet - so haben Sie alles im Blick.

Fäl­lig­keits-​ und Über­mitt­lungs­ter­mi­ne für das Jahr 2024

MonatJan.Feb.Mrz.Apr.MaiJun.Jul.Aug.Sep.Okt.Nov.Dez.
Übermittlung des Beitragsnachweises bis24.22.21.23.23.23.24.25.23.24.24.18.
Fälligkeitstag drittletzter Bankarbeitstag29.27.26.26.28.1)26.29.28.26.29.1)27.23.2)

1) Der maßgebende Tag orientiert sich am Sitz der Einzugsstelle. Der Sitz der Minijob-Zentrale befindet sich in Nordrhein-Westfalen. Dort ist der 30. Mai ein Feiertag und der 31. Oktober kein Feiertag.

2) Der 24. und 31. Dezember gelten nicht als Bankarbeitstage.

Der späteste Termin zur Übermittlung eines Beitragsnachweises kann auch auf einen Sonn- oder Feiertag fallen. Sie können den Beitragsnachweis jedoch auch früher - etwa an dem davor liegenden Werktag - übermitteln.

Empfehlung: Damit eine fristgerechte Abbuchung der Beiträge garantiert ist, sollten Sie der KNAPPSCHAFT ein SEPA-Basislastschriftmandat erteilen. So werden die zu zahlenden Beiträge fristgerecht per Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen.

Das sollten Sie beachten

Eine pünktliche Zahlung spart Geld. Sofern die Zahlung nicht pünktlich erfolgt, sind wir gesetzlich verpflichtet, für jeden angefangenen Monat des Zahlungsverzuges einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu erheben.

Gutschriften aus dem Ausgleichsverfahren für Arbeitgeber (aufgrund von Krankheit und/oder Mutterschaft der Beschäftigten)

Bei der Beitragszahlung ist auch zu berücksichtigen, dass Gutschriften aus dem Ausgleichsverfahren für Arbeitgeber erst nach erfolgter Bewilligung des Erstattungsantrags zur Tilgung der Beitragsschuld berücksichtigt werden können.