Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 01.12.2009 – B 12 R 4/08 R – (USK 2009-86) entschieden, dass ein Studierender während eines dreijährigen so genannten praxisintegrierten dualen Studiums, in das während der eigentlichen Lehrveranstaltungen Praktikumsphasen von insgesamt 72 Wochen Dauer eingebunden sind und für das durchgehend eine Praktikantenvergütung bzw. ein Stipendium gewährt wird, weder als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigter noch als zur Berufsausbildung Beschäftigter anzusehen ist und dies auch nicht in den berufspraktischen Phasen.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben über die Auswirkungen dieser höchstrichterlichen Entscheidung beraten und offiziell ihre bisherige Rechtsauffassung geändert.
Die neue Rechtslage wollen die Spitzenverbände spätestens ab dem studentischen Wintersemester 2010/2011angewendet wissen.