Aktuelle Informationen
- Umlagenberechnung 1 und 2 bei variablen Entgeltbestandteilen
- Maschinelles Antragsverfahren wird 2013 modifiziert
- Begrenzung des fortgezahlten Arbeitsentgelts auf die Beitragsbemessungsgrenze
- Umlage U2 für Teilnehmer am Freiwilligendienst
- Umlage U1/U2 für Teilnehmer an dualen Studiengängen
- Begrenzung der U2-Erstattung nicht zulässig
- Neue Online-Rechner im Überblick
- Übermittlung von Erstattungsanträgen nach dem AAG
- Neue bundeseinheitliche Verfahrensweise für Arbeitgeber ab dem 1. Juli 2010
- Kein Umlageverfahren U1 und U2 für Saisonarbeitnehmer mit A1/ E101
- Der Datenaustausch zum Erstattungsverfahren für Arbeitgeber
Umlagenberechnung 1 und 2 bei variablen Entgeltbestandteilen
Werden Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) berechnet, ist das laufende Arbeitsentgelt maßgebend. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird nicht berücksichtigt.
Jedoch können vielfach aus abrechnungstechnischen Gründen einige variable Arbeitsentgeltbestandteile nicht in dem Monat abgerechnet werden, in denen der Anspruch auf diese entstanden ist. Dies ist oft z. B. bei Mehrarbeits- bzw. Überstundenvergütungen oder Provisionen der Fall.
Bei Nachzahlung dieser variablen Arbeitsentgeltbestandteile bleibt deren Charakter als laufendes Arbeitsentgelt erhalten. Das bedeutet, dass derartige Nachzahlungen bei der Berechnung der Umlagen U1 und U2 zu berücksichtigen sind, und zwar grundsätzlich in dem Umfang, in dem auch die Beiträge zur Rentenversicherung bemessen werden.
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Maschinelles Antragsverfahren wird 2013 modifiziert
Das maschinelle Antragsverfahren für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz wird ab 2013 modifiziert. Wir stellen Ihnen hier auszugsweise einige Neuerungen vor und verweisen auf die Grundsätze für das maschinelle Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung.
Der Datensatz wird unter anderem um die Bausteine „Ansprechpartner Arbeitgeber“ und „mutmaßlicher Entbindungstag“ ergänzt. Im Datenfeld „Art der Beschäftigung“ werden die Kennzeichen „teilweise individuelles Beschäftigungsverbot“ und „teilweise generelles Beschäftigungsverbot“ eingeführt.
Künftig müssen Sie eine Abtretungserklärung abgeben, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch Dritte verschuldet wurde (Datenfeld „Abtretung“ in dem Datenbaustein „Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen Arbeitsunfähigkeit“).
Ändern sich Angaben im Nachhinein, die bei der Übermittlung der Erstattungsanträge von den Arbeitgebern richtig ermittelt wurden, so werden diese Änderungen künftig nicht zu einer Stornierung und Neuabgabe der Erstattungsanträge führen, sofern sich dadurch keine Änderungen in Bezug auf den Erstattungszeitraum bzw. Erstattungsbetrag ergeben.
Die Übermittlung der Fehlerprotokolle ist künftig nur noch über den GKV-Kommunikationsserver möglich. Eine gesonderte Annahmequittung via E-Mail wird nicht mehr versandt.
Die Hersteller der Abrechnungsprogramme müssen die Änderungen bis Ende des Jahres 2012 umsetzen.
Begrenzung des fortgezahlten Arbeitsentgelts auf die Beitragsbemessungsgrenze
In den Fällen, in denen der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung nicht für Kalendertage, sondern für Arbeits- oder Werktage leistet, findet keine Begrenzung des erstattungsfähigen Arbeitsentgelts auf ein 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung für den Kalendertag statt. Vielmehr wird auf die praktizierte arbeits-, werk- oder kalendertägliche Berechnungsweise der Entgeltfortzahlung abgestellt und eine fallbezogene Beitragsbemessungsgrenze ermittelt.
Mehr Infos: Ergebnisniederschrift über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge am 24. Oktober 2012
Umlage U2 für Teilnehmer am Freiwilligendienst
Teilnehmer an einem Freiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst) nehmen vom 1. Juli 2012 an am Verfahren zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U2-Verfahren) teil.
Umlagebeträge U2 sind vom Abrechnungsmonat Juli 2012 nachzuweisen und zu entrichten.
Mehr Infos: Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 08./09. Mai 2012
Umlage U1/U2 für Teilnehmer an dualen Studiengängen
Studenten dualer Studiengänge werden ab 2012 wie Auszubildende beurteilt und unterliegen ab dem 1. Januar 2012 einheitlich als Beschäftigte zur Berufsausbildung der Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Umlagebeträge sind vom Abrechnungsmonat Januar 2012 an entsprechend nachzuweisen und zu entrichten.
Mehr Infos: Sozialversicherung von A-Z - Duales Studium
Begrenzung der U2-Erstattung nicht zulässig
Das Bundessozialgericht hat am 13. Dezember 2011 entschieden, dass die Aufwendungen der Arbeitgeber für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 AAG in der tatsächlichen Höhe durch die Ausgleichskassen zu erstatten sind. Eine Begrenzung der erstattungsfähigen Aufwendungen auf die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung durch Satzung ist nicht zulässig. Der nach § 14 Absatz 1 MuSchG gezahlte Zuschuss ist daher in voller Höhe zu erstatten.
Die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft hat - im Gegensatz zu anderen Ausgleichskassen - den Erstattungsanspruch der Arbeitgeber nicht durch Satzungsregelung auf einen fiktiven Zuschussbetrag begrenzt. Unsere praktizierte Verfahrensweise deckt sich also mit der Rechtsauffassung des Bundessozialgerichtes.
Neue Online-Rechner im Überblick
Wir bieten Ihnen einige Berechnungsprogramme an, damit Sie schnell und einfach einen Überblick erhalten.
Zum Thema „Umlage“ stehen Ihnen folgende Online-Rechner zur Verfügung:
Ob eine Umlagepflicht zur Teilnahme am Ausgleichsverfahren bei Krankheit U1 besteht, können Sie hier nachprüfen.
Berechnen Sie die monatliche bzw. jährliche Einsparung, die Sie als umlagepflichtiger Arbeitgeber aufgrund unserer günstigen Umlagesätze erzielen.
Zum Thema „Mutterschaft“ stehen Ihnen folgende Online-Rechner zur Verfügung:
Berechnen Sie die gesetzliche Schutzfrist der (werdenden) Mutter vor und nach der Entbindung.
Berechnen Sie die Höhe des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld bei einer oder mehreren Beschäftigungen.
Übermittlung von Erstattungsanträgen nach dem AAG
Mit Übermittlung des maschinellen Erstattungsantrages erklären Sie, dass das Entgelt nach den Bestimmungen des EFZG bzw. MuSchG bereits gezahlt wurde. Die Erstattung erfolgt seitens der Arbeitgeberversicherung unter dem Vorbehalt der späteren Prüfung. Zu Unrecht erstattete Beträge sind zurückzuzahlen. Der mit der Entgeltfortzahlung nach § 6 EFZG übergegangene Ersatzanspruch wird nach § 5 AAG an die Arbeitgeberversicherung abgetreten. Der Erstattungsanspruch kann mit einem bestehenden Beitragsrückstand verrechnet werden.
Neue bundeseinheitliche Verfahrensweise für Arbeitgeber ab dem 1. Juli 2010
Ab dem 1. Juli 2010 gibt es bundesweit für alle Krankenkassen eine neue einheitliche Verfahrensweise bei Erstattungen von Entgeltfortzahlung, wenn die Arbeitsleistung im Laufe eines Arbeitstages eingestellt wurde.
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Kein Umlageverfahren U1 und U2 für Saisonarbeitnehmer mit A1/ E101
Die Krankenkassen ändern ihre Rechtsauffassung. Ausländische Saisonarbeitskräfte mit A1/ E101 Bescheinigung nehmen nicht mehr am Umlageverfahren U1 und U2 teil.
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Der Datenaustausch zum Erstattungsverfahren für Arbeitgeber
Seit dem 1. Januar 2010 haben Arbeitgeber die Möglichkeit, am maschinellen Datenaustausch für das Erstattungsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) teilzunehmen.
Dieses neue elektronische Verfahren wurde für alle Arbeitgeber zunächst optional angeboten. Ab dem 1. Januar 2011 wird der Datenaustausch für alle Arbeitgeber verpflichtend (vergleiche Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 4d Nummer 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen sowie zur Änderung anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008).
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