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Geschichte der See-Sozialversicherung

See-Sozialversicherung: Rundumschutz für deutsche Seeleute
Erkrankt ein Seemann bei der Arbeit, liegt oft ein Ozean zwischen ihm und der Heimat. Schwere Unfälle und Krankheiten gehörten auf dem gefährlichen Arbeitsplatz Schiff lange Zeit zur Tagesordnung. Jahrhundertelang waren Seeleute im Notfall auf die alleinige Fürsorge ihres Reeders oder Kapitäns angewiesen. Doch diese Fürsorgepflicht bot nur begrenzten Schutz vor den besonderen Anforderungen und Gefahren des Lebens auf See.

„Navigare necesse est“: Seefahrt tut not. Für die See-Sozialversicherung mit ihrem Standort im Welthafen Hamburg und für die gesamte maritime Wirtschaft bleibt dieser auffordernde Leitsatz immer aktuell – wobei wir den zweiten Teil des Satzes „vivere non est necesse“ großzügig ignorieren. Vor Jahrhunderten forderte nämlich Pompeius mit diesen Worten seine Matrosen auf, ihre Angst zu überwinden und trotz heftigen Sturmes die Segel zu setzen. Es ist sicher kein Zufall, dass diese bedingungslose Hingabe an die Seefahrt zum weltweiten Motto geworden ist. Genau in dieser Tradition steht die See-Sozialversicherung, denn sie sorgt für mehr Sicherheit auf dem Arbeitsplatz Schiff und hilft gleichzeitig ihren Versicherten bei Unfall, Krankheit und im Alter.

Aufbau der See-Sozialversicherung
Die See-Sozialversicherung vereint unter einem Dach die See-Berufsgenossenschaft, die See-Krankenkasse mit Lohnausgleichskasse, die Seemannskasse (Überbrückungsgeld vor der Altersrente) und die See-Pflegekasse. Die Seekasse, gegründet 1907, war der Rentenversicherungsträger für alle deutschen Seeleute. Am 1. Oktober 2005 fusionierte die Seekasse mit Knappschaft und Bahnversicherung zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung sind fast alle Zweige der deutschen Sozialversicherung für die Seeleute in einer Hand gebündelt. Die See-Berufsgenossenschaft und die See-Krankenkasse werden als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts von den Versicherten und den Arbeitgebern selbstverwaltet. Ihre Selbstverwaltungsorgane sind in Personalunion auch zuständig für die Verwaltung der weiteren Träger, die jeweils eigene Haushalte haben.

Neben ihrer Funktion als Sozialversicherung hat die See-Berufsgenossenschaft die besondere Aufgabe, Vorschriften zur Unfallverhütung auf Schiffen unter deutscher Flagge zu erlassen und zu kontrollieren. Darüber hinaus ist sie im Auftrag des Bundesverkehrsministeriums als Schiffssicherheitsbehörde tätig und für die Hafenstaatkontrollen in Deutschland verantwortlich. Die „Port State Control Officers“ überprüfen mindestens 25 Prozent der ausländischen Schiffe, die deutsche Häfen anlaufen. Sollten dabei Mängel entdeckt werden, reichen die Maßnahmen von Auflagen zur Abstellung der Mängel bis zur Verhängung einer Festhalteverfügung. In der Schiffssicherheitsabteilung arbeiten erfahrene Kapitäne, Nautiker und Techniker.

Die Doppelfunktion in der Körperschaft See-Berufsgenossenschaft, nämlich für die soziale Sicherheit der Seeleute und für die Sicherheit auf See zu sorgen, ist eine einmalige Konstruktion in Deutschland und darüber hinaus. Der persönliche Versicherungsschutz des Seemanns wird mit der Überwachung der Sicherheitsstandards der Schiffe und dem Meeresumweltschutz verbunden. Im Seehaus entstand ein „Kompetenzzentrum“, lange bevor Wirtschaft und Politik die Nutzung von Synergien postulierten.

Vorgeschichte und Vorläufer
Seefahrer und Schiffer schufen schon vor Jahrhunderten ein „Netzwerk“ zum gegenseitigen Beistand, um den Risiken des Seemannsberufs etwas entgegen zu setzen. Im Mittelalter bildeten sich zahlreiche Schiffergilden, Bruderschaften und Fahrer-Compagnien, denen ausschließlich Seeleute angehören durften. Aus ihren Beiträgen bestritten sie im Fall von Krankheit oder Verletzung die Versorgung mit Naturalien, sorgten für ein würdiges Begräbnis und unterstützten die Hinterbliebenen aller, „die ihren ehrlichen Unterhalt in der Schifffahrt suchen, als da sind Schiffer, Kaufleute oder Mannschaften“. In den Schiffergesellschaften organisierten sich die Schiffer, das heißt die Kapitäne, die häufig auch die Schiffseigner waren. Sie gründeten Witwen- und Sterbekassen, auch Totenladen genannt. Aus der bitteren Erfahrung mit türkischen und nordafrikanischen Seeräubern entstanden zudem die Sklavenkassen, um gefangene Seeleute freikaufen zu können. Eine dieser Einrichtungen war die 1622 in Hamburg gegründete „Cassa der Stücke von Achten“, die noch heute besteht und unter anderem ein Seefahreraltenheim unterhält.

Der „Versicherungsschutz“ eines Seemanns hing lange Zeit davon ab, in welchem Hafen er anmusterte. Das erste Gesetz zum Schutz der Seeleute vor Verelendung entstand vor gut 400 Jahren: Das Hamburger Statut von 1603 bestimmt für Hamburger Schiffe, dass der Reeder im Krankheitsfall für Unterbringung, Licht und Verpflegung sorgen müsse. Die Heuer sollte weitergezahlt oder im Todesfall den Hinterbliebenen überwiesen werden. Wie der genesene Seemann aus dem Ausland wieder nach Hause käme, blieb dagegen ihm selbst überlassen. Für Schiffe mit Heimathafen Bremen verfügt 1852 eine Verordnung, dass der zurückgelassene Schiffsmann entweder auf Kosten des Reeders nach der Weser befördert wird oder eine Abstandssumme erhält. Das Preußische Handelsgesetzbuch (HGB) von 1861 bestimmt, dass der erkrankte oder verletzte Schiffsmann über die Dauer des Heuervertrages hinaus zu verpflegen sei; in der Regel bis zur Wiederherstellung, längstens jedoch bis zu drei Monaten in der Heimat und bis zu sechs Monaten im Ausland. Außerdem waren freier Rücktransport oder eine angemessenen Entschädigung vorgesehen.

Die größte Not herrschte allerdings nicht bei der Erkrankung von Seeleuten auf hoher See, sondern bei denjenigen, die aufgrund von Krankheit, Invalidität oder Alter überhaupt nicht mehr anheuern konnten. Verstarb der Seemann, standen Witwen und Waisen oft völlig mittellos da. In vielen Städten gründeten daher Seeleute, unterstützt durch mitfühlende Reeder, zwischen 1840 und 1870 Seemannskassen, die Schutz bei Dienstunfähigkeit boten und Hinterbliebenen eine kleine Entschädigung zahlten. Bremen und Hamburg besaßen seit 1854 und 1857 Kassen mit obligatorischer Mitgliedschaft, die ein Prozent der Heuer einbehielten.1907 wurde die Rentenversicherung (-Seekasse), 1928 die Krankenversicherung (-See-Krankenkasse) für Seeleute gegründet, die voraussichtlich ab April 2007 für jeden offen steht. Der älteste Zweig der See-Sozialversicherung ist die Unfallversicherung in Form der See-Berufsgenossenschaft.


Gründung der See-Berufsgenossenschaft
Der älteste Zweig der See-Sozialversicherung ist die Unfallversicherung, die mit der Gründung der See-Berufsgenossenschaft 1887 etabliert wurde, drei Jahre nach Gründung der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland. Bismarcks erstes Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 schloss viele Arbeiter aus, unter anderem die Seeleute. Damit setzte er sich über den Sachverstand des Deutschen Nautischen Vereins hinweg. Dieser Zusammenschluss zahlreicher regionaler Nautischer Vereine, Seeschiffer- und Reedervereine, Handelskammern und Kaufmannschaften der Küstenregionen hatte erstmalig 1872 eine gesetzliche Zwangsversicherung für Seeleute gefordert. Begründung: Der Beruf des Seemanns berge die meisten Gefahren in sich! Die Todesrate unter Seeleuten war tatsächlich stets sehr hoch – auch noch im ausgehenden 19. Jahrhundert. An erster Stelle standen allerdings nicht die Unfälle, sondern vor allem die mit der Seefahrt zusammenhängenden Krankheiten wie Tropenkrankheiten oder Ernährungsmängel.

Als Ausgleich zu den Maßnahmen gegen die „gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie“ sollten Bismarcks Sozialversicherungsgesetze helfen, die Arbeiter besser in die Gesellschaft zu integrieren. Dieses Ziel wurde schon deshalb nicht erreicht, weil die Kranken- und Unfallversicherung der Jahre 1883 und 1884 nur eine Minderheit der Erwerbstätigen erfasste. Doch immerhin gewährte die erste gesetzliche Sozialversicherung diesem Teil der Arbeiterschaft ein Mindestmaß an Schutz vor Verelendung.

Das See-Unfallversicherungsgesetz vom 13. Juli 1887 steht am Beginn der neuzeitlichen sozialen Seegesetzgebung. Das Deutsche Reich schuf mit diesem Gesetz als erstes Land der Welt einen einheitlichen, weitreichenden Schutz der auf seinen Schiffen fahrenden Seeleute gegen die Folgen von Arbeitsunfällen. Die See-Unfallversicherung erstreckte sich ursprünglich auf alle Personen, die auf deutschen Seefahrzeugen von mehr als 50 cbm Bruttoraumgehalt beschäftigt waren. Auch die Arbeitnehmer bestimmter inländischer Betriebe, die der Seeschifffahrt dienten, waren mitversichert. Ausgenommen war neben der Kleinschifffahrt zunächst die gesamte Küsten- und Hochseefischerei. Schwer nachvollziehbar, denn die Arbeit an Bord eines Fischdampfers war gefährlicher als auf anderen Schiffen. Während sich der Seemann auf Frachtdampfern gegen stürmisches Wetter auf See schützen kann, muss der Fischer seine schwere Arbeit bei jedem Wetter auf dem freien Deck verrichten. Mit dem See-Unfallversicherungsgesetz vom Juni 1900 wurde der Versicherungsschutz erweitert: Nun waren auch die Besatzungen der Kleinfahrzeuge einschließlich der Hochsee- und Küstenkutter versichert. Rechnet man die See- und Landbeschäftigen zusammen, waren Anfang des 20. Jahrhunderts weit über 70.000 Personen bei der See-Berufsgenossenschaft unfallversichert. Für das Jahr 2006 verzeichnen wir mit gut 35.000 Versicherten auf See und an Land nur noch die Hälfte.

Zu den Besonderheiten der See-Unfallversicherung gehört die Berücksichtigung der Gefahren, denen Besatzung und Schiff während der Arbeit durch die Naturgewalten Meer und Wind ausgesetzt ist. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ausdrücklich auf die während des Betriebes durch Elementarereignisse ausgelösten Unfälle. Das Schiff ist aber für den Seemann während der Reise gleichzeitig Arbeitsplatz, Wohnung und Freizeitort. Früher dauerten die Fahrten oft Monate, manchmal sogar Jahre. Folglich erstreckt sich der Versicherungsschutz auf den gesamten Zeitraum des Heuerverhältnisses sowie auf die Beförderung vom Land zum Schiff und zurück von Bord an Land.


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