Navigation und Service

Government Site Builder Standardlösung (Link zur Startseite)


Teilnehmer an praxisintegrierten dualen Studiengängen sind ab 1. Januar 2012 wieder in allen Sozialversicherungszweigen versicherungspflichtig

Datum  
29.12.2011

Durch das 4. Änderungsgesetz zum SGB IV wurde die versicherungsrechtliche Beurteilung von Teilnehmern an dualen Studiengängen wieder vereinheitlicht.

Ab dem 1. Januar 2012 unterliegen alle – auch die bisher nicht versicherungspflichtigen – Teilnehmer an praxisintegrierten dualen Studiengängen für die Gesamtdauer des Studiums – also auch während der praxisfreien Zeiten – (wieder) der Versicherungspflicht als zur Berufsausbildung Beschäftigte. Eine rückwirkende Korrektur des Versicherungsverhältnisses für die Zeit vor dem 1. Januar 2012 erfolgt aufgrund der Rechtsänderung nicht. Die Gleitzonenregelung und die Versicherungsfreiheit bei Minijobs finden bei diesem Personenkreis keine Anwendung.

Die sich ab dem 1. Januar 2012 maßgebenden beitrags- und melderechtlichen Besonderheiten stellen wir Ihnen gern wie folgt dar:

Teilnehmer an praxisintegrierten dualen Studiengängen...

  • mit Bezug von Arbeitsentgelt bis 325,00 Euro: Sie unterliegen der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Der Arbeitgeber trägt jedoch die Sozialversicherungsbeiträge alleine. Dies gilt auch für den erhöhten Beitragsanteil in Höhe von 0,9 Prozent in der Krankenversicherung und für den Beitragszuschlag für Kinderlose in Höhe von 0,25 Prozent in der Pflegeversicherung (Personengruppenschlüssel: 121, Beitragsgruppenschlüssel: 1 1 1 1).

  • mit Bezug von Arbeitsentgelt über 325,00 Euro: Sie unterliegen der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Arbeitgeber und Student/-in tragen die Beiträge grundsätzlich hälftig, wobei der/die Versicherte in der Krankenversicherung 0,9 Prozentpunkte mehr als der Arbeitgeber zahlt. Des Weiteren fällt bei kinderlosen Mitgliedern der Pflegeversicherung, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, ein Beitragszuschlag von 0,25 Prozent an (Personengruppenschlüssel: 102, Beitragsgruppenschlüssel: 1 1 1 1).

  • ohne Arbeitsentgelt: Sie unterliegen nur in der Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungspflicht als zur Berufsausbildung Beschäftigte. Beitragsbemessungsgrundlage ist hier 1 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (2012: West: 2.625,00 Euro/Ost: 2.240,00 Euro monatlich). Personengruppenschlüssel: 102, Beitragsgruppenschlüssel: 0 1 1 0.

    In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht als Praktikant. Hier hat der Student die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung allein zu tragen. Sofern die Voraussetzungen zur beitragsfreien Familienversicherung erfüllt sind, ist die Familienversicherung vorrangig.


Diese Seite:

© Knappschaft-Bahn-See - 2012