Beschäftigungsverhältnisse mit einem Arbeitsentgelt in der Gleitzone

Mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde im Zusammenhang mit der Anhebung der Arbeitsentgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen eine Gleitzonenregelung für den Niedriglohnbereich eingeführt. Durch die Gleitzonenregelung soll die sogenannte Niedriglohnschwelle beseitigt werden, die in Beschäftigungsverhältnissen bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu einem abrupten Anstieg der Beitragsbelastung auf den vollen Sozialversicherungsbeitrag führen würde.

Während seit dem 1. April 2003 geringfügige Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt bis zu 400,00 Euro im Monat versicherungsfrei bleiben, sind Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in der sich anschließenden Gleitzone von 400,01 Euro bis 800,00 Euro zwar versicherungspflichtig, allerdings hat der Arbeitnehmer nur einen reduzierten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Bitte beachten Sie, dass von den besonderen Regelungen in der Gleitzone einige Personengruppen (z. B. Personen in der Berufausbildung) ausgenommen sind.

Bei Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt in der Gleitzone liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei finden dieselben Grundsätze Anwendung, die auch für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen gelten. Nähere Erläuterungen zur Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage können dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu den sich aus der Gleitzonenregelung für das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht ergebenden Auswirkungen vom 2. November 2006 sowie den Geringfügigkeitsrichtlinien entnommen werden.

Der reduzierte Betrag, der für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) zugrunde gelegt wird, wird nach folgender Formel berechnet:

F x 400 + (2 – F) x (Arbeitsentgelt – 400)

Der Faktor F wird jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziale Sicherung bekannt gegeben. Für das Kalenderjahr 2010 beträgt der Faktor F = 0,7585. Die vorstehende Formel kann somit für das Kalenderjahr 2010 wie folgt vereinfacht werden:

beitragspflichtiges Arbeitsentgelt = 1,2415 x tatsächliches Arbeitsentgelt – 193,20

Von dem sich aus dem reduzierten Arbeitsentgelt ergebenden Beitrag ist der - aus dem ungekürzten Arbeitsentgelt berechnete - Arbeitgeberbeitragsanteil abzuziehen; die Differenz ergibt den vom Arbeitnehmer zu tragenden Beitragsanteil.

Aufgrund der Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts und daraus folgend des Arbeitnehmerbeitragsanteils werden der späteren Rentenberechnung für diese Zeit allerdings auch nur die reduzierten Arbeitsentgelte zugrunde gelegt. Arbeitnehmer haben deswegen die Möglichkeit auf die Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zu verzichten und den vollen Arbeitnehmerbeitrag zu zahlen. Durch den Verzicht auf die Anwendung der Gleitzonenregelung können die damit verbundenen rentenvermindernden Auswirkungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vermieden werden.



Zum Thema

Zum Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum Thema