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Beschäftigungsverhältnisse mit einem Arbeitsentgelt in der Gleitzone

Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro

Allgemeines

Zum 1. April 2003 wurde mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 eine Gleitzonenregelung für den Niedriglohnbereich eingeführt. Seither sind Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in der sich an die Arbeitsentgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen anschließenden Gleitzone von 400,01 Euro bis 800,00 Euro zwar versicherungspflichtig, allerdings hat der Arbeitnehmer nur einen reduzierten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Der Arbeitgeberbeitrag ist hingegen unverändert aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen. Durch die Gleitzone soll die sogenannte Niedriglohnschwelle beseitigt werden, die in Beschäftigungsverhältnissen bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu einem abrupten Anstieg der Beitragsbelastung auf den vollen Sozialversicherungsbeitrag führen würde.

Durch das „Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ werden zum 1. Januar 2013 neben den Arbeitsentgeltgrenzen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen auch die monatlichen Arbeitsentgeltgrenzen für Gleitzonenbeschäftigungen angehoben.

Vom 1. Januar 2013 an liegt ein Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt 450,01 Euro bis 850,00 Euro im Monat beträgt und die Grenze von 850,00 Euro im Monat regelmäßig nicht überschreitet. Für Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2013 bereits bestanden haben, sind Bestandsschutzregelungen vorgesehen.

Für Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone ausüben, gelten besondere Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage sowie für die Beitragstragung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Zudem sind die Meldungen von Beschäftigungen in der Gleitzone besonders zu kennzeichnen.


Versicherungsrechtliche Einstufung durch den Arbeitgeber

Zu Beginn jedes Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer versicherungsrechtlich zu beurteilen und unter anderem festzustellen, in welchen Sozialversicherungszweigen Versicherungspflicht besteht. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob ein Beschäftigungsverhältnis mit einem Arbeitsentgelt in der Gleitzone vorliegt.

Wird ein Beschäftigungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2012 aufgenommen, liegt ein Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone vor, wenn das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt 450,01 Euro bis 850,00 Euro im Monat beträgt und die Grenze von 850,00 Euro im Monat regelmäßig nicht überschreitet. Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, gelten die besonderen Regelungen zur Gleitzone, wenn das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt (Gesamtarbeitsentgelt) innerhalb der Gleitzone liegt.

Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt in der Gleitzone liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z. B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache), selbst wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht oder erst später zahlt. Wird allerdings ein höheres als vereinbartes Arbeitsentgelt gezahlt, kommt es nicht darauf an, ob ein wirksamer (arbeitsrechtlicher) Anspruch auf das gezahlte Arbeitsentgelt besteht; insoweit löst der Zufluss die Arbeitsentgelteigenschaft und mithin den Beitragsanspruch aus.

Ob die für die Gleitzone maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen. Die hiernach erforderliche Prognose erfordert keine alle Eventualitäten berücksichtigende genaue Vorhersage, sondern lediglich eine ungefähre Einschätzung, welches Arbeitsentgelt – ggf. nach der bisherigen Übung – mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Im Prognosezeitpunkt muss davon auszugehen sein, dass sich das Arbeitsentgelt bei normalem Ablauf der Dinge nicht relevant verändert. Grundlage der Prognose können dabei lediglich Umstände sein, von denen in diesem Zeitpunkt anzunehmen ist, dass sie das Arbeitsentgelt bestimmen werden. Solche Umstände können die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung dann nicht in die Vergangenheit hinein verändern. Stimmt diese Prognose in Folge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit dem späteren Verlauf nicht überein, bleibt die für die Vergangenheit getroffene Feststellung maßgebend. Allerdings kann die nicht zutreffende Prognose Anlass für eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung und vorausschauende Jahresbetrachtung sein.

Beitragspflichtige Einnahme

Bei Arbeitnehmern, die gegen ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone beschäftigt sind, wird in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für die Berechnung des Beitrags als beitragspflichtige Einnahme nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sondern ein Betrag, der nach der Gleitzonenformel berechnet wird.

Für die innerhalb der Gleitzone liegenden Arbeitsentgelte ist auf Basis des Faktors F (2013 = 0,7605) die beitragspflichtige Einnahme im Kalenderjahr 2013 nach folgender vereinfachter Formel zu ermitteln:

Beitragspflichtige Einnahme = 1,2694375 × Arbeitsentgelt - 229,021875

Aufgrund der Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts und daraus folgend des Arbeitnehmerbeitragsanteils werden der späteren Rentenberechnung für diese Zeit allerdings auch nur die reduzierten Arbeitsentgelte zugrunde gelegt. Arbeitnehmer haben deswegen die Möglichkeit auf die Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zu verzichten und den vollen Arbeitnehmerbeitrag zu zahlen. Durch den Verzicht auf die Anwendung der Gleitzonenregelung können die damit verbundenen rentenvermindernden Auswirkungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vermieden werden.

Beitragsberechnung

Das Verfahren zur Beitragsberechnung erfolgt in drei Schritten:

1. Gesamtbeitrag für jeden Versicherungszweig:

Der Beitrag wird durch die Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses ermittelt.

Für die Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung ist wegen der Besonderheiten der Beitragstragung im Allgemeinen (hiernach trägt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge auf das der Beschäftigung zugrunde liegende tatsächliche Arbeitsentgelt bemessen nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz; im Übrigen tragen die Arbeitnehmer die Beiträge) § 2 Absatz 2 Satz 1 BVV dahingehend anzuwenden, dass der für den Arbeitnehmer insgesamt zu zahlende Krankenversicherungsbeitrag durch Addition der getrennt berechneten gerundeten (fiktiven) Anteile des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers auf die beitragspflichtige Einnahme ermittelt wird. Optional kann der Krankenversicherungsbeitrag durch Anwendung des halben allgemeinen bzw. halben ermäßigten Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme bei anschließender Verdopplung des gerundeten Ergebnisses berechnet werden.

2. Beitragsanteil des Arbeitgebers:

Der Arbeitgeberbeitragsanteil zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wird durch Anwendung des halben Beitragssatzes zur Pflegeversicherung, des halben Beitragssatzes zur Rentenversicherung und des halben Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt ermittelt. Dabei ist der Arbeitgeberbeitragsanteil für jeden Versicherungszweig eigenständig und nicht in Summe aller halben Beitragssätze zu berechnen. Der Arbeitgeberbeitragsanteil zur Krankenversicherung wird durch Anwendung der Hälfte des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen bzw. ermäßigten Beitragssatzes der Krankenversicherung auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt ermittelt.

3. Beitragsanteil des Arbeitnehmers:

Der Abzug des jeweiligen Arbeitgeberbeitragsanteils von dem im ersten Schritt für jeden Versicherungszweig ermittelten Gesamtbeitrag ergibt den jeweiligen Beitragsanteil des Arbeitnehmers. Der von den Arbeitnehmern in der Pflegeversicherung allein zu tragende Beitragszuschlag bei Kinderlosigkeit von 0,25 % ist durch Anwendung Beitragszuschlags auf die reduzierte beitragspflichtige Einnahme zu berechnen und dem nach den besonderen beitragsrechtlichen Regelungen für die Gleitzone ermittelten Arbeitnehmerbeitragsanteil hinzuzurechnen.

Beispiel:
Monatliches Arbeitsentgelt (kinderloser Arbeitnehmer)
(Beitragssatz zur KV 15,5 %, zur PV 2,05 %, zur RV 18,9 %, zur AloV 3,0 %)

550,00 Euro
beitragspflichtige Einnahme (1,2694375 x 550,00 - 229,021875)469,17 Euro
Krankenversicherung
Versicherungsbeitrag (469,17 x 7,75 % x 2)
abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (550,00 x 7,3 %)
Arbeitnehmerbeitragsanteil

72,72 Euro
- 40,15 Euro
= 32,57 Euro
Pflegeversicherung
Versicherungsbeitrag (469,17 x 1,025 % x 2)
abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (550,00 x 1,025 %)
zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag (469,17 x 0,25 %)
Arbeitnehmerbeitragsanteil

9,62 Euro
- 5,64 Euro
+ 1,17 Euro
= 5,15 Euro
Rentenversicherung
Versicherungsbeitrag (469,17 x 9,45 % x 2)
abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (550,00 x 9,45 %)
Arbeitnehmerbeitragsanteil

88,68 Euro
- 51,98 Euro
= 36,70 Euro
Arbeitslosenversicherung
Versicherungsbeitrag (469,17 x 1,5 % x 2)
abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (550,00 x 1,5 %)
Arbeitnehmerbeitragsanteil

14,08 Euro
- 8,25 Euro
= 5,83 Euro


Beispiel: Beitragsberechnung knappschaftliche Rentenversicherung >>

Mehrfachbeschäftigung mit einem Arbeitsentgelt in der Gleitzone

Werden mehrere (ggf. durch Zusammenrechnung) versicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt, gelten die besonderen Regelungen zur Gleitzone, wenn das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt (Gesamtarbeitsentgelt) innerhalb der Gleitzone liegt.

Bei der Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte aus mehreren Beschäftigungen ist zu beachten, dass eine geringfügige Beschäftigung, die neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt wird, unberücksichtigt bleibt. Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt, bleibt diejenige geringfügig entlohnte Beschäftigung von der Zusammenrechnung ausgenommen, die zeitlich zuerst aufgenommen wurde. In der Arbeitslosenversicherung ist eine Zusammenrechnung generell ausgeschlossen.

Werden mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt, deren Arbeitsentgelte in der Summe innerhalb der Gleitzone liegen, sind die für die Berechnung der Arbeitnehmerbeitragsanteile zugrunde zu legenden reduzierten beitragspflichtigen Einnahmen für die einzelnen Beschäftigungen nicht nach der allgemeinen Gleitzonenformel zu ermitteln; in diesen Fällen wird die beitragspflichtige Einnahme für die einzelnen Beschäftigungen vielmehr auf Grundlage des Gesamtarbeitsentgelts ermittelt und im Verhältnis der jeweiligen Arbeitsentgelte zum Gesamtarbeitsentgelt auf die Beschäftigungen aufgeteilt.

Sofern die Mehrfachbeschäftigung in der Gleitzone für volle Kalendermonate besteht, ist die jeweilige beitragspflichtige Einnahme auf der Grundlage des von den Krankenkassen mitgeteilten Gesamtarbeitsentgelts (für den vollen Kalendermonat = 30 Sozialversicherungstage), wie folgt zu berechnen:

Formel zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme bei mehreren Beschäftigungen:

Beitragspflichtige Einnahme =
((1,2694375 x Arbeitsentgelt - 229,021875) x Einzelarbeitsentgelt) / Gesamtarbeitsentgelt

In Teilmonaten sind bei der Beitragsberechnung Besonderheiten zu beachten. Bitte beachten Sie diesbezüglich das Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur Beitragsberechnung bei Mehrfachbeschäftigen in der Gleitzone.

Zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme benötigen die Arbeitgeber somit Kenntnis über das Gesamtarbeitsentgelt aus allen Beschäftigungen. Diese Summe der Arbeitsentgelte aus allen Beschäftigungsverhältnissen teilen die Krankenkassen den Arbeitgebern mit. Die zur Ermittlung benötigten Daten erhalten die Krankenkassen aus den GKV-Monatsmeldungen der Arbeitgeber.

GKV-Monatsmeldung und Krankenkassenmeldung

Arbeitgeber haben ab dem Kalendermonat, in dem die versicherungspflichtige Mehrfachbeschäftigung beginnt, eine GKV-Monatsmeldung an die Krankenkasse abzugeben. Vor Abgabe der erstmaligen GKV-Monatsmeldung ist eine Feststellung zur Anwendung der Gleitzonenregelung durch den Arbeitgeber vorzunehmen. Hierbei ist unter Berücksichtigung der Arbeitsentgelte aus allen Beschäftigungen das regelmäßige Arbeitsentgelt zu ermitteln. 

Liegt das ermittelte regelmäßige Arbeitsentgelt aus allen Beschäftigungen des Arbeitnehmers innerhalb der Gleitzone, ist in der GKV-Monatsmeldung die Anwendung der Gleitzonenregelung (Kennzeichen Gleitzone „1“) anzugeben. Zusätzlich zum laufenden und einmalig gezahlten monatlichen Arbeitsentgelt ist das regelmäßige Jahresentgelt der Beschäftigung zu vermerken. Hierbei ist zu beachten, dass das regelmäßige Jahresentgelt aus den anderen Beschäftigungen nicht zu berücksichtigen ist. Das regelmäßige Jahresentgelt ist stets auf volle zwölf Kalendermonate hochzurechnen; insoweit ist in der GKV-Monatsmeldung als regelmäßiges Jahresentgelt stets ein Jahresbetrag anzugeben.

Findet die Gleitzonenanwendung keine Anwendung, ist dies in der GKV-Monatsmeldung zu dokumentieren (Kennzeichen Gleitzone „0“); die Angabe des regelmäßigen Jahresentgeltes entfällt.

Bei der Angabe des Kennzeichens zur Anwendung der Gleitzone in der GKV-Monatsmeldung haben die Arbeitgeber darüber hinaus zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer im Rahmen des Bestandsschutzes ein ggf. vorhandenes Wahlrecht zur Anwendung der Gleitzone ausgeübt hat.

Merke:

- Bei der versicherungsrechtlichen Einstufung ist das Arbeitsentgelt aus allen Beschäftigungen zu berücksichtigen.
- In der Monatsmeldung ist das Arbeitsentgelt aus den anderen Beschäftigungen nicht zu berücksichtigen.

Auf Grundlage der Angaben der beteiligten Arbeitgeber in den GKV-Monatsmeldungen zur Anwendung der Gleitzone und zum ermittelten regelmäßigen Jahresentgelt prüft die Krankenkasse, ob die Gleitzonenanwendung zur Anwendung kommt. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Arbeitgeber mit einer Krankenkassenmeldung übermittelt.

Folgende Gleitzonenkennzeichen (KENNZGLZ) sind in der Rückmeldungen der Krankenkasse sind möglich:
1 =Die Beiträge werden nach den besonderen Vorschriften der Gleitzone berechnet (ohne weitere Besonderheiten).
2 =Die Beiträge werden nicht (mehr) nach den besonderen Vorschriften der Gleitzone berechnet, da das Gesamtentgelt die Grenze nach § 20 Absatz 2 SGB IV übersteigt.
3 =Die Beiträge werden nach den besonderen Vorschriften der Gleitzone berechnet; § 27 Absatz 2 SGB III ist zu beachten.
4 =Die Beiträge werden nicht (mehr) nach den besonderen Vorschriften der Gleitzone berechnet; § 27 Absatz 2 SGB III ist zu beachten.

Ergänzende Erläuterungen zu den Kennzeichen Gleitzone 3 und 4:

Mit den Kennzeichen "3" und "4" soll in den Fallkonstellationen, in denen eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung mit einer dem Grunde nach versicherungsfreien zweiten oder weiteren geringfügigen Beschäftigung addiert wird, ausschließlich dem Arbeitgeber, bei dem die Hauptbeschäftigung ausgeübt wird, angezeigt werden, dass er in der Arbeitslosenversicherung nur das Entgelt zur Anwendung der Gleitzone berücksichtigt, das in dieser Beschäftigung erzielt wird. Den Arbeitgebern, bei denen die zweite oder weitere dem Grunde nach versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird, ist das Prüfergebnis zur Anwendung der Gleitzone ausschließlich mit den Kennzeichen "1" und "2" zu melden. Insoweit sind in diesen Fällen die Kennzeichen zur Gleitzone stets in der Kombination "3" und "1" bzw. "4" und "2" an die beteiligten Arbeitgeber zu übermitteln.

Darüber hinaus teilt die Krankenkasse das Gesamtarbeitsentgelt aus allen Beschäftigungen sowie die für die Beitragsberechnung zu berücksichtigenden SV-Tage mit.



Mithilfe der von der Krankenkasse übermittelten Daten können die Arbeitgeber nun die Beiträge berechnen.

Beispiel
Bei Arbeitgeber A besteht ein Beschäftigungsverhältnis mit einem monatlichen Entgelt in Höhe von 350,00 Euro.
Das Entgelt bei Arbeitgeber B beträgt 200,00 Euro.
Es besteht Versicherungspflicht, da die beiden an sich geringfügigen Beschäftigungen zusammenzurechnen sind und das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Es liegt eine Mehrfachbeschäftigung mit einem Arbeitsentgelt in der Gleitzone vor. (Der Arbeitnehmer hat keine Kinder.)
Arbeitgeber A:

Arbeitgeber A gibt eine GKV-Monatsmeldung an die Knappschaft ab:

- Gleitzonenkennzeichen (KENNZGLE-SV) = 1
- regelmäßiges Jahresentgelt = 4.200,00 Euro
- laufendes Arbeitsentgelt (LFDEG) = 350,00 Euro
- SV-Tage = 30

Die Knappschaft prüft und meldet an Arbeitgeber A:

- Gleitzonenkennzeichen (KENNZGLZ) = 1
- laufendes Gesamtentgelt = 550,00 Euro
- SV-Tage = 30

Beitragsberechnung bei Arbeitgeber A:

beitragspflichtiges Arbeitsentgelt = ((1,2694375 x 550,00 Euro - 229,021875) x 350,00 Euro) : 550,00 Euro
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt = 298,56 Euro

Krankenversicherung
Versicherungsbeitrag (298,56 x 7,75 % x 2)
abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (350,00 x 7,3 %)
Arbeitnehmerbeitragsanteil

46,28 Euro
- 25,55 Euro
= 20,73 Euro
Pflegeversicherung
Versicherungsbeitrag (298,56 x 1,025 % x 2)
abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (350,00 x 1,025 %)
zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag (298,56 x 0,25 %)
Arbeitnehmerbeitragsanteil

6,12 Euro
- 3,59 Euro
+ 0,75 Euro
= 3,29 Euro
Rentenversicherung
Versicherungsbeitrag (298,56 x 9,45 % x 2)
abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (350,00 x 9,45 %)
Arbeitnehmerbeitragsanteil

56,42 Euro
- 33,08 Euro
= 23,34 Euro
Arbeitslosenversicherung
Versicherungsbeitrag (298,56 x 1,5 % x 2)
abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (350,00 x 1,5 %)
Arbeitnehmerbeitragsanteil

8,96 Euro
- 5,25 Euro
= 3,71 Euro
Arbeitgeber B:

Arbeitgeber B gibt eine GKV-Monatsmeldung an die Knappschaft ab:

- Gleitzonenkennzeichen (KENNZGLE-SV) = 1
- regelmäßiges Jahresentgelt = 2.400,00 Euro
- laufendes Arbeitsentgelt (LFDEG) = 200,00 Euro
- SV-Tage = 30

Die Knappschaft prüft und meldet an Arbeitgeber B:

- Gleitzonenkennzeichen (KENNZGLZ) = 1
- laufendes Arbeitsentgelt (LFDEG) = 550,00 Euro
- SV-Tage = 30

Beitragsberechnung bei Arbeitgeber B

beitragspflichtiges Arbeitsentgelt = ((1,2694375 x 550,00 Euro - 229,021875) x 200,00 Euro) : 550,00 Euro
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt = 170,61 Euro

Krankenversicherung
Versicherungsbeitrag (170,61 x 7,75 % x 2)
abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (200,00 x 7,3 %)
Arbeitnehmerbeitragsanteil

26,44 Euro
- 14,60 Euro
= 11,84 Euro
Pflegeversicherung
Versicherungsbeitrag (170,61 x 1,025 % x 2)
abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (200,00 x 1,025 %)
zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag (170,61 x 0,25 %)
Arbeitnehmerbeitragsanteil

3,50 Euro
- 2,05 Euro
+ 0,43 Euro
= 1,88 Euro
Rentenversicherung
Versicherungsbeitrag (170,61 x 9,45 % x 2)
abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (200,00 x 9,45 %)
Arbeitnehmerbeitragsanteil

32,24 Euro
- 18,90 Euro
= 13,34 Euro
Arbeitslosenversicherung
Versicherungsbeitrag (170,61 x 1,5 % x 2)
abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (200,00 x 1,5 %)
Arbeitnehmerbeitragsanteil

5,12 Euro
- 3,00 Euro
= 2,12 Euro
Weitere Beispiele >>

Bestandsschutzfälle

Im Zusammenhang mit der Anhebung der monatlichen Entgeltgrenze von 400,01 Euro auf 450,01 Euro und von 800,00 Euro auf 850,00 Euro ab 1. Januar 2013 wurden für Arbeitnehmer, deren Beschäftigungen bereits am 31. Dezember 2012 bestanden haben, Bestandsschutzregelungen geschaffen, die die weitere Anwendung des bis dahin geltenden Rechts sicherstellen. Von den Bestandsschutzregelungen werden Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von monatlich 400,01 Euro bis 450,00 Euro und mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von monatlich 800,01 Euro bis 850,00 Euro erfasst.

Sofern sich das regelmäßige Arbeitsentgelt im Laufe derselben Beschäftigung ändert und dadurch nicht mehr weiterhin 400,01 Euro bis 450,00 Euro oder 800,01 Euro bis 850,00 Euro beträgt, enden die Bestandsschutzregelungen. Anschließend sind die versicherungs- und beitragsrechtlichen Regelungen maßgebend, die für nach dem 31. Dezember 2012 aufgenommene Beschäftigungen gelten.

Bei Arbeitnehmern mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 450,01 Euro bis 800,00 Euro ergeben sich im Versicherungs- oder Beitragsrecht zum 1. Dezember 2013 keine wesentlichen Änderungen, so dass für sie keine Bestandsschutzregelungen vorgesehen sind. Daher sind bei ihnen die vom 1. Januar 2013 an maßgebenden versicherungs- und beitragsrechtlichen Regelungen (neue Gleitzonenformel) uneingeschränkt anzuwenden.

Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 450,00 Euro

Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2012 eine Tätigkeit mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 450,00 Euro ausüben, bleiben in der Regel für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2014 nach der bisherigen Gleitzonenregelung versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Voraussetzung ist, dass das regelmäßige Arbeitsentgelt weiterhin 400,01 Euro bis 450,00 Euro im Monat beträgt.

Kranken- und Pflegeversicherung:
Der Arbeitnehmer bleibt in der Kranken- und Pflegeversicherung bis zum 31. Dezember 2014 versicherungspflichtig, solange das Arbeitsentgelt über 400,00 Euro liegt und die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nicht gegeben sind. Die Einkommensgrenze für die Familienversicherung beträgt bei geringfügig Beschäftigten ab 1. Januar 2013 nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V 450,00 Euro. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und damit auch der Pflegeversicherung ist auf Antrag möglich. Der Befreiungsantrag wirkt vom 1. Januar 2013 an, vorausgesetzt, er wird bis zum 2. April 2013 beim Arbeitgeber gestellt. Darüber hinaus ist in der Krankenversicherung keine Befreiung von der Versicherungspflicht mehr möglich.

Rentenversicherung:
In der Rentenversicherung besteht weiterhin Versicherungspflicht. Eine Befreiung ist erst ab dem 1. Januar 2015 auf Antrag möglich. Die weitere Anwendung der Gleitzonenregelung im Rahmen des Bestandsschutzes setzt voraus, dass der Arbeitnehmer nicht auf die Reduzierung des Arbeitnehmerbeitrags verzichtet hat und den vollen Arbeitnehmerbeitrag zahlt.

Arbeitslosenversicherung:
Die Versicherungspflicht besteht bis zum 31. Dezember 2014 fort, solange das Arbeitsentgelt über 400,00 Euro liegt. Eine Befreiung ist auf Antrag möglich. Der Befreiungsantrag in der Arbeitslosenversicherung wirkt ebenfalls ab dem 1. Januar 2013, wenn er bis zum 2. April 2013 gestellt wird. Eine später beantragte Befreiung wirkt vom Beginn des Kalendermonats an, der auf den Kalendermonat der Antragstellung folgt.

Die Befreiungsanträge sind beim Arbeitgeber zu stellen und von diesem zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

Für Arbeitnehmer mit Besitzschutz und einem Arbeitsentgelt zwischen 400,01 und 450,00 Euro ist die beitragspflichtige Einnahme im Kalenderjahr 2013 nach folgender Formel zu ermitteln:

Beitragspflichtige Einnahme = 1,2395 x Arbeitsentgelt - 191,60

Sofern sich das regelmäßige Arbeitsentgelt ändert und dadurch nicht mehr weiterhin 400,01 Euro bis 450,00 Euro beträgt, enden die Bestandsschutzregelungen. Anschließend sind die versicherungs- und beitragsrechtlichen Regelungen maßgebend, die für neu aufgenommene Beschäftigungen gelten.


Übersicht über das Meldeverfahren

KV- / PV-Pflicht ...

RV-Pflicht ...

AloV-Pflicht ...

Meldungen

zuständige Einzugsstelle

PGRBGR
1. ...besteht fort...besteht fort...besteht fort

101

1111

Krankenkasse des Arbeitnehmers
Beitragszahlung nach den Regelungen zur Gleitzone nach bisherigem Recht
2. ...besteht fort...besteht fort

...besteht nicht fort
(Befreiungsantrag wurde gestellt)

101

1101

Krankenkasse des Arbeitnehmers

Beitragszahlung nach den Regelungen zur Gleitzone nach bisherigem Recht
3. ...besteht nicht fort
(aufgrund gestelltem Befreiungsantrag oder Familienversicherung)
...besteht fort

...besteht fort

a) 101




b) 101

0110




6000

Krankenkasse des Arbeitnehmers



Minijob-Zentrale

Pauschalbeiträge zur KVBeitragszahlungen nach den Regelungen zur Gleitzone nach bisherigem Recht
4....besteht nicht fort
(aufgrund gestelltem Befreiungsantrag oder Familienversicherung)
...besteht fort

...besteht nicht fort
(Befreiungsantrag wurde gestellt)

a) 101




b) 101

0100




6000

Krankenkasse des Arbeitnehmers



Minijob-Zentrale

Pauschalbeiträge zur KVBeitragszahlungen nach den Regelungen zur Gleitzone nach bisherigem Recht


Arbeitsentgelt zwischen 800,01 Euro und 850,00 Euro

Aufgrund der Anhebung der Entgeltgrenze in der Gleitzone von 800,00 Euro auf 850,00 Euro wären für Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt in Höhe von 800,01 Euro bis 850,00 Euro vom 1. Januar 2013 an dem Grunde nach die beitragsrechtlichen Regelungen zur Gleitzone anzuwenden. Im Rahmen des Bestandsschutzes sind die Sozialversicherungsbeiträge jedoch auch über den 31. Dezember 2012 hinaus weiterhin aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt zu berechnen. Die Arbeitnehmer können jedoch die Anwendung der Gleitzonenregelung schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber wählen. In diesen Fällen ist die vom 1. Januar 2013 an geltende Gleitzonenformel anzuwenden.

Die Erklärung zur Anwendung der Gleitzonenregelung gilt einheitlich für alle Versicherungszweige und alle Beschäftigungsverhältnisse. Die Abgabe der Erklärung ist längstens bis zum 31. Dezember 2014 und ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft möglich.

Es bestehen keine Bedenken, die Gleitzonenregelung aus Vereinfachungsgründen erst mit dem Beginn des auf die Abgabe der Erklärung folgenden Kalendermonats anzuwenden. Damit die Gleitzonenregelung schon ab dem 1. Januar 2013 angewendet werden kann, sollte die Erklärung des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber spätestens bis zu dem Tag vorliegen, an dem er das Arbeitsentgelt für den Monat Januar 2013 abrechnet. Erklärungen, die dem Arbeitgeber bereits vor dem 1. Januar 2013 vorliegen, können ebenfalls berücksichtigt werden.

Erklärungen zur Anwendung der Gleitzonenregelung, die vor dem 31. Dezember 2014 abgegeben werden, gelten bei fortbestehender Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 800,01 Euro bis 850,00 Euro über den 31. Dezember 2014 hinaus.

Die Erklärung ist vom Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

Fragen-Antwort-Katalog zum 450-Euro-Gesetz

Weitergehende Informationen zu den zum 1. Januar 2013 eingetretenen Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung und damit einhergehend auch den Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone finden Sie im Fragen-Antwort-Katalog der Minijob-Zentrale.





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